Beschlussvorschlag:
Die Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt Geilenkirchen (Gewerbegebiet
Niederheid) hinsichtlich Überschreitung der Baugrenzen wird antragsgemäß
erteilt.
Sachverhalt:
Seit über 20 Jahren ist die
Bauma GmbH im Stadtgebiet Geilenkirchen ansässig und vermietet Maschinen und
Geräte an private und gewerbliche Kunden. Zur Bereitstellung weiterer Unterstellmöglichkeiten
für diese Maschinen und Geräte und auch zur teilweisen Vermietung ist der Bau
einer zusätzlichen Halle am Standort Ecke Ottostraße/Hansemannstraße geplant.
Um eine effektive Ausnutzung des Gewerbegrundstückes zu erreichen, wird die
Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen beantragt.
1.
Prüfungsmaßstab
Das Vorhaben befindet sich
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 30 der Stadt
Geilenkirchen (Gewerbegebiet Niederheid). Eine Teilfläche der Halle liegt
außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann
jedoch von Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist
- und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.1
Grundzüge der Planung nicht
berührt
Das planerische Grundkonzept
ergibt sich aus den Festsetzungen im Bebauungsplan und der Begründung zum
Bebauungsplan. Demnach sollte Ende der 60er Jahre durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
Nr. 30 für das im Entwurf des Flächennutzungsplanes dargestellte Gewerbegebiet
eine geordnete städtebauliche Entwicklung gesichert werden.
Die im Bebauungsplan für die
zur gewerblichen Nutzung vorgesehenen Bereiche festgesetzten Baugrenzen
verlaufen grundsätzlich in einem Abstand von 15,00 m von den Verkehrsflächen.
Nach heutigen Gesichtspunkten würde ein derart großzügiger Abstand aus Gründen
einer flächensparenden Bauweise nicht mehr festgesetzt werden. In der letzten
Erweiterung des Gewerbegebietes Niederheid wurde im Bebauungsplan Nr. 106
beispielsweise ein Abstand von 5,00 m festgesetzt. Grundsätzlich wirkt sich
eine derartige Abstandsreduzierung nicht negativ auf die gewerbliche Nutzung
der Grundstücke aus. Insofern wären durch eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baugrenzen die Grundzüge der Planung nicht
berührt.
Weiter ist festzustellen,
dass im Umgebungsbereich bereits vergleichbare Befreiungen aus den vorgenannten
Gründen erteilt wurden.
1.2
Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar ist
die Befreiung, da keine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange vorläge.
1.3
Unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
Eine Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar. Die bauordnungsrechtlich
vorgeschriebenen Abstandsflächen werden eingehalten.
2.
Ergebnis
Die Voraussetzungen zur
Erteilung der beantragten Befreiung liegen vor.