Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt, die im beigefügten Lageplan markierten Verkehrsflächen, bestehend aus den Grundstücken Gemarkung Teveren, Flur 8, Flurstücke 31 und 57 gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NRW. S. 306), für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW zu widmen. Die Widmung erfolgt ohne Beschränkung auf bestimmte Nutzungsarten. Der Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachverhalt:
Im Zuge der Erhebung von Straßenbaubeiträgen
für die Erneuerung und Verbesserung der Corneliusstraße in Grotenrath wurde
festgestellt, dass das Grundstück Gemarkung Teveren, Flur 8, Flurstück 49 (s.
Anl.) derzeit nicht erschlossen ist, da es über keine Verbindung zu einer
öffentlichen Verkehrsanlage verfügt. Das Grundstück ist durch die Parzelle des
Teverenbaches von der Corneliusstraße getrennt.
Der Eigentümer des Grundstückes hat Anfang
Februar die Herstellung von zwei Brücken, auf Kosten der Stadt bei der
Verwaltung beantragt.
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage hat
ergeben, dass das Grundstück aufgrund der fehlenden Erschließung derzeit nicht
bebaubar ist.
Da das Grundstück im Bereich eines
Bebauungsplanes (Bebauungsplan Nr. 3) liegt, besteht seitens der Stadt jedoch
die Verpflichtung, für eine Erschließung zu sorgen.
Um eine möglichst kostengünstige
Erschließung zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit, den derzeit bestehenden
Wirtschaftsweg entlang des o. g. Grundstückes als öffentliche Verkehrsanlage zu
nutzen.
So könnte der Aufwand zur Errichtung von
Brücken als direkte Verbindung zwischen der Corneliusstraße und dem Grundstück
eingespart werden.
Voraussetzung für dieses Vorgehen ist jedoch
die Widmung des Wirtschaftsweges für den öffentlichen Verkehr, da nur durch die
Widmung die Öffentlichkeit einer Verkehrsanlage hergestellt werden kann.
Die Verwaltung beabsichtigt daher, den
Wirtschaftsweg im markierten Bereich für den öffentlichen Verkehr und zwar als
Anliegerstraße zu widmen. Die Widmung soll ohne Beschränkung auf bestimmte
Nutzungsarten erfolgen.
Damit wären die
Erreichbarkeitsanforderungen, die das Baurecht an die Bebaubarkeit des Grundstückes
stellt, erfüllt.
Der Rat der Stadt möge die Angelegenheit beraten und den nachfolgenden Beschluss fassen.
Anlagen: