Sachverhalt:

 

I) Digitalisierung der Gremiumsarbeit

 

Auch die Verwaltung steht vor der Herausforderung einer nutzerorientierten, effizienten und

innovativen Digitalisierung ihrer Prozesse. Spätestens seit Verabschiedung des Onlinezugangsgesetzes im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber Bund, Länder und Kommunen zur Bereitstellung ihrer Verwaltungsleistungen in digitalen Portalen bis Ende 2022 verpflichtet. Internet und moderne Informationstechnik leisten hierbei einen wichtigen Beitrag für den Prozess des Umbaus und der Modernisierung.

 

Den sich wandelnden Anforderungen in diesem Gebiet stellt sich die Stadt Geilenkirchen seit mehreren Jahren. Beispielhaft zu nennen sind hier die digitale Aktenführung im Personalbereich, die komplette Rechnungsabwicklung im Bereich der Kämmerei oder auch die papierlosen Arbeitsvorgänge im Bereich der Beschaffung bei der Zentralen Vergabestelle. 

 

Bereits vor zehn Jahren wurde durch die Etablierung des Programms „Session“ der Firma Somacos der Baustein für eine papierlose Gremienarbeit bei der Stadt Geilenkirchen gelegt. Ein erster Versuch der Umstellung im Jahr 2014 konnte nicht in Gänze vollzogen werden. Als Wesentlich für das damalige Scheitern, wurde die Diskrepanz zwischen den externen Anforderungen und der  damals vorhandenen Hard- und Software wahrgenommen.

 

Angesichts der weiterentwickelten, leistungsfähigeren IT und der positiven Erfahrungen aus den anderen Bereichen, ist die Stadtverwaltung nach wie vor überzeugt, dass digitale Gremienarbeit das Ziel sein sollte. Nur so können die Potentiale der IT genutzt werden und nur durch konsequente Nutzung der intelligenten Digitalisierung, hat die Verwaltung angesichts des demographischen Wandels, des kontinuierlichen Ressourcenabbaus und der zunehmend komplexeren Aufgaben, eine Chance, der weiteren Arbeitsverdichtung zu begegnen.  

 

Ziel der von der Stadt eingesetzten Projektgruppe „Digitalisierung Gremiumsarbeit“ ist es daher, relevante Vorgänge aus diesem Bereich, in ihrer Komplexität von Anfang bis Ende in den Blick zu nehmen, um sie vernetzt, arbeitsteilig mit anderen unter Nutzung gemeinsamer Infrastrukturen neu umzusetzen.

In einem ersten Schritt wurden folgende Handlungsschwerpunkte herausgearbeitet, die bei der Verfolgung des genannten Ziels in den Blick genommen und überarbeitet werden müssten:

 

a) Um die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine komplett digitalisierte Gremienarbeit zu schaffen, muss die Geschäftsordnung des Rates angepasst werden. Darüber hinaus würde als Anlage zur Geschäftsordnung eine „Durchführungsvereinbarung zum papierlosen Sitzungsdienst“ beschlossen, die Einzelheiten über konkrete Regelungen enthält. Unter anderem ist in der Durchführungsvereinbarung ein Passus über eine Ausnahme von der Teilnahme am papierlosen Sitzungsdienst enthalten.  

 

Die Änderung der Geschäftsordnung ist Teil dieser Vorlage und im unteren Teil in Form einer Synopse dargestellt. In der Anlage ist die Änderung der Geschäftsordnung in der kompletten Fassung noch einmal beigefügt.

 

b) Die technischen Voraussetzungen werden durch die EDV Abteilung geklärt bzw. geschaffen. Im gesamten Rathaus wird in Kürze aus Fördergeldern von WiFi4EU eine performante und sichere WLAN Umgebung geschaffen, so dass in den Sitzungssälen Internetzugang besteht. Des Weiteren werden die Systemvoraussetzungen des Ratsinformationssystems seitens der EDV Stelle analysiert, um herauszufiltern, auf welchen Endgeräten das Gremieninformationssystem gut funktioniert. Die Informationen können von den Gremiumsmitgliedern jederzeit bei der EDV in Erfahrung gebracht werden. Mobile Endgeräte werden seitens der Stadt nicht zur Verfügung gestellt. Vielmehr wird den Gremiumsmitgliedern ein Zuschuss angeboten, wenn ein Gerät selbst beschafft wird. Genaue Regelungen sind in der Durchführungsvereinbarung festgehalten. Die Endgeräte würden im Eigentum der Nutzer/innen stehen und könnten uneingeschränkt privat genutzt werden.

 

c) Letztlich werden die Durchführung und auch der Erfolg des gesamten Prozesses von der Kommunikation der einzelnen Beteiligten und Transparenz der Arbeitsabläufe abhängen. Für die Gremiumsmitglieder werden das Hauptamt mit der EDV Abteilung als ständige Ansprechpartner/innen zur Verfügung stehen. Fragen und Probleme werden gemeinsam erörtert und gelöst, denkbar sind bei Bedarf bspw. auch kleinere Workshops zur Wissensvermittlung. Zudem wurde im Programm Session eine Testumgebung geschaffen, in der insbesondere neue Gremiumsmitglieder sich ungehindert „digital bewegen“ können.

 

 

II) Änderung der Geschäftsordnung

 

Im Zuge der Anpassung der Geschäftsordnung zur Einführung der papierlosen Gremiumsarbeit werden ebenfalls Änderungen aufgrund aktuellster Rechtsprechung vorgenommen.

Hiervon betroffen ist der § 27 der Geschäftsordnung. Der neue Absatz 10 wird vor dem Hintergrund eingeführt, dass die Redezeitbeschränkungen und die Häufigkeit der Wortmeldungen laut gängiger Rechtsprechung zwar für Ratssitzung gilt, nicht jedoch auf Ausschusssitzungen anzuwenden ist. Denn in den Ausschüssen stehe regelmäßig die Sacharbeit von Mitgliedern im Vordergrund, die sich auf das jeweilige Fachgebiet spezialisiert bzw. hieran ein besonderes Interesse hätten. In den kleineren Gremien würden wichtige Fragen – sowohl ganze Aufgabengebiete als auch Einzelfragen – vorberaten und die Entscheidungen des Rates vorbereitet. In der Praxis finde die inhaltliche Befassung und Diskussion vor allem in den Ausschüssen statt; im Rat werde auf der Grundlage der in den Ausschüssen geführten Beratungen in der Regel nur noch abgestimmt. Diese Arbeit in den Ausschüssen könne auf der Grundlage der beschlossenen Redezeitbeschränkungen jedoch nicht sachgerecht geleistet werden. Dies gelte umso mehr, als gerade die umfassende und erschöpfende Erörterung in den Ausschüssen eine konzentriertere Debatte im Rat – auch einhergehend mit entsprechenden Redezeitbeschränkungen – ermögliche.

Des Weiteren fällt die Änderung in § 22 ebenfalls unter den oben genannten Änderungsgrund.

 

Andere Ergänzungen bzw. Änderungen sind Vorschläge zur Verbesserung des Sitzungsablaufs. So ist bspw. die Ergänzung in § 12 als Verbesserung des Sitzungsablaufs zu verstehen. Durch den Gang ans Rednerpult wird den einzelnen Anträgen der Fraktionen eine andere Gewichtung im Sitzungsablauf insbesondere mit Blick auf die Öffentlichkeit gegeben wird.

 

Zum besseren Verständnis werden die geplanten Änderungen in der unten stehenden Synopse dargestellt:

 

Geschäftsordnung (alte Fassung)

Geschäftsordnung (neue Fassung)

§ 1 Einberufung der Ratssitzung

 

(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Ratsmitglieder sowie an die Beigeordneten. Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Ratsmitglied sowie der jeweilige Beigeordnete eine entsprechende elektronische Adresse, an der die Einladung übermittelt werden soll, anzugeben.

 

(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr können kurzge­fasste schriftliche Erläute­rungen zu den einzelnen Verhandlungs­gegen­ständen (Vorlagen) beigegeben werden. Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der jeweiligen Form der Übersendung  i. S. v. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Vorlagen, die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt sind, können nur dann auf elektronischem Wege übermittelt werden, wenn sichergestellt ist, dass ein unberechtigter Zugriff Dritter auf diese Dateien nicht möglich ist.

§ 1 Einberufung der Ratssitzung

 

(2) Die Einberufung erfolgt durch Übersendung einer Einladung an alle Stadtverordneten auf elektronischem Wege. Die näheren Einzelheiten regelt die Durchführungsvereinbarung zum papierlosen Sitzungsdienst, die der Rat zum Bestandteil der Geschäftsordnung erklärt (Anhang 1).

 

 

 

 

(3) In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben. Ihr können kurzge­fasste schriftliche Erläute­rungen zu den einzelnen Verhandlungs­gegen­ständen (Vorlagen) beigegeben werden. Die Übersendung dieser Vorlagen richtet sich nach der jeweiligen Form der Übersendung  i. S. v. § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung. Vorlagen und sonstige Informationen die für nichtöffentliche Sitzungen bestimmt oder geheimhaltungsbedürftig sind, werden nicht per E-Mail übersendet. Diese werden über das Gremieninformationsportal zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

 

§ 2 Ladungsfrist

 

(1) Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen.

§ 2 Ladungsfrist

 

(1) Die Einladung muss den Ratsmitgliedern mindestens sieben volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Einladung mindestens in der in § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Geschäftsordnung genannten Form im Gremieninformationsportal abrufbar eingestellt und per E-Mail hierauf hingewiesen wurde.

 

 

(2) Sollte eine Einladung auf elektronischem Wege im Ausnahmefall (z. B. technische Schwierigkeiten, unzulässige Dateiformate etc.) nicht möglich sein, gilt die Frist als gewahrt, wenn die Einladung zum in Satz 1 genannten Zeitpunkt durch einfachen Brief zur Post aufgegeben wird.

 

§ 6 Öffentlichkeit der Sitzung

 

(2) Vertreter der örtlichen Presse sind zu den öffen­tlichen Sitzungen des Rates unter Mitteilung der Tagesordnung und der Erläuterungen zum öffent­lichen Teil der Tagesordnung einzuladen. Im Übrigen wird die Tagesordnung in begrenzter Stückzahl für die Zuhörer im Sitzungssaal aus­gelegt.

 

§ 6 Öffentlichkeit der Sitzung

 

(2) Wird ergänzt um:

 

Im Übrigen wird die Einladung in angemessener Form für die Zuhörer/Zuhörerinnen im Sitzungssaal zur Verfügung gestellt.

 

§ 12 Redeordnung

 

(1) Der Bürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung), so ist zunächst einem Sprecher der Antragsteller Gelegenheit zu geben, den Vorschlag für die Aufnahme dieses Tagesordnungspunktes zu begründen.

Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält der Berichterstatter das Wort.

 

§ 12 Redeordnung

 

(1) Wird ergänzt um:

 

Die Begründung des Antrages bzw. die Berichterstattung hat vom Rednerpult aus zu erfolgen.

 

§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

 

(1) Einem Ratsmitglied, das sich ungebührlich benimmt oder die Würde der Ver­sammlung verletzt, können durch Beschluss des Rates die auf den Sitzungstag entfallen­den Entschädigungen (§ 45 GO) entzogen werden. Setzt das Ratsmit­glied sein ordnungswidriges Verhalten fort, so kann es für einen im Beschluss festzulegenden Zeitraum von dieser und weiteren Ratssitzungen ausgeschlos­sen werden. Der Ausschluss bewirkt, dass das Ratsmit­glied für den festge­legten Zeit­raum auch an den Sitzungen der Ausschüsse nicht teilnehmen darf.

 

§ 22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

 

(1) Einem Ratsmitglied kann durch Beschluss des Rates nach § 1 Abs. 2 GO für eine oder mehrere Sitzungen ausgeschlossen und ihm können die auf den Sitzungstag entfallenden Entschädigungen ganz oder teilweise entzogen werden, wenn das Ratsmitglied

 

(a) nach wiederholtem Ordnungsruf und nach Androhung des Sitzungsausschlusses seitens des/der Vorsitzenden sein störendes Verhalten fortsetzt oder

(b) in grober Weise die Ordnung verletzt.

