Betreff
Beratung und Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2021 für die Abfallentsorgung
Vorlage
2051/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Grundgebühr wird für das Jahr 2021 auf 73,00 €/Gefäßeinheit festgesetzt.

 

Die Gewichtsgebühr wird für das Jahr 2021 auf 0,27 €/kg Rest- und Bioabfall festgesetzt.


 

Sachverhalt:

 

Die Gebührenbedarfsberechnung für den Bereich der Abfallentsorgung für das Jahr 2021 ist als Anlage beigefügt.

 

 

Bemessungsgrundlage

 

Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung ist gem. § 4 der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung

 

a)     die Art und Anzahl der für das angeschlossene Grundstück bereit gestellten Restabfallgefäße im Erhebungszeitraum (Grundgebühr)

b)     das Gesamtgewicht des Restabfalls und des Biomülls im Erhebungszeitraum (Gewichtsgebühr),

 

 

Annahmen für das Berechnungsjahr 2021

 

Für die Ermittlung der Gebührensätze wird in der Kalkulation von folgenden Ansätzen ausgegangen:

 

a) Grundgebühr

 

gebührenfähige (fixe) Kosten in 2021:                                                981.540,97 €

 

Gefäßeinheiten:                                                                                              13.400

 

b) Gewichtsgebühr

 

gebührenfähige (variable) Kosten in 2021:                                      1.252.402,60 €

Fehbetragsausgleich aus Vorjahren (2018):                                       102.333,00 €

anzusetzende variable Kosten in 2021                                             1.354.735,60 €

 

Abfallaufkommen, Restmüll u. Biomüll (Gewicht):                         4.970.000,00 kg

 

 

Gebührenhöhe 2021

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ansätze ergibt sich für das Jahr 2021 eine Grundgebühr in Höhe von 73,00 €/Gefäßeinheit (Vorjahr 69,00 €). Im Vergleich zum Vorjahr steigt die Grundgebühr damit um 4,00 €/Einheit und Jahr.

 

Die Gewichtsgebühr beträgt 0,27 €/kg Rest- und Bioabfall (Vorjahr 0,21 €/kg). Im Vergleich zum Vorjahr steigt diese Gebühr um 0,06 €/kg.

 

 

Gründe für die Gebührenanpassung

 

Der bestehende Vertrag über die Entsorgungs- und Verwertungsdienstleistungen kommunaler Abfälle mit dem bisherigen Dienstleister endet am 31.12.2020. Gleiches gilt für den Betrieb des Recyclinghofes für kommunal bedingte Anlieferungen.

 

Die betreffenden Leistungen mussten daher im Verlauf des Jahres 2020 zwingend neu ausgeschrieben und beginnend mit dem 01.01.2021 neu vergeben werden.

 

Aus dem zwischenzeitlich neu abgeschlossenen Vertag ergeben sich sowohl für Sammlung, Transport und Verwertung der Abfälle als auch für den Betrieb des Recyclinghofes teils deutlich höhere Unternehmerentgelte und im Vergleich zum Vorjahr insgesamt höhere gebührenfähige Kosten für die gesamte kommunale Abfallentsorgungseinrichtung.

 

Hinzu kommen tendenziell geringere Erlöse bei der Verwertung des kommunalen Anteils im Altpapier.

 

Die betreffenden Werte sind bei der Gebührenermittlung zu berücksichtigen und führen einschl. des Fehlbetragsausgleichs aus 2018 zu der berechneten Gebührenanpassung.