Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Eintragung des Baudenkmals A44 III (Fußfallstation Nr. 7 - Christus am Kreuz) in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen - Teil A
Vorlage
1825/2020
Aktenzeichen
Baudenkmal A44 III
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Geilenkirchen beschließt die Eintragung der Fußfallstation Nr. 7 – Christus am Kreuz als Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen, Teil A, lfd.-Nr. A44 III, gemäß dem Antrag des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland.

 


Sachverhalt:

 

Der LVR[1]-Amt für Denkmalpflege im Rheinland beantragt mit beigefügtem Schreiben die Eintragung von zwei Fußfällen im Ortsteil Nirm in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen.

Auf dem Weg zwischen Randerath und Nirm (an der L42) befinden sich insgesamt sieben Fußfallstationen, die als Ensemble einen Stationsweg bilden. Die letzten drei der sieben Fußfälle befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Geilenkirchen; die weiteren vier auf Heinsberger Stadtgebiet. Die Fußfallstation Nr. 5, die sich nicht weit vom Ortsausgang Nirm in Richtung Randerath befindet, wurde bereits in der Vergangenheit als Baudenkmal (lfd.-Nr. 44) in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen eingetragen.

 

Die Eintragungen der beiden Fußfallstationen Nr. 6 – Annagelung an das Kreuz und Nr. 7 – Christus am Kreuz erfolgen getrennt voneinander. Im nachfolgendem wird näher auf die Eintragung der Fußfallstation Nr. 7 eingegangen.

 

Fußfallstation Nr. 7 – Christus am Kreuz

 

Die 7. Fußfallstation ist in der straßenseitige Außenwand des Gebäudes Nirm 37 integriert und stellt einen Teil des Leidenswegs Jesu Christi während seiner Kreuzigung dar. Konkret ist hier Christus am Kreuz ersichtlich (siehe Foto – Anlage B). Der konkrete Standort des in Rede stehenden Fußfalls kann dem Lageplan (Anlage C) entnommen werden.

 

 

Voraussetzung für die Eintragung in die Denkmalliste ist das Vorliegen eines Denkmals im Sinne des DSchG[2]. Denkmäler sind danach Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.

Die Denkmaleigenschaft hat der LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland ausführlich im beigefügten Antrag begründet.

 

Im Rahmen der Anhörung wurde u.a. auch der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Niederrhein, beteiligt, da das in Rede stehende Baudenkmal in den öffentlichen Straßenraum der L42 hineinragt, deren Eigentümer der Landesbetrieb Straßenbau des Landes NRW ist.

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen äußerte sich zur beabsichtigten Eintragung mit Schreiben vom 14.11.2019 wie folgt:

 

„Der Eintragung in die Denkmalliste kann unter den nachfolgenden Bedingungen zugestimmt werden.

 

-         Die Flächen der Landesstraße sind vom Denkmalschutz auszuschließen.

-         Der Gehweg liegt innerhalb der Ortsdurchfahrt in der Baulast der Stadt. Die Zuwegung ist daher durch die Stadt Geilenkirchen zu unterhalten.

-         Die Landesstraße wird baulich nicht verändert.“

 

Das Vorbringen bzw. die Stellungnahme des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen in Form von Bedingungen läuft fehl. Es können lediglich Argumente berücksichtigt werden, die sich auf die erheblichen Tatsachen für die Entscheidung über die Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste beziehen. Bedingungen kommen hier nicht in Frage.

Das Denkmal „A44 III: Fußfallstation Nr. 7 – Christus am Kreuz“ ist somit in die Denkmalliste der Stadt Geilenkirchen, Teil A, einzutragen.

 

Nach § 6 Abs. 4 der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen entscheidet der Umwelt- und Bauausschuss über die Maßnahmen im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege nach dem Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.

 

 



[1] Landschaftsverband Rheinland

[2] Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz)


Anlagen: