Betreff
Belegung von U3-Plätzen mit Ü3-Kindern in begründeten Einzelfällen
Vorlage
1827/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass Betreuungsplätze in Geilenkirchen, die seit 2008 im Rahmen der U3-Investitionsprogramme geschaffen wurden, vorrangig mit Kindern unter drei Jahren belegt werden und bei Abweichungen in begründeten Einzelfällen die Zweckbindung weiterhin als erfüllt gilt. Der Ausschuss macht insofern mit Wirkung ab dem 01.08.2020 von seinem Recht nach § 55 Abs. 2 KiBiz Gebrauch.


Sachverhalt:

 

Im Zuge der Kibiz-Revision zum Kindergartenjahr 2020/2021 ermöglicht der Landesgesetzgeber den örtlichen Jugendämtern durch die neue Regelung des § 55 Abs. 2 KiBiz, im Rahmen der U3-Investitionsprogramme neu geschaffene U3-Plätze im Einzelfall mit Ü3-Kindern zu belegen, sofern die örtliche Jugendhilfeplanung bestimmt, dass diese Plätze weiterhin vorrangig mit U3-Kindern belegt werden. Um im Einzelfall entsprechend verfahren zu können, ist eine entsprechende Beschlussfassung des Ausschusses notwendig.

 

Alle im Rahmen des U3-Ausbaus neu geschaffenen Betreuungsplätze für Kinder im Alter von unter drei Jahren, für die finanzielle Fördermittel aus den U3-Investitionsprogrammen in Anspruch genommen wurden, unterliegen einer Zweckbindung und sind daher grundsätzlich nur mit U3-Kindern zu belegen. Die Zweckbindung für Neubaumaßnahmen beträgt beispielsweise 20 Jahre.

 

Eine Belegung mit Kindern ab einem Alter von drei Jahren ist innerhalb der Zweckbindungsfrist förderschädlich und führt zur Rückforderung der betreffenden Fördermittel durch das Land NRW. Das Landesjugendamt hat hierauf bei den letzten Fachinformationstagen für die Jugendämter noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

 

Zwischenzeitlich hat sich, insbesondere auch vor dem Hintergrund der hohen Nachfrage nach Ü3-Plätzen, in vielen Jugendamtsbezirken gezeigt, dass eine solch starre Verfahrensweise oft den Bedarfen vor Ort nicht gerecht wird. Daher hat der Gesetzgeber nunmehr die Möglichkeit zu Ausnahmen ermöglicht.

 

Auch in Geilenkirchen bestand bereits die Situation, dass nicht alle U3-Plätze in einer Kita eines Außenortes mit U3-Kindern belegt werden konnten, weil das Angebot höher als die Nachfrage war. Die Nachfrage nach Ü3-Plätzen und der sich hieraus ergebende Druck der Eltern waren jedoch gerade in diesem Bereich sehr hoch. Um hier zukünftig flexibel und im Sinne der einzelnen Träger und Einrichtungen förderunschädlich handeln zu können, möchte die Verwaltung von der Möglichkeit des § 55 Abs. 2 KiBiz (ab 01.08.2020) gebrauch machen und schlägt dem Ausschuss vor, einen entsprechenden Beschluss zu fassen.