 

Hält der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Ratsmitgliedes nach Abs. 1 für gegeben und hält er/sie den sofortigen Ausschluss des Ratsmitgliedes für erforderlich, so kann er/sie den sofortigen Ausschluss verhängen und durchführen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten Sitzung (§ 51 Abs. 3 GO)

 

§ 24 Niederschrift

 

(6) Einwendungen gegen die Niederschrift sind schriftlich dem Bürgermeister zuzuleiten oder in der folgenden Sitzung des Rates mündlich vorzutragen. Die Einwendungen sind in die neue Niederschrift zu übernehmen, es sei denn der Rat spricht sich dagegen aus.

§ 24 Niederschrift

 

(6) Einwendungen gegen die Niederschrift sind dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin in Textform zuzuleiten oder in der folgenden Sitzung des Rates mündlich vorzutragen. Die Einwendungen sind in die neue Niederschrift zu übernehmen, es sei denn der Rat spricht sich dagegen aus.

 

§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

 

(4) Der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflich­tet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschussmitglieds ver­pflich­tet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stel­lung zu nehmen.

 

 

(6) Ratsmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Aus­schüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger und sach­kundige Einwohner, die zu stellvertretenden Ausschuss­mitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer teilnehmen.

 

(9) Ausschussmitglieder, die verhindert sind, haben dies unverzüglich, spätestens vor Beginn der Sitzung, dem Schriftführer und dem Ausschussvorsitzenden mitzuteilen. Daneben hat das Ausschussmitglied seine Vertretung zu verständigen. Sollte ein Ausschussmitglied die Sitzung vorzeitig verlassen müssen, hat er dies dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen. Der Ausschussvorsitzende hat vor Eintritt in die Tagesordnung, die Wahrung des § 50 Abs. 3 GO NW in Absprache mit dem Schriftführer zu prüfen.

§ 27 Abweichungen für das Verfahren der Ausschüsse

 

(4) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflich­tet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt und auf Verlangen mindestens eines Ausschussmitglieds ver­pflich­tet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Ausschuss Stel­lung zu nehmen.

 

(6) Ratsmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen auch solcher Aus­schüsse teilnehmen, denen sie nicht angehören. Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sach­kundige Einwohner/Einwohnerinnen, die zu stellvertretenden Ausschuss­mitgliedern gewählt worden sind, können an den nichtöffentlichen Sitzungen dieses Ausschusses als Zuhörer/Zuhörerinnen teilnehmen. Mitglieder anderer Ausschüsse können an einer Ausschusssitzung teilnehmen, soweit deren Aufgabenbereich durch den Beratungsgegenstand berührt wird.

 

(9) Ausschussmitglieder, die verhindert sind, haben dies unverzüglich, spätestens 24 Stunden vor der Sitzung, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Ausschussvorsitzenden/der Ausschussvorsitzenden unter Angabe der Vertretung mitzuteilen. Daneben hat das Ausschussmitglied seine/ihre Vertretung zu verständigen. Sollte ein Ausschussmitglied die Sitzung vorzeitig verlassen müssen, hat er/sie dies dem Ausschussvorsitzenden/der Ausschussvorsitzenden anzuzeigen. Ausschussmitglieder, die dem Rat angehören, dürfen nur von solchen vertreten werden.

 

Neu hinzugefügt:

 

(10) § 12 Abs. 6 dieser Geschäftsordnung findet auf Ausschüsse keine Anwendung.

 

 

§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

 

(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefug­nis können erst durch­geführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfas­sung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von mindestens einem Fünftel der Ausschuss­mitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.

 

(2) Über den Einspruch entscheidet der Rat.

§ 28 Einspruch gegen Beschlüsse entscheidungsbefugter Ausschüsse

 

(1) Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefug­nis können erst durch­geführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfas­sung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin noch von mindestens einem Fünftel der Ausschuss­mitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist.

 

Neu hinzugefügt:

 

(2) Bei Auftragsvergaben und bei anderen Beschlüssen, die ausdrücklich als dringend gekennzeichnet wurden, sind Einsprüche nach Abs. 1 spätestens am nächsten Arbeitstag einzulegen.

 

 

(3) Über den Einspruch entscheidet der Rat.

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat verabschiedet die Änderung der Geschäftsordnung in der als Anlage beigefügten Fassung.