Betreff
Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler aus anderen Kommunen, die die Oberstufe (Sek. II) der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule besuchen
Vorlage
2084/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Sachverhalt wird im Ausschuss beraten. Der Beschlussvorschlag wird dem Rat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Geilenkirchen übernimmt die Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler der städtischen Schulen in Geilenkirchen nach den Bestimmungen der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO). Hierbei gilt das Schulträgerprinzip. Im Regelfall wird berechtigten Schülerinnen und Schülern eine Fahrkarte für den ÖPNV (sog. Schülerjahreskarte) ausgestellt; in Einzelfällen erfolgt die Erstattung einer Kilometerpauschale.

 

Für die Übernahme von Schülerfahrkosten sind bestimmte Entfernungsgrenzen von der Wohnung bis zum Unterrichtsort (§ 5 II 1 SchfkVO) maßgeblich, bei deren Überschreitung Fahrkosten notwendig entstehen und somit eine Pflicht zur Kostenübernahme des Schulträgers begründet werden kann. In der Sekundarstufe II muss der Schulweg demnach in der einfachen Entfernung mehr als 5 km betragen. Weiteres Kriterium für die Übernahme von Schülerfahrkosten ist der Besuch der jeweils nächstgelegenen Schule (§ 9 IX SchfkVO). Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, ist der Schulträger nur verpflichtet, die Fahrkosten zu übernehmen, die für den Besuch der jeweils nächstgelegenen Schule anfallen würden. Auch hier gelten die einschlägigen Entfernungsgrenzen, sodass ggf. die Übernahme von Fahrkosten gänzlich zu versagen ist.

 

Die Leitung der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule bat im Vorfeld um ein Gespräch mit der Verwaltung, in dem ausgeführt wurde, dass man bei strikter Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zur Übernahme von Schülerfahrkosten um den dauernden Fortbestand der gymnasialen Oberstufe der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule fürchte. Hintergrund sei die Tatsache, dass im Umfeld der Stadt Geilenkirchen (Gangelt/Selfkant, Heinsberg/Waldfeucht, Hückelhoven usw.) in den letzten Jahren Gesamtschulen eröffnet wurden, welche mittlerweile über eigene Oberstufen verfügen. Für den Besuch der Oberstufe an Gesamtschulen ist im Gegensatz zum Verbleib an einem Gymnasium regelmäßig nach Abschluss der Sekundarstufe I eine erneute Anmeldung vorzunehmen. Das bedeutet, dass nach Abschluss der Klasse 10 Schülerinnen und Schüler der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule aus Nachbarorten nunmehr in ihrem Heimatort die Oberstufe bis zum Abitur besuchen oder sich dazu gedrängt fühlen könnten, weil für den weiteren Besuch der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule, der im Regelfall gewünscht werde und dem Prinzip des integrierten Schulsystems entspreche, keine Fahrkosten übernommen werden. Die SchfkVO sieht eine Ausnahme der Regel lediglich bei einem Umzug nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe vor (§ 9 VIII SchfkVO).

 

Für den Erhalt der gymnasialen Oberstufe sind grundsätzlich mindestens 42 Anmeldungen im ersten Jahr der Qualifikationsphase (Kl. 11) erforderlich (§ 82 VIII 1 SchulG NRW). Bei einer Unterschreitung der Mindestanmeldungen kann das Ministerium die Oberstufe auslaufend stellen. Dies würde bedeuten, dass künftig das Abitur an keiner städtischen Schule in Geilenkirchen mehr erworben werden könnte. Durch die freiwillige Übernahme von Schülerfahrkosten für Bestandsschülerinnen und -schüler der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule aus anderen Kommunen, die in die Oberstufe wechseln bzw. diese bereits besuchen, könnte diesem Umstand entgegengewirkt werden.