Sachverhalt:
Gem. § 58 Abs. 5 GO NRW haben die Fraktionen die grundsätzliche Möglichkeit, sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze wie auch der Stellvertreter/innen mit Ausnahme der Vorsitze im Haupt-, Jugendhilfe- und Wahlausschuss zu einigen. Gewählt werden soll aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Mitgliedern, wobei das politische Kräfteverhältnis im Rat Berücksichtigung finden soll.
Kommt eine Übereinkunft nicht
zustande oder wird der Einigung von einem Fünftel der Ratsmitglieder
widersprochen, erfolgt die Verteilung der Vorsitze bzw. der stellvertretenden
Vorsitze nach dem so genannten Zugreifverfahren. Hierbei greifen die Fraktionen
auf die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu. Die
Höchstzahlen werden durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1,
2, 3 usw. ermittelt. Das Zugriffsrecht steht ausschließlich Fraktionen zu, die
sich allerdings zusammenschließen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los, das die Bürgermeisterin zu ziehen hat.
Zu beachten sind die oben bereits erwähnten Sonderrollen des Haupt- und Finanzausschusses, des Jugendhilfeausschusseses und des Wahlausschusses. Der Haupt- und Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Sowohl der Vorsitz als auch der stellvertretende Vorsitz des Jugendhilfeausschuss werden von diesem selbst aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt. Vorsitzende/r des Wahlausschusses ist der/die Wahlleiter/in.
Die Fraktionen stellen ihre Vorschläge zur Besetzung der Ausschussvorsitze in der konstituierenden Ratssitzung vor.
Die Bürgermeisterin hat nach § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht bei der Besetzung der Ausschussvorsitze.
Beschluss:
Der Rat stimmt dem Vorschlag der Fraktionen zur Besetzung der
Ausschussvorsitze zu.