Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt die 10. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Geilenkirchen (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
Sachverhalt:
Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2021 für die
Straßenreinigung und den Winterdienst und den daraus resultierenden
Gebührenänderungen wird zum 01.01.2021 auch eine Änderung der Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt
Geilenkirchen erforderlich.
Die Änderungssatzung soll in folgender Form beschlossen werden:
10. Satzung
zur Änderung der Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
der Stadt Geilenkirchen
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom ……………..
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.04.2020
(GV. NRW. 2020 S. 218b, ber. S. 304a) der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz – StrReinG NW) vom
18.12.1975 (GV. NW. 1975 S. 706), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes
vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S.
712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. 2019 S. 1029) hat
der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 17.12.2020 folgende
Änderung der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen:
Art. 1
§ 7
Gebührenmaßstab und
Gebührensatz
(Frontmetermaßstab)
(4) Die
Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich:
a)
für die Straßenreinigung und Winterwartung der Fahrbahn 1,59
€
b)
für die Winterwartung der Fahrbahn 0,48
€
Art. 2
Die
Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.