Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen gemäß Beratung und Entscheidung der Vorlage 2059/2020
Vorlage
2072/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderungssatzung wird beschlossen.


Sachverhalt:

Der Rat der Stadt hat sich zu den Beratungen in der Vorlage 2059/2020 für die Einführung einer Eckgrundstücksvergünstigung ausgesprochen.

Die beabsichtigte Satzungsänderung ist nachfolgend mit der Bitte um Beratung und Beschlussfassung dargestellt.

 

 

3. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes

-KAG- für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen

vom …………..

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. 2020, S. 916) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. 2019, S. 1029), hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 17.12.2020 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

Art. 1

 

Hinter § 4 Abs. 5 wird folgender neuer § 4 Abs. 6 eingefügt:

 

„(6)  1.  Soweit durch eine Ausbaumaßnahme eine von mehreren ein Grundstück erschließenden Anlagen eine Ausstattung erlangt, die eine andere das Grundstück erschließende Anlage bereits besitzt, werden von der anrechenbaren Grundstücksfläche nur 60 Prozent in Ansatz gebracht.

 

        2.    Bei gleichzeitigem Ausbau mehrerer Straßen in gleicher Ausstattung ist die in Abs. 6 Nr.1 zugestandene Ermäßigung nur anteilsweise (dividiert durch die Anzahl der gleichzeitig ausgebauten Erschließungsanlagen) zu jeder einzelnen Anlage zu gewähren.“   

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft.