Beschlussvorschlag:
Der
Sachverhalt wird im Ausschuss beraten. Der Beschlussvorschlag wird dem Rat zur
weiteren Entscheidung vorgelegt.
Sachverhalt:
Die Stadt
Geilenkirchen übernimmt die Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler der
städtischen Schulen in Geilenkirchen nach den Bestimmungen der
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Hierbei gilt das Schulträgerprinzip. Im
Regelfall wird berechtigten Schülerinnen und Schülern eine Fahrkarte für den
ÖPNV (sog. Schülerjahreskarte) ausgestellt; in Einzelfällen erfolgt die
Erstattung einer Kilometerpauschale.
Für die
Übernahme von Schülerfahrkosten sind bestimmte Entfernungsgrenzen von der
Wohnung bis zum Unterrichtsort (§ 5 II 1 SchfkVO) maßgeblich, bei deren
Überschreitung Fahrkosten notwendig entstehen und somit eine Pflicht zur
Kostenübernahme des Schulträgers begründet werden kann. In der Sekundarstufe II
muss der Schulweg demnach in der einfachen Entfernung mehr als 5 km betragen.
Weiteres Kriterium für die Übernahme von Schülerfahrkosten ist der Besuch der
jeweils nächstgelegenen Schule (§ 9 IX SchfkVO). Wird eine andere als die
nächstgelegene Schule besucht, ist der Schulträger nur verpflichtet, die
Fahrkosten zu übernehmen, die für den Besuch der jeweils nächstgelegenen Schule
anfallen würden. Auch hier gelten die einschlägigen Entfernungsgrenzen, sodass
ggf. die Übernahme von Fahrkosten gänzlich zu versagen ist.
Die Leitung
der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule bat im Vorfeld um ein Gespräch mit der
Verwaltung, in dem ausgeführt wurde, dass man bei strikter Einhaltung der
rechtlichen Vorgaben zur Übernahme von Schülerfahrkosten um den dauernden
Fortbestand der gymnasialen Oberstufe der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule
fürchte. Hintergrund sei die Tatsache, dass im Umfeld der Stadt Geilenkirchen
(Gangelt/Selfkant, Heinsberg/Waldfeucht, Hückelhoven usw.) in den letzten
Jahren Gesamtschulen eröffnet wurden, welche mittlerweile über eigene
Oberstufen verfügen. Für den Besuch der Oberstufe an Gesamtschulen ist im
Gegensatz zum Verbleib an einem Gymnasium regelmäßig nach Abschluss der
Sekundarstufe I eine erneute Anmeldung vorzunehmen. Das bedeutet, dass nach
Abschluss der Klasse 10 Schülerinnen und Schüler der
Anita-Lichtenstein-Gesamtschule aus Nachbarorten nunmehr in ihrem Heimatort die
Oberstufe bis zum Abitur besuchen oder sich dazu gedrängt fühlen könnten, weil
für den weiteren Besuch der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule, der im Regelfall
gewünscht werde und dem Prinzip des integrierten Schulsystems entspreche, keine
Fahrkosten übernommen werden. Die SchfkVO sieht eine Ausnahme der Regel
lediglich bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vor (§ 9
VIII SchfkVO).
Für den Erhalt
der gymnasialen Oberstufe sind grundsätzlich mindestens 42 Anmeldungen im
ersten Jahr der Qualifikationsphase (Kl. 11) erforderlich (§ 82 VIII 1 SchulG
NRW). Bei einer Unterschreitung der Mindestanmeldungen kann das Ministerium die
Oberstufe auslaufend stellen. Dies würde bedeuten, dass künftig das Abitur an
keiner städtischen Schule in Geilenkirchen mehr erworben werden könnte. Durch
die freiwillige Übernahme von Schülerfahrkosten für Bestandsschülerinnen und
-schüler der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule aus anderen Kommunen, die in die
Oberstufe wechseln bzw. diese bereits besuchen, könnte diesem Umstand
entgegengewirkt werden.