Sachverhalt:
Die Konstituierung der Ausschüsse ist in mehreren Schritten zu
vollziehen:
1)
Zunächst muss der Rat festlegen, welche Ausschüsse er neben
den Pflichtausschüssen (Hauptausschuss, Finanzausschuss,
Rechnungsprüfungsausschuss und Wahlprüfungsausschuss) bilden will.
Hierzu ist ein
Mehrheitsbeschluss ausreichend.
Die im Rat vertretenen
Fraktionen haben sich darauf verständigt, die Ausschüsse wie folgt zu bilden:
a)
Haupt- und Finanzausschuss
b)
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung
c)
Umwelt- und Bauausschuss
d)
Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur
e)
Rechnungsprüfungsausschuss
f)
Wahlprüfungsausschuss
Außerdem sind folgende
Gremien und Ausschüsse zu besetzen:
g)
Wahlausschuss
h)
Jugendhilfeausschuss
i)
Umlegungsausschuss
j)
Spielplatzkommission
k)
Wegebaukommission
zu a) + e) + f)
Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 GO
NRW handelt es sich bei dem Haupt- und Finanzausschuss und dem
Rechnungsprüfungsausschuss um Pflichtausschüsse. Zudem ist der
Wahlprüfungsausschuss aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung nach § 40 Kommunalwahlgesetz
in Verbindung mit § 66 Kommunalwahlordnung ebenfalls pflichtgemäß zu bilden.
Die neu gewählte Vertretung hat ihn in ihrer ersten Sitzung nach der Neuwahl zu
bestellen.
Die einzelnen Ausschüsse und
ihre Zuständigkeitsbereiche sind in der
Hauptsatzung bzw. in der Zuständigkeitsordnung festgelegt.
Es wird um Beschlussfassung
über die vorgeschlagenen Ausschüsse unter den Buchstaben a) – k) gebeten. Die
Bürgermeisterin wirkt bei der Bildung der Ausschüsse mit und ist ebenfalls
stimmberechtigt.
Beschluss:
Der Rat stimmt der Bildung
der genannten Ausschüsse zu.
2)
In einem zweiten Schritt ist nunmehr die Zahl der
Ausschussmitglieder festzulegen. Diese Entscheidung wird nach freiem Ermessen
getroffen.
Es wird vorgeschlagen, den
Haupt- und Finanzausschuss, den Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung, den Umwelt- und Bauausschuss, den Ausschuss für Bildung,
Soziales, Sport und Kultur mit 19 Mitgliedern zu besetzen.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss soll mit 11 Mitgliedern und die Wegebaukommission
sowie die Spielplatzkommission mit jeweils 9 Mitgliedern besetzt werden. Der
Wahlausschuss gemäß § 2 KWahlG besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und
10 Beisitzern. In den Umlegungsausschuss werden 2 Mitglieder aus der Mitte des
Rates bestellt. Die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses ergibt sich aus
§ 71 SGB VIII i.V.m. der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen.
Danach beträgt die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder (Mitglieder der
Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der
Jugendhilfe erfahren sind) 9 und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die
von dem im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der freien
Jugendhilfe vorgeschlagen werden, 6.
Hinsichtlich der Verteilung
der Ausschusssitze auf die einzelnen Fraktionen wird auf die in der Anlage
beigefügte Vorlage verwiesen. Die Aufstockung der Ausschusssitze in einzelnen
Ausschüssen war notwendig, um die Sitzverteilung aus dem Rat in diesen
Ausschüssen besser spiegeln zu können und dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
damit Rechnung zu tragen.
Es wird um Abstimmung über
die Anzahl der Ausschusssitze gebeten. Auch hierbei ist die Bürgermeisterin
stimmberechtigt.
Beschluss:
Der Anzahl der Ausschusssitze
wird in der vorgeschlagenen Form zugestimmt.
3)
Im nächsten Schritt hat der Rat darüber zu entscheiden, wie
die Ausschüsse im Einzelnen zusammengesetzt werden. Dabei geht es vor allem um
die Festlegung des Anteils der sachkundigen Bürger/innen und der sachkundigen
Einwohner/innen in den Ausschüssen. Zu beachten ist § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW,
in dem vom Gesetzgeber die Relation von Ratsmitgliedern und sachkundigen
Bürger/innen in Ausschüssen bestimmt wird. Daher empfiehlt es sich, die Zahl
der sachkundigen Bürger/innen in einem Ausschuss deutlich geringer festzulegen
als die der Ratsmitglieder. Zudem sollten Ratsmitglieder im Verhinderungsfall
nur von Ratsmitgliedern vertreten werden.
Den Pflichtausschüssen
(Haupt- und Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss) dürfen keine
sachkundigen Bürger/innen angehören.
Die Bürgermeisterin hat
Stimmrecht bei diesem Punkt.
Beschluss:
Der Rat entscheidet über die
Zusammensetzung der Ausschüsse gem. des beigefügten einheitlichen Wahlvorschlags.
4)
Nach den vorangegangenen Grundsatzentscheidungen kann über die
eigentliche Besetzung der Ausschüsse entschieden werden.
Sofern sich die Mitglieder
des Rates zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag
geeinigt haben, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die
Annahme des Wahlvorschlags ausreichend (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Ein
einheitlicher Wahlvorschlag zur Besetzung der Ausschüsse liegt vor, wenn die
Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Vorschlag vorlegen und zur
Abstimmung unterbreiten und ein weiterer Vorschlag nicht eingereicht wird.
Gegebenenfalls kann ein einheitlicher Wahlvorschlag auch auf einzelne
Ausschüsse beschränkt sein.
Kommt ein einheitlicher
Wahlvorschlag nicht zustande, wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in
einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge
der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der
Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl
der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden
zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind
danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das
Los.
Eine Listenverbindung zur
Verteilung von Ausschusssitzen ist zulässig
-
wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im
Rat erfolgt
und
-
nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an
der Listenverbindung beteiligt ist.
Das bedeutet, dass eine
Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der
Listenverbindung stattfinden darf.
Nach dem gleichen Verfahren
werden die Stellvertreter/innen der Ausschussmitglieder bestimmt. Die
Stellvertretung kann so geregelt werden, dass für jedes ordentliche
Ausschussmitglied ein/e persönliche/r Stellvertreter/in benannt wird oder eine
Liste vorgelegt wird, aus der eine Rangfolge mehrerer Stellvertreter/innen
hervorgeht. Die Frage der Stellvertretung muss eindeutig geregelt werden,
sodass der Stellvertreter stets eindeutig bestimmbar ist.
In der vergangenen
Legislaturperiode hat sich der Rat für eine Kombination aus persönlicher
Stellvertretung und Stellvertreterliste entschieden, was ebenfalls zulässig
ist.
Bei der Besetzung der
Ausschüsse wirkt die Bürgermeisterin nicht mit.
Beschluss:
Der einheitliche
Wahlvorschlag wird durch den Rat einstimmig verabschiedet.