Betreff
Verteilung der Landeszuschüsse für plusKITA und Sprachförderung
Vorlage
1925/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Kita Lütticher Str. 30 der  AWO sowie die katholische Kita St. Maria Namen in Gillrath werden für die Dauer der nächsten fünf Kindergartenjahre zu plusKitas benannt und erhalten in diesem Zeitraum jeweils einen Förderbetrag i. H. v. 30.000 € pro Kindergartenjahr. Alle weiteren derzeit in Betrieb befindlichen Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen erhalten für den vorgenannten Zeitraum jährlich einen Förderbetrag i. H. v. jeweils 5.000 € für die Sprachförderung.


Sachverhalt:

 

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat eine Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) verabschiedet, die am 01.08.2020 in Kraft treten wird.

 

Die bereits mit der Revision des Kibiz im Jahr 2014 eingeführten Regelungen zu den Landeszuschüssen für plusKITAs sowie für die alltagsintegrierte Sprachförderung hat der Landesgesetzgeber im Rahmen der ab dem 01.08.2020 geltenden §§ 44 und 45 KiBiz übernommen. Die Höhe der jährlichen Förderung für eine plusKITA wurde von ursprünglich 25.000 € auf 30.000 € angehoben.

 

Nach § 44 der ab dem 01.08.2020 geltenden Gesetzesfassung ist eine plusKITA eine  Kindertageseinrichtung, die einen hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses, insbesondere mit sprachlichem Förderbedarf, betreut.

 

Die ab dem 01.08.2020 geltenden Regelungen zu den Zuschüssen sind der Vorlage als Auszug aus dem Gesetzestext beigefügt.

 

Aus den Landeszuschüssen sollen die Jugendämter vor Ort Einzelzuschüsse für Kindertageseinrichtungen, die vom Jugendhilfeausschuss im Rahmen der Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der in § 45 Abs.  1 KiBiz genannten Auswahlkriterien festzulegen sind, bewilligen. Grundlage für die Bewilligung und die Weiterleitung der Mittel an die Träger ist ein entsprechender Beschluss des Jugendhilfeausschusses. Auf der Grundlage der bisher geltenden Regelungen wurden bereits in 2014 und 2019 entsprechende Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses gefasst.

 

Insgesamt bewilligt das Land dem Jugendamt für die Dauer von 5 Jahren jährlich einen Landeszuschuss für plusKITAs sowie für die Sprachförderung i. H. v. insgesamt 125.000 €.

 

Die Verwaltung des Jugendamtes hat mittels der in § 45 Abs. 1 KiBiz genannten Kriterien eine Gewichtung der Kindertageseinrichtungen durchgeführt. Die Gewichtung ist der Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Unter Berücksichtigung der erfolgten Gewichtung sowie des bisherigen Förderverfahrens, welches sich aus Sicht der Verwaltung des Jugendamtes in den vergangenen Jahren bewährt hat, schlägt die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss vor, die Kita der AWO in der Lütticher Str. 30 sowie die katholische Kita St. Maria Namen in Gillrath für die Dauer der nächsten fünf Kita-Jahre zu plusKITAs zu benennen und diesen in diesem Zeitraum eine jährliche Fördersumme i. H. v. jeweils 30.000 € zu zuweisen. Alle weiteren Kitas im Jugendamtsbezirk Geilenkirchen sollen für die Dauer der nächsten fünf Kita-Jahre eine jährliche Fördersumme i. H. v. jeweils 5.000 € für die ergänzende Sprachförderung erhalten.

 

Sprachförderbedarf erstreckt sich nicht nur auf Kinder, die einen Migrationshintergrund haben oder in deren Familie kein oder nur wenig deutsch gesprochen wird. Vielmehr erstreckt sich der Sprachförderbedarf mitunter auf alle sozialen Schichten und alle Einrichtungen. Durch die vorgeschlagene Verteilung der Fördersummen werden alle Kindertageseinrichtungen in Geilenkirchen in die Lage versetzt, durch personelle Aufstockungen dem Sprachförderbedarf gezielter nachzukommen.

 

Im Rahmen der erfolgten Gewichtung würde die neue städt. Kita Martin-Heyden-Straße, die derzeit noch in den städtischen Unterkünften an der Friedensburg untergebracht ist, als plusKITA eine erhöhte Fördersumme erhalten müssen. Da sich die Gewichtung jedoch bei der Inbetriebnahme der beiden derzeit noch nicht laufenden Gruppen voraussichtlich für einen erheblichen Teil des Zeitraums von 5 Jahren verschieben wird, schlägt die Verwaltung die vorgenannte Regelung und eine damit verbundene Abweichung von der aktuellen Gewichtung vor.

 

Träger mehrerer Kindertageseinrichtungen werden durch die vorliegende Verteilung in die Lage versetzt, einrichtungsübergreifend einzusetzendes Personal zu beschäftigen.