Betreff
Antrag auf Führung einer Amtsbezeichnung
Vorlage
2013/2020
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Bürgermeister Georg Schmitz beantragt, nach seiner Entlassung als Bürgermeister die Amtsbezeichnung „Bürgermeister außer Dienst (a.D.)“ führen zu dürfen. Der Antrag ist in der Anlage beigefügt.    

 

Nach § 77 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes NRW kann einem entlassenen Beamten diese Erlaubnis erteilt werden. Die Entscheidung über den Antrag steht damit im Ermessen des Rates der Stadt Geilenkirchen.

 

Laut Rechtsprechung des VG Köln vom 27.04.1994 ist bei der Ermessensausübung maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach Sinn und Zweck der Bestimmungen über das Führen der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ diese nach außen die Verbundenheit des Beamten mit seinem Amt und seinem Dienstherrn bekunden soll.

 

Ermessenskriterien über das Erteilen der Erlaubnis können deshalb bspw. sein: Dauer der Dienstzeit, Gründe der Entlassung oder auch Bedeutung der Weiterführung der Amtsbezeichnung für den Beamten.

Die Erlaubnis zu versagen muss hingegen auf beamtenrechtlichen Erwägungen beruhen. Zweck- und Sachfremde Gründe dürfen nicht herangezogen werden. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn der Rat aufgrund persönlicher Meinungen, die nicht die Sache betreffen, eine Entscheidung treffen würde.

 

Der Rat wird um eine Entscheidung gebeten.