Betreff
Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Die Linke auf Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
2039/2020
Art
Anträge

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung wird in der vorliegenden Form beschlossen.

 

 


Antragstext:

 

Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Die Linke beantragen, § 3 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen dahingehend zu ändern, dass das Amt der Ortsvorsteher/in ersatzlos gestrichen wird. Die Belange der Bezirke gegenüber dem Rat sollen stattdessen durch die gewählten Stadtverordneten entsprechend der Wahlkreise übernommen werden.

 

Zur näheren Begründung wird auf den beiliegenden Antrag verwiesen.

 

Die Änderungssatzung soll in der folgenden Form beschlossen werden:

 

5. Satzung

zur Änderung der

Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen

 

Vom …

 

 

Aufgrund des § 7 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90) und Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am … folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

Art. 1

 

Der bisherige § 3 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird gestrichen und wie folgt neu gefasst:

 

§ 3

Gebiet

 

(1)   Das Gebiet der Stadt Geilenkirchen bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören.

 

(2)   Für die Stadt Geilenkirchen werden folgende Stadtteilbezeichnungen festgelegt:

Beeck, Geilenkirchen mit Bauchem und Hünshoven, Gillrath, Hatterath, Nierstraß, Panneschopp, Grotenrath, Immendorf, Waurichen, Apweiler, Kraudorf, Nirm, Kogenbroich, Hoven, Linern, Niederheid, Prummern, Süggerath, Teveren, Bocket, Tripsrath, Hochheid, Rischden, Würm, Leiffarth, Flahstraß, Müllendorf, Honsdorf.

 

(3)   Das Stadtgebiet wird nicht in Bezirke eingeteilt.

 

Art. 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 S. 3 GO NRW bedarf eine Änderung der Hauptsatzung eines Beschlusses der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates.