Betreff
Bildung und Besetzung der Ausschüsse
Vorlage
2007/2020
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Die Konstituierung der Ausschüsse ist in mehreren Schritten zu vollziehen:

 

1)     Zunächst muss der Rat festlegen, welche Ausschüsse er neben den Pflichtausschüssen (Hauptausschuss, Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss und Wahlprüfungsausschuss) bilden will.

 

Hierzu ist ein Mehrheitsbeschluss ausreichend.

 

Die im Rat vertretenen Fraktionen haben sich darauf verständigt, die Ausschüsse wie folgt zu bilden:

 

a)      Haupt- und Finanzausschuss

b)      Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

c)      Umwelt- und Bauausschuss

d)      Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur

e)      Rechnungsprüfungsausschuss

f)       Wahlprüfungsausschuss

 

Außerdem sind folgende Gremien und Ausschüsse zu besetzen:

g)      Wahlausschuss

h)      Jugendhilfeausschuss

i)        Umlegungsausschuss

j)        Spielplatzkommission

k)      Wegebaukommission

 

zu a) + e) + f)

Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GO NRW handelt es sich bei dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rechnungsprüfungsausschuss um Pflichtausschüsse. Zudem ist der Wahlprüfungsausschuss aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung nach § 40 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung ebenfalls pflichtgemäß zu bilden. Die neu gewählte Vertretung hat ihn in ihrer ersten Sitzung nach der Neuwahl zu bestellen.

 

Die einzelnen Ausschüsse und ihre Zuständigkeitsbereiche  sind in der Hauptsatzung bzw. in der Zuständigkeitsordnung festgelegt.

 

Es wird um Beschlussfassung über die vorgeschlagenen Ausschüsse unter den Buchstaben a) – k) gebeten. Die Bürgermeisterin wirkt bei der Bildung der Ausschüsse mit und ist ebenfalls stimmberechtigt.

 

Beschluss:

 

Der Rat stimmt der Bildung der genannten Ausschüsse zu.

 

2)     In einem zweiten Schritt ist nunmehr die Zahl der Ausschussmitglieder festzulegen. Diese Entscheidung wird nach freiem Ermessen getroffen.

 

Es wird vorgeschlagen, den Haupt- und Finanzausschuss, den Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, den Umwelt- und Bauausschuss, den Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur mit 19 Mitgliedern zu besetzen.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss soll mit 11 Mitgliedern und die Wegebaukommission sowie die Spielplatzkommission mit jeweils 9 Mitgliedern besetzt werden. Der Wahlausschuss gemäß § 2 KWahlG besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 10 Beisitzern. In den Umlegungsausschuss werden 2 Mitglieder aus der Mitte des Rates bestellt. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus § 71 SGB VIII i.V.m. der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen. Danach beträgt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder (Mitglieder der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) 9 und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die von dem im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe vorgeschlagen werden, 6.

 

Hinsichtlich der Verteilung der Ausschusssitze auf die einzelnen Fraktionen wird auf die in der Anlage beigefügte Vorlage verwiesen. Die Aufstockung der Ausschusssitze in einzelnen Ausschüssen war notwendig, um die Sitzverteilung aus dem Rat in diesen Ausschüssen besser spiegeln zu können und dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit damit Rechnung zu tragen.

 

Es wird um Abstimmung über die Anzahl der Ausschusssitze gebeten. Auch hierbei ist die Bürgermeisterin stimmberechtigt.

 

Beschluss:

 

Der Anzahl der Ausschusssitze wird in der vorgeschlagenen Form zugestimmt.   

 

 

3)     Im nächsten Schritt hat der Rat darüber zu entscheiden, wie die Ausschüsse im Einzelnen zusammengesetzt werden. Dabei geht es vor allem um die Festlegung des Anteils der sachkundigen Bürger/innen und der sachkundigen Einwohner/innen in den Ausschüssen. Zu beachten ist § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW, in dem vom Gesetzgeber die Relation von Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürger/innen in Ausschüssen bestimmt wird. Daher empfiehlt es sich, die Zahl der sachkundigen Bürger/innen in einem Ausschuss deutlich geringer festzulegen als die der Ratsmitglieder. Zudem sollten Ratsmitglieder im Verhinderungsfall nur von Ratsmitgliedern vertreten werden.

 

Den Pflichtausschüssen (Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss) dürfen keine sachkundigen Bürger/innen angehören.

 

Die Bürgermeisterin hat Stimmrecht bei diesem Punkt.

 

Beschluss:

 

Der Rat entscheidet über die Zusammensetzung der Ausschüsse gem. des beigefügten einheitlichen Wahlvorschlags.

 

4)     Nach den vorangegangenen Grundsatzentscheidungen kann über die eigentliche Besetzung der Ausschüsse entschieden werden.

 

Sofern sich die Mitglieder des Rates zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme des Wahlvorschlags ausreichend (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Ein einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Vorschlag vorlegen und zur Abstimmung unterbreiten und ein weiterer Vorschlag nicht eingereicht wird. Gegebenenfalls kann ein einheitlicher Wahlvorschlag auch auf einzelne Ausschüsse beschränkt sein.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen ist zulässig

-          wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat erfolgt

und

-          nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist.

 

Das bedeutet, dass eine Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf.

 

Nach dem gleichen Verfahren werden die Stellvertreter/innen der Ausschussmitglieder bestimmt. Die Stellvertretung kann so geregelt werden, dass für jedes ordentliche Ausschussmitglied ein/e persönliche/r Stellvertreter/in benannt wird oder eine Liste vorgelegt wird, aus der eine Rangfolge mehrerer Stellvertreter/innen hervorgeht. Die Frage der Stellvertretung muss eindeutig geregelt werden, sodass der Stellvertreter stets eindeutig bestimmbar ist.

In der vergangenen Legislaturperiode hat sich der Rat für eine Kombination aus persönlicher Stellvertretung und Stellvertreterliste entschieden, was ebenfalls zulässig ist.

 

Bei der Besetzung der Ausschüsse wirkt die Bürgermeisterin nicht mit.

 

Beschluss:

 

Der einheitliche Wahlvorschlag wird durch den Rat einstimmig verabschiedet.