Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form beschlossen.
Antragstext:
Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Die Linke beantragen, § 3 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen dahingehend zu ändern, dass das Amt der Ortsvorsteher/in ersatzlos gestrichen wird. Die Belange der Bezirke gegenüber dem Rat sollen stattdessen durch die gewählten Stadtverordneten entsprechend der Wahlkreise übernommen werden.
Zur näheren Begründung wird auf den beiliegenden Antrag verwiesen.
Die Änderungssatzung soll in der folgenden Form beschlossen werden:
5. Satzung
zur Änderung der
Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen
Vom …
Aufgrund des § 7 in Verbindung mit
§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) und Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW.
S. 759, ber. 2019 S. 23), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung
am … folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen
beschlossen:
Art. 1
Der bisherige § 3 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen
wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:
§ 3
Gebiet
(1) Das Gebiet der Stadt Geilenkirchen
bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.
(2) Für die Stadt Geilenkirchen werden
folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt:
Beeck, Geilenkirchen mit Bauchem
und Hünshoven, Gillrath, Hatterath, Nierstraß, Panneschopp, Grotenrath,
Immendorf, Waurichen, Apweiler, Kraudorf, Nirm, Kogenbroich, Hoven, Linern,
Niederheid, Prummern, Süggerath, Teveren, Bocket, Tripsrath, Hochheid,
Rischden, Würm, Leiffarth, Flahstraß, Müllendorf, Honsdorf.
(3) Das Stadtgebiet wird nicht in
Bezirke eingeteilt.
Art. 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 GO NRW bedarf eine Änderung der Hauptsatzung eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.