Sachverhalt:
Durch den Beschluss der Vorlage Nr. 2036/2020 wurde der Kreis der beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses durch den Rat um die Person des/der amtierenden Behindertenbeauftragten erweitert. Dies macht die Anpassung der „Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen“ erforderlich, da sie die Zusammensetzung des Ausschusses für die Stadt Geilenkirchen rechtlich regelt.
Die Änderungssatzung würde wie folgt lauten:
1. Satzung
zur
Änderung der Satzung für das
Jugendamt
der Stadt Geilenkirchen
Vom
12.11.2020
Aufgrund der §§ 69 ff. Sozialgesetzbuch
Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt
geändert durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618), des § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 12. 12 1990
(GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), und des
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018
(GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner
Sitzung am 11.11.2020 folgende Änderungssatzung der Satzung für das Jugendamt
der Stadt Geilenkirchen beschlossen:
Art. 1
§ 4 Abs. 3 wird um den Buchstaben i) mit
folgendem Inhalt ergänzt:
„die oder der jeweils amtierende
Behindertenbeauftragte der Stadt Geilenkirchen“
Art. 2
Die Änderungssatzung tritt am
Tag der Bekanntmachung in Kraft.
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Geilenkirchen beschließt die Änderungssatzung in der vorliegenden Fassung.