Betreff
Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2010
Vorlage
040/2009
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird in der im Entwurf vorliegenden Form beschlossen.


Sachverhalt:

 

Der Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat beantragt, aus Anlass

 

1.      der Autoausstellung am Sonntag, dem 21.03.2010,

2.      des Stadt- und Weinfestes am Sonntag, dem 05.09.2010,

3.      des Oktoberfestes am Sonntag, dem 10.10.2010 und

4.      des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 28.11.2010

 

Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00 bis 18.00 Uhr

 

und aus Anlass

 

des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 18.04.2010

 

Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.

 

Nach § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden durch ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben werden. Die Freigabemöglichkeit besteht für jeden einzelnen Stadtbezirk.

 

Der Entwurf einer entsprechenden ordnungsbehördlichen Verordnung lautet wie folgt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ordnungsbehördliche Verordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2010

in der Stadt Geilenkirchen

 

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (SGV NRW 7113) wird von der Stadt Geilenkir­chen als örtliche Ordnungs­behörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Geilenkirchen vom … verordnet:

 

                                                                         § 1

 

Aus Anlass

 

5.   der Autoausstellung am Sonntag, dem 21.03.2010,

6.   des Weinfestes am Sonntag, dem 05.09.2010,

7.   des Oktoberfestes am Sonntag, dem 10.10.2010 und

8.   des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 28.11.2010

 

dürfen Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen (§ 3 Abs. 1 Buchstabe b der Hauptsatzung) von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

                                                                         § 2

 

Aus Anlass

 

des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 18.04.2010

 

dürfen Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid (§ 3 Abs. 1 Buchstabe h der Hauptsatzung) von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

                                                                          

§ 3

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Geilenkirchen, 

 

 

 

Stadt Geilenkirchen

als örtliche Ordnungsbehörde

 

 

 

Fiedler

Bürgermeister