Betreff
Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung
Vorlage
2092/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 16. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung.

 


Sachverhalt:

 

 

Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2021  für die Abfallbeseitigung und den daraus resultierenden Gebührenänderungen wird zum 01.01.2021 auch  eine Änderung der betreffenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

16. Satzung

zur Änderung der Gebührensatzung

                        der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung

 

 

                                                    vom …………..

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. 2020, S. 218b, ber. S. 304a), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW 2019 S. 1029), des § 9 des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 21.06.1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2017 (GV. NRW. S. 442), des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24.02.2012 (BGBI. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232) und der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Geilenkirchen vom 13.12.2000 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Änderung der Gebührensatzung der Stadt Geilenkirchen für die Abfallbeseitigung beschlossen:

 

 

Art. 1

 

§ 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

 Gebührensätze

 

(1)   Als Benutzungsgebühr wird erhoben:

 

a) Grundgebühr für ein 120-/240- l-Restabfallgefäß             73,00 €/Jahr

b) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                  219,00 €/Jahr

c) Grundgebühr für einen 770-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                438,00 €/Jahr

d) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit 14-tägiger Leerung                                                                  328,50 €/Jahr

e) Grundgebühr für einen 1.100-l-Restabfall-Container

    mit wöchentlicher Leerung                                                657,00 €/Jahr

f) Gewichtsgebühr 1 kg Rest-/Bioabfall                                            0,27 €/kg

 

g) Änderungsgebühr gem. § 3 Abs. 3                                    15,00 €/Änderung

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.