Beschlussvorschlag:
Die Änderungssatzung wird beschlossen.
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt hat sich zu den Beratungen in der Vorlage 2059/2020 für die Einführung einer Eckgrundstücksvergünstigung ausgesprochen.
Die beabsichtigte Satzungsänderung ist nachfolgend mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung dargestellt.
3. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes
-KAG- für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen
vom …………..
Aufgrund des § 4
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) und des § 8 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969
(GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW.
2019, S. 1029), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am
17.12.2020 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen in der
Stadt Geilenkirchen beschlossen:
Art. 1
Hinter § 4 Abs. 5 wird
folgender neuer § 4 Abs. 6 eingefügt:
„(6) 1. Soweit durch eine Ausbaumaßnahme eine von
mehreren ein Grundstück erschließenden Anlagen eine Ausstattung erlangt, die
eine andere das Grundstück erschließende Anlage bereits besitzt, werden von der
anrechenbaren Grundstücksfläche nur 60 Prozent in Ansatz gebracht.
2. Bei gleichzeitigem Ausbau mehrerer Straßen in gleicher Ausstattung
ist die in Abs. 6 Nr.1 zugestandene Ermäßigung nur anteilsweise (dividiert
durch die Anzahl der gleichzeitig ausgebauten Erschließungsanlagen) zu jeder
einzelnen Anlage zu gewähren.“
Art. 2
Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum
01.01.2020 in Kraft.