Sachverhalt:
Bei Aufstellung
des Haushaltsplanes lässt sich nicht immer mit Gewissheit übersehen, ob die
veranschlagten Ausgabeermächtigungen für Investitionen bis zum Ende des
Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Um eine zügige
Durchführung der Vorhaben zu gewährleisten, ist in § 22
Gemeindehaushaltsverordnung vorgesehen, dass in diesen Fällen die noch nicht in
Anspruch genommenen Ausgabeermächtigungen ins nächste Jahr übertragen werden
können.
Nach § 22 Abs. 4
Gemeindehaushaltsverordnung ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen
vorzulegen. Die entsprechende Aufstellung ist als Anlage beigefügt.
Die Finanzierung
dieser übertragenen Ausgabeermächtigungen erfolgt durch eine
Darlehensermächtigung aus 2010 in Höhe von rd. 6,9 Mio. €. Der Restbetrag wird
über liquide Mittel, die aus vorweggenommenen Darlehensaufnahmen resultieren,
gedeckt.