Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwasser-gebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen.
Sachverhalt:
Eine nachhaltige und ökologische Wasserwirtschaft steht erfreulicherweise auch im privaten Wohnungsbau immer mehr im Focus.
Im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung werden daher schon seit Jahren vermehrt kostenaufwendige Regenwassernutzungsanlagen sowie Versickerungsanlagen gebaut. Auch der aktuelle Trend zu begrünten Dachflächen nimmt weiter zu. Diese positive Entwicklung ist seitens der Stadt zu begrüßen.
Um diese privaten Investitionsentscheidungen für eine nachhaltige und ökologische Wasserwirtschaft zu unterstützen, ist es geboten, hier seitens der Stadt Geilenkirchen einen Anreiz zu schaffen.
Durch die Rückhaltung des Niederschlagswassers im Rahmen von Regennutzungsanlagen, Versickerungsanlagen und begrünten Dachflächen kann die Abflussmenge zu einem Großteil nachhaltig genutzt oder der Natur zugefügt werden. Somit wird die Abflussmenge, die dem Kanal kostenwirksam zugefügt werden müsste, verringert.
Daher könnte hier eine Gebührenermäßigung von 50 % auf die derart maßgebend an die städtische Abwasseranlage angeschlossenen Flächen gewährt und die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen entsprechend geändert werden.
Die beabsichtigte Satzungsänderung ist nachfolgend mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung dargestellt.
4.
Satzung
zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und
Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen
vom
…………..
Aufgrund
der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. 2020, S. 916), der §§ 1,
2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. 2019, S. 1029), des § 54 des
Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV.
NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2020 (GV. NRW.
2020, S. 376), sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes vom
Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.07.2019 (GV. NRW 2019, S. 341), hat der
Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 17.12.2020 die folgende
Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und
Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:
Art.
1
Hinter
§ 5 Abs. 4 wird folgender neuer § 5 Abs. 5 eingefügt:
„(5)
Die an die städtische Abwasseranlage angeschlossenen Flächen reduzieren sich um
50 % bei
a)
bebauten
(bzw. überbauten) Flächen, die an eine Regenwassernutzungsanlage mit einem
Überlauf an die städtische Abwasseranlage angeschlossen sind, wenn das
Auffangbehältervolumen mindestens 3 m³ beträgt,
b)
bebauten
(bzw. überbauten) und / oder befestigten Flächen, die an eine
Versickerungs-anlage mit einem Überlauf an die städtische Abwasseranlage
angeschlossen sind,
c)
begrünten
Dachflächen.“
Art.
2
Die
Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.