Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen
Vorlage
2015/2020
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Die Wahl der stellvertretenden Bürgermeister/innen richtet sich nach § 67 GO NRW.

 

Demnach wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/innen der Bürgermeisterin. Sie vertreten die Bürgermeisterin bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.

 

Im ersten Schritt ist die Anzahl der Stellvertreter/innen durch den Rat festzulegen. Für die letzten beiden Legislaturperioden wurden jeweils zwei stellvertretende Bürgermeister/innen gewählt.

 

Daraufhin erfolgt die Wahl geheim und in einem Wahlgang nach den Grundsätzen der Verhältniswahl im Sinne des Höchstzählverfahrens nach d’Hondt.

 

Voraussetzung für die Verhältniswahl zur Bestimmung der stellvertretenden Bürgermeister/innen ist die Einreichung von Wahlvorschlägen in Form von Listen. Vorschlagsberechtigt sind Fraktionen und für die Wahl gebildete Gruppen. Die Wahlvorschläge müssen vor dem Abstimmungsergebnis im Rat bekannt gegeben werden. Die Einreichung eines einheitlichen Wahlvorschlags ist ebenfalls möglich.

 

Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlages steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster, noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.

 

Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.

 

Nimmt ein Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl (§ 67 Abs. 2 GO NRW).

 

Eine Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt findet nicht statt.