Betreff
Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Jahr 2019
Vorlage
1911/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat stellt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses für den Abschlussstichtag 31.12.2019 fest und beschließt, von der Befreiung Gebrauch zu machen.

Die Verwaltung wird beauftragt, den erforderlichen Beteiligungsbericht gem. § 117 zu erstellen.

 


 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen.

 

1. Größenabhängige Befreiungstatbestände

 

Mit Einführung des 2. NKFWG NRW zum 01.01.2019 besteht für die Kommunen erstmalig zum Abschlussstichtag 31.12.2019 die Möglichkeit, von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes befreit zu werden, sofern sie die in § 116a GO NRW (n. F.) genannten größenabhängigen Merkmale überwiegend erfüllen.

 

Konkret bedeutet dies: Erfüllt die Gemeinde mindestens 2 der nachfolgend insgesamt 3 im Gesetz definierten Merkmale über einen Zeitraum von 2 aufeinander folgenden Abschlussstichtagen, so kann sie nach neuem Recht auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes verzichten.

 

Die Merkmale größenabhängiger Befreiungstatbestände sind im Einzelnen:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 GO NRW übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.
  2. Die der Gemeinde zuzuordnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 GO NRW machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.
  3. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 GO NRW machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

 

2. Auswertung und Ergebnis zum Abschlussstichtag 31.12.2019

 

Mit Hilfe eines von der GPA NRW bereit gestellten Berechnungstools wurden die maßgeblichen Werte aus den Jahresabschlüssen 2018 und 2019 der Stadt sowie der vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche dahingehend überprüft, ob die hiesige Kommune Merkmale gem. § 116a GO NRW erfüllt und daraus folgend Befreiungstatbestände für den Abschlussstichtag 31.12.2019 gegeben sind.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass sämtliche Kriterien der Norm erfüllt sind und somit die Voraussetzungen für eine Gesamtabschlussbefreiung für das Jahr 2019 vorliegen (§ 116a Abs. 2 GO NRW). Die Stadt kann somit von dieser Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen.

 

Das Prüfergebnis ist als Anlage beigefügt.

 

 

3. Beschlusserfordernis

 

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis jeweils zum 30. September des Folgejahres (§ 116a Abs. 2 S. 1 GO NRW).

 

Sofern von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch gemacht wird, ist nachfolgend ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen über den der Rat ebenfalls gesondert zu beschließen hat (§§ 116a Abs. 3, 117 Abs. 1 GO NRW).