Betreff
Einführung und Verpflichtung der Bürgermeisterin
Vorlage
2012/2020
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 65 Abs. 3 GO NRW ist die Bürgermeisterin vom Altersvorsitzenden in einer Sitzung des Rates zu vereidigen und in ihr Amt einzuführen.

 

Nach der Amtseinführung übernimmt die Bürgermeisterin die Sitzungsleitung.

 

Der Diensteid richtet sich nach den beamtenrechtlichen Voraussetzungen des § 46 Landesbeamtengesetz (LBG). Er lautet wie folgt:

 

„Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

 

Der Diensteid kann entsprechend den Vorgaben des § 46 LBG abgeändert werden.