Betreff
Änderung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
2042/2020
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Durch den Beschluss der Vorlage Nr. 2036/2020 wurde der Kreis der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses durch den Rat um die Person des/der amtierenden Behindertenbeauftragten erweitert. Dies macht die Anpassung der „Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen“ erforderlich, da sie die Zusammensetzung des Ausschusses für die Stadt Geilenkirchen rechtlich regelt.

 

Die Änderungssatzung würde wie folgt lauten:

 

 

 1. Satzung

zur Änderung der Satzung für das

Jugendamt der Stadt Geilenkirchen

 

Vom 12.11.2020

 

 

Aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. 12 1990 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 11.11.2020 folgende Änderungssatzung der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

Art. 1

 

§ 4 Abs. 3 wird um den Buchstaben i) mit folgendem Inhalt ergänzt:

 

„die oder der jeweils amtierende Behindertenbeauftragte der Stadt Geilenkirchen“

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am Tag der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt die Änderungssatzung in der vorliegenden Fassung.