Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Eintragung des Baudenkmals A44 II (Fußfallstation Nr. 6 - Annagelung an das Kreuz) in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen - Teil A
Vorlage
1821/2020
Aktenzeichen
Baudenkmal A44 II
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Geilenkirchen beschließt die Eintragung der Fußfallstation Nr. 6 – Annagelung an das Kreuz als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen, Teil A, lfd.-Nr. A44 II, gemäß dem Antrag des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland.


Sachverhalt:

 

Der LVR[1]-Amt für Denkmalpflege im Rheinland beantragt mit beigefügtem Schreiben die Eintragung von zwei Fußfällen im Ortsteil Nirm in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen.

Auf dem Weg zwischen Randerath und Nirm (an der L42) befinden sich insgesamt sieben Fußfallstationen, die als Ensemble einen Stationsweg bilden. Die letzten drei der sieben Fußfälle befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen; die weiteren vier auf Heinsberger Stadtgebiet. Die Fußfallstation Nr. 5, die sich nicht weit vom Ortsausgang Nirm in Richtung Randerath befindet, wurde bereits in der Vergangenheit als Baudenkmal (lfd.-Nr. 44) in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen eingetragen.

 

Die Eintragungen der beiden Fußfallstationen Nr. 6 – Annagelung an das Kreuz und Nr. 7 – Christus am Kreuz erfolgen getrennt voneinander. Im nachfolgendem wird näher auf die Eintragung der Fußfallstation Nr. 6 eingegangen.

 

Fußfallstation Nr. 6 – Annagelung an das Kreuz

 

Die 6. Fußfallstation ist unmittelbar an die nordöstliche Außenwand des Gebäudes Nirm 37 angebaut und stellt einen Teil des Leidenswegs Jesu Christi während seiner Kreuzigung dar. Konkret ist hier die Annagelung an das Kreuz ersichtlich (siehe Foto – Anlage B). Der konkrete Standort des in Rede stehenden Fußfalls kann dem Lageplan (Anlage C) entnommen werden.

 

 

Voraussetzung für die Eintragung in die Denkmalliste ist das Vorliegen eines Denkmals im Sinne des DSchG[2]. Denkmäler sind danach Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die Denkmaleigenschaft hat der LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ausführlich im beigefügten Antrag begründet.

 

Zunächst vorgetragene Bedenken aus dem Kreis der Eigentümer konnten im Anhörungsverfahren nach Erörterung mit der Stadtverwaltung restlos geklärt werden.

Das Denkmal „A44 II: Fußfallstation Nr. 6 – Annagelung an das Kreuz“ ist somit in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen, Teil A, einzutragen.

 

Nach § 6 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss über die Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

 



[1] Landschaftsverband Rheinland

[2] Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz)


Anlagen: