Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt
Geilenkirchen (Gewerbegebiet Niederheid) hinsichtlich der Bebauung außerhalb
der Baugrenzen wird antragsgemäß erteilt.
Sachverhalt:
Ganz Deutschland redet von der Digitalisierung und den sich daraus
ergebenden Chancen. Ein wesentlicher Baustein, um diese sich ergebenden Chancen
nutzen zu können, ist ein leistungsstarkes Mobilfunknetz. Dies nicht zuletzt, um dem
städtebaulichen Belang der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit
Mobilfunk Rechnung zu tragen. Mit dem Auf- und Ausbau der Funkinfrastrukturen
wie Antennenträger für dieses Mobilfunknetz ist die DFMG Deutsche Funkturm
GmbH befasst und vermarktet wiederum die
errichteten Funkinfrastrukturen an alle in Deutschland tätigen
Funknetzbetreiber.
Die Deutsche Funkturm GmbH
beabsichtigt nun die Errichtung eines Schleuderbetonmastes mit einer
Höhe von 27,95 m für das Deutsche Telekom-Mobilfunknetz auf dem Eckgrundstück
Junkersstraße/Von-Braun-Straße im Gewerbegebiet Niederheid außerhalb der im
Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen und beantragt deshalb eine entsprechende
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
1. Prüfungsmaßstab
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt Geilenkirchen (Gewerbegebiet Niederheid). Der
Bereich, in dem der Funkmast gebaut werden soll, liegt außerhalb der im
Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann jedoch von Festsetzungen des Bebauungsplanes
befreit werden, wenn:
-
die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
-
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist
-
und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.1 Grundzüge der Planung nicht berührt
Das planerische Grundkonzept ergibt sich aus den Festsetzungen im
Bebauungsplan und der Begründung zum Bebauungsplan. Demnach sollte Ende der
60er Jahre durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 für das im Entwurf
des Flächennutzungsplanes dargestellte Gewerbegebiet eine geordnete
städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Die im Bebauungsplan für die zur gewerblichen Nutzung vorgesehenen
Bereiche festgesetzten Baugrenzen verlaufen grundsätzlich in einem Abstand von
15,00 m von den Verkehrsflächen. Nach heutigen Gesichtspunkten würde ein derart
großzügiger Abstand aus Gründen einer flächensparenden Bauweise nicht mehr
festgesetzt werden. In der letzten Erweiterung des Gewerbegebietes Niederheid
wurde im Bebauungsplan Nr. 106 beispielsweise ein Abstand von 5,00 m
festgesetzt. Grundsätzlich wirkt sich eine derartige Abstandsreduzierung nicht negativ
auf die gewerbliche Nutzung der Grundstücke aus. Insofern wären durch eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen
die Grundzüge der Planung nicht berührt.
1.2 Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar ist die Befreiung, da keine Beeinträchtigung
städtebaulicher Belange vorläge.
1.3 Unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar
Eine Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar. Die
bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen werden eingehalten.
2. Ergebnis
Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Befreiung liegen vor.