Betreff
Widmung von Verkehrsanlagen gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
Vorlage
366/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt, die im beigefügten Lageplan markierten Verkehrsflächen, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Teveren, Flur 8, Flurstücke 31 und 57 gem. § 6 des Straßen- und Wegege­setzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anlieger­straße) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW zu widmen. Die Widmung erfolgt ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.


Sachverhalt:

Im Zuge der Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Corneliusstraße in Grotenrath wurde festgestellt, dass das Grundstück Gemarkung Teveren, Flur 8, Flurstück 49 (s. Anl.) derzeit nicht erschlossen ist, da es über keine Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsanlage verfügt. Das Grundstück ist durch die Parzelle des Teverenbaches von der Corneliusstraße getrennt.

 

Der Eigentümer des Grundstückes hat Anfang Februar die Herstellung von zwei Brücken, auf Kosten der Stadt bei der Verwaltung beantragt.

 

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass das Grundstück aufgrund der fehlenden Erschließung derzeit nicht bebaubar ist.

Da das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes (Bebauungsplan Nr. 3) liegt, besteht seitens der Stadt jedoch die Verpflichtung, für eine Erschließung zu sorgen.

 

Um eine möglichst kostengünstige Erschließung zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, den derzeit bestehenden Wirtschaftsweg entlang des o. g. Grundstückes als öffentliche Verkehrsanlage zu nutzen.

So könnte der Aufwand zur Errichtung von Brücken als direkte Verbindung zwischen der Corneliusstraße und dem Grundstück eingespart werden.

 

Voraussetzung für dieses Vorgehen ist jedoch die Widmung des Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr, da nur durch die Widmung die Öffentlichkeit einer Verkehrs­anlage hergestellt werden kann.

Die Verwaltung beabsichtigt daher, den Wirtschaftsweg im markierten Bereich für den öffentlichen Verkehr und zwar als Anliegerstraße zu widmen. Die Widmung soll ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten erfolgen.

 

Damit wären die Erreichbarkeitsanforderungen, die das Baurecht an die Bebaubarkeit des Grundstückes stellt, erfüllt.

 

Der Rat der Stadt möge die Angelegenheit beraten und den nachfolgenden Beschluss fassen.


Anlagen: