Betreff
Änderung der Richtlinien zur finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege
Vorlage
2069/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Änderung der Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Geilenkirchen zur finanziellen Ausgestaltung der Kindestagespflege mit Wirkung ab dem 01.01.2021.


Sachverhalt:

 

Der Landtag NRW hat für das Kita-Jahr 2020/2021 eine Revision des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz NW) beschlossen, die zum 01.08.2020 in Kraft getreten ist. Inhalt der Revision sind auch Regelungen, die Auswirkungen auf die Finanzierung und die Qualität der Arbeit in der Kindertagespflege haben. Im Zuge der gesetzlichen Änderungen sind die Richtlinien der Stadt Geilenkirchen zur finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege anzupassen. Sofern die gesetzlichen Regelungen Neuerungen oder aber Abweichungen von den bisher bestehenden Richtlinien umfassen, wurden diese bereits mit Wirkung ab dem 01.08.2020 umgesetzt.

 

Die Verwaltung hat die vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen Richtlinien zur finanziellen Ausgestaltung der Kindertagespflege unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen neu gefasst. Der Entwurf der vorliegenden Neufassung wurde bereits mit den für den Jugendhilfeausschuss benannten Vertreterinnen der Tagespflegepersonen eingehend erörtert. Die überarbeiteten Richtlinien sind ebenfalls vom Ausschuss zu beschließen.

 

Eine wesentliche Zielsetzung des Gesetzgebers bei der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen war die Steigerung der Qualität der pädagogischen Arbeit in der Kindertagespflege. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Qualifizierung der Tagespflegepersonen zukünftig nach dem „Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege QHB“ mit einem Mindestumfang von 300 Unterrichtsstunden erfolgen. Bisher war eine Qualifizierung im Rahmen des Curriculums Kindertagespflege nach der Vorgabe des Deutschen Jugendinstituts DJI mit einem Umfang von 160 Unterrichtsstunden erforderlich. Da entsprechende Lehrpläne und Kurse von Trägern der entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen noch entwickelt werden müssen, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist eingeräumt.

 

Die Änderung der gesetzlichen Anforderung an die Qualifizierung einer Tagespflegeperson bedingt eine Anpassung der in den Richtlinien aufgeführten Qualifikationsstufen und eine Anpassung der Entgelte. Diese werden an die Entgelte der anderen Jugendamtsbezirke angeglichen um Konkurrenzsituationen und damit verbundene Fremdbelegungen Geilenkirchener Tagespflegepersonen mit auswärtigen Kindern zu vermeiden.

 

Eine wesentliche weitere Veränderungen, die Einfluss auf die finanzielle Entwicklung der Kindertagespflege haben wird, ist das Erfordernis, den Tagespflegepersonen für jedes betreute Kind ein Entgelt für eine zusätzliche Zeitstunde pro Woche zu bewilligen, welches für Vor- und Nachbereitungszeiten und damit für eine mittelbare Bildungs- und Betreuungsarbeit dient. Darüber hinaus besteht die Notwendigkeit, die Tagespflegeentgelte jährlich anzupassen. Beide Sachverhalte sind Voraussetzungen für die Zahlung des Landeszuschusses zu den Kosten der Kindertagespflege.

 

Die jährliche Erhöhung der Tagespflegeentgelte soll in Anlehnung an die in § 37 KiBiz NW geregelte jährliche Anpassung der Kindpauschalen im Bereich der Kindertageseinrichtungen erfolgen. Die jeweilige von der obersten Landesjugendbehörde im Dezember mitgeteilte Erhöhungsquote berücksichtigt sowohl die Personalkostenentwicklung als auch die Entwicklung des allgemeinen Preisindex.

 

Durch die geschilderten Maßnahmen sowie die derzeit absehbare Entstehung weiterer Betreuungsplätze in der Kindertagespflege ist im folgenden Haushaltsjahr mit einer Kostensteigerung von 150.000 € zu rechnen.