Beschlussvorschlag:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung wird in der im Entwurf vorliegenden Form beschlossen.
Sachverhalt:
Der
Aktionskreis Geilenkirchen e. V. hat beantragt, aus Anlass
1.
der Autoausstellung am Sonntag, dem 21.03.2010,
2.
des Stadt- und Weinfestes am Sonntag, dem 05.09.2010,
3.
des Oktoberfestes am Sonntag, dem 10.10.2010 und
4.
des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 28.11.2010
Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen von 13.00
bis 18.00 Uhr
und aus Anlass
des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 18.04.2010
Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid von 13.00
bis 18.00 Uhr geöffnet zu halten.
Nach § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen
Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer
von fünf Stunden durch ordnungsbehördliche Verordnung freigegeben werden. Die
Freigabemöglichkeit besteht für jeden einzelnen Stadtbezirk.
Der Entwurf einer entsprechenden ordnungsbehördlichen
Verordnung lautet wie folgt:
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Jahr 2010
in der Stadt Geilenkirchen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom
16.11.2006 (SGV NRW 7113) wird von der Stadt Geilenkirchen als örtliche
Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Geilenkirchen vom …
verordnet:
§ 1
Aus Anlass
5.
der Autoausstellung am Sonntag, dem 21.03.2010,
6.
des Weinfestes am Sonntag, dem 05.09.2010,
7.
des Oktoberfestes am Sonntag, dem 10.10.2010 und
8.
des Nikolausmarktes am Sonntag, dem 28.11.2010
dürfen Verkaufsstellen im Stadtzentrum Geilenkirchen
(§ 3 Abs. 1 Buchstabe b der Hauptsatzung) von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet
sein.
§ 2
Aus Anlass
des Frühlingsfestes am Sonntag, dem 18.04.2010
dürfen Verkaufsstellen im Stadtbezirk Niederheid (§ 3
Abs. 1 Buchstabe h der Hauptsatzung) von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Geilenkirchen,
Stadt Geilenkirchen
als örtliche Ordnungsbehörde
Fiedler
Bürgermeister