Beschlussvorschlag:
Der Rat stimmt der ausgehändigten Vorschlagsliste zur Benennung der Ortvorsteher bzw. Ortsvorsteherinnen zu.
Sachverhalt:
Für jeden Stadtbezirk wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit unter
Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Stimmbezirk erzielten
Stimmenverhältnisses einen Ortsvorsteher bzw. eine Ortsvorsteherin (§ 39 Abs. 6
GO NRW).
Sie sollen in dem Bezirk, für den sie bestellt werden, wohnen und müssen
dem Rat angehören oder angehören können. Aufgabe des Ortsvorstehers bzw. der
Ortsvorsteherin ist es in erster Linie, die Belange seines bzw. ihres Bezirkes
wahrzunehmen.
Nach § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird das
Stadtgebiet in folgende Bezirke eingeteilt:
a) Beeck
b) Geilenkirchen mit Bauchem und
Hünshoven
c) Gillrath, Hatterath,
Nierstraß und Panneschopp
d) Grotenrath
e) Immendorf, Waurichen und
Apweiler
f) Kraudorf, Nirm, Kogenbroich
und Hoven
g) Lindern
h) Niederheid
i) Prummern
j) Süggerath
k) Teveren und Bocket
l) Tripsrath, Hochheid und
Rischden
m) Würm, Leiffarth, Flahstraß,
Müllendorf und Honsdorf
Für jeden dieser Bezirke ist ein Ortsvorsteher bzw. eine Ortsvorsteherin
zu wählen. Die Fraktionen des Rates haben sich im Vorfeld über die Besetzung
abgestimmt. Eine Auflistung der zu benennenden Personen ist in der Anlage
beigefügt.