Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Vorlage
2093/2020
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

 


Sachverhalt:

 

Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2021 für die Straßenreinigung und den Winterdienst und den daraus resultierenden Gebührenänderungen wird zum 01.01.2021 auch eine Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:

 

 

 

10. Satzung

zur Änderung der Satzung

über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen

(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

 

vom ……………..

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit  41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020 (GV. NRW. 2020 S. 218b, ber. S. 304a) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz – StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 1029) hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

Art. 1

 

§ 7

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(Frontmetermaßstab)

 

(4)   Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:

 

       a) für die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahn                           1,59 €

       b) für die Winterwartung der Fahrbahn                                                            0,48 €

 

 

 

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.