Beschlussvorschlag:
1.
Der Ausschuss nimmt die vorläufigen Anmeldezahlen
der Grundschulen zur Kenntnis und schlägt dem Rat vor, die kommunale
Klassenrichtzahl und die Verteilung der Klassen auf die einzelnen Schulen in
der Sitzung am 17.12.2020 auf der Grundlage der dann aktuellen Prognosedaten zu
beschließen.
2.
An den Schulen des gemeinsamen Lernens werden die
Klassengrößen wie bisher auf maximal 25 Schülerinnen und Schüler reduziert, und
zwar in den Klassen, in denen gemeinsamer Unterricht erteilt wird.
Sachverhalt:
Die städt.
Grundschulen haben das Schüleranmeldeverfahren 2021/2022 (Geburtszeitraum:
01.10.2014-30.09.2015) durchgeführt. Nach den aktuellen Daten des
Melderegisters werden insgesamt 312 Kinder in Geilenkirchen schulpflichtig.
Insgesamt wurden bislang 307 Schulneulinge für das kommende Schuljahr wie folgt
angemeldet:
Kath. Grundschule Geilenkirchen: |
92 |
Gem. Grundschule – Europa-Grundschule: |
56 |
Kath. Grundschule Teveren: |
31 |
Gem. Grundschule Gillrath: |
55 |
Kath. Grundschule Würm: |
37 |
Kath. Grundschule Immendorf: |
36 |
Insgesamt: |
307 |
Bei den
bislang angemeldeten Schulneulingen handelt es sich sowohl um SchülerInnen aus
Geilenkirchen als auch aus den umliegenden Kommunen. Insgesamt 284 der
angemeldeten Schüler*innen wohnen in Geilenkirchen. Die übrige Zahl
SchülerInnen wohnen entweder in anderen Kommunen, werden bis zum Beginn des
neuen Schuljahres noch nach Geilenkirchen ziehen, wurden vorgezogen angemeldet
oder im vergangenen Jahr zurückgestellt.
Nach § 6a
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) ist
die kommunale Klassenrichtzahl zu ermitteln. Für die Ermittlung der kommunalen
Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer
Kommune durch 23 geteilt.
Ist der
Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende Zahl aufgerundet. Ist
er größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die
darunter liegende Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die
darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Ist der Rechenwert größer als 30, wird
auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet. Da der Rechenwert mit 13,35
≈ 14 vorliegend kleiner als 15 ist, wird auf die darüber liegende ganze
Zahl (≈ 14) aufgerundet.
Im Gebiet
eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale
Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Dies kann zur Folge haben, dass an
einzelnen Grundschulen Eingangsklassen nicht in der gewünschten Anzahl gebildet
werden können und Eltern ihr Kind an einer anderen Grundschule anmelden müssen.
Hinzu kommen kleinere Klassengrößen bei Inklusion. Schülerinnen und Schüler,
die die Eingangsklasse wiederholen, sind ebenfalls zu berücksichtigen
(Prognose). Nach Ergänzung des § 6a Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des §
93 Abs. 2 SchulG NRW (letzter Satz) ist nunmehr die Einrichtung weiterer
Eingangsklassen zulässig, soweit sich bis zum 1. August die Schülerzahl
gegenüber dem Berechnungsstichtag (15. Januar) erhöht.
Da die
Zahlen sich erfahrungsgemäß bis zum Stichtag 15.01.2021 und auch darüber hinaus
noch verändern werden, werden jetzt in einem nächsten Schritt gemeinsam mit den
Schulleitungen die Prognosedaten erarbeitet, so dass eine abschließende
Entscheidung über die kommunale Klassenrichtzahl und die Verteilung der Klassen
auf die einzelnen Schulen in der Sitzung des Rates am 17.12.2020 getroffen
werden kann. Über die Entscheidung wird die Verwaltung das Schulamt für den
Kreis Heinsberg im Anschluss unterrichten.
Bei der Gem.
Grundschule - Europa-Grundschule Geilenkirchen, der Katholischen Grundschule
Geilenkirchen und der Katholischen Grundschule Teveren handelt es sich um
Schulen des gemeinsamen Lernens (GL). Hier ist es aus pädagogischen Gründen
angezeigt, die Klassengrößen abweichend von den vorgegeben Höchstwerten auf
maximal 25 Schülerinnen und Schüler zu reduzieren, und zwar in den Klassen, in
denen gemeinsamer Unterricht erteilt wird.