Betreff
Übernahme von Schülerfahrkosten für Schülerinnen und Schüler aus anderen Kommunen, die die Oberstufe (Sek. II) der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule besuchen
Vorlage
2141/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Abweichend von den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) übernimmt die Stadt Geilenkirchen ab dem Schuljahr 2021/2022 bis auf weiteres die notwendigen Schülerfahrkosten für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule auch dann, wenn am Wohnort ein nähergelegenes Gesamtschulangebot besteht und sie bereits die Sekundarstufe I der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule besucht haben. Fahrkosten entstehen notwendig i. S. d. § 5 SchfkVO, wenn der Schulweg sowohl zur nächstgelegenen Gesamtschule als auch zur Anita-Lichtenstein-Gesamtschule mehr als 5 km beträgt.

 


Sachverhalt:

 

Die Angelegenheit wurde bereits in der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur am 09.12.2020 beraten. Hierzu wird auf die beigefügte Vorlage Nr. 2084/2020 verwiesen.

 

Da im Ausschuss Uneinigkeit über die Formulierung des Beschlussvorschlages bestand, wurde der Antrag daher mit wohlwollender Betrachtung an den Rat zur weiteren Entscheidung überwiesen. Vor einer Beschlussfassung durch den Rat sollte der Ausschuss erneut über einen einheitlichen Beschlussvorschlag beraten.

 

Zur weiteren Erläuterung sind im Folgenden die maßgeblichen Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung zusammengefasst dargestellt:

 

Regelungen aus der Schülerfahrkostenverordnung

 

-         Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip).

Ein Anspruch auf Übernahme besteht erst, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung in der

 

o   Primarstufe:               mehr als 2,0 km

o   Sekundarstufe I:          mehr als 3,5 km

o   Sekundarstufe II:         mehr als 5,0 km

 

beträgt.

 

-         Schulweg ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule.

-         Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, …, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

-         Wird eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde.

-         Ausnahmen:

o   Ein Umzug erfolgt während des Besuchs der letzten Klasse vor Abschluss der Primarstufe oder der Sekundarstufe I.

o   Ein Umzug erfolgt während des Besuchs der Sekundarstufe II.

o   In der nächstgelegenen Schule steht nachweislich kein Platz zur Verfügung.

 

-         Die Differenz zwischen den Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule und dem Besuch der gewünschten Schule entstehen, ist als Eigenanteil selbst zu tragen.

 

 

Kosten einer Schülerjahreskarte nach der Tarifstruktur der WestVerkehr im Rahmen des AVV

 

Preisstufe

 

1 B

2

3

4

Geltungsbereich

 

Wohnort und Schulort innerhalb der Stadt Geilenkirchen

Wohnort und Schulort in benachbarten Kommunen

Wohnort in der übernächsten Kommune zum Schulort

im gesamten Bereich des AVV

Jahrespreis

547,- €

785,- €

1.095,- €

1.500,- €

 

Der Antrag der ALG zielt im Kern darauf ab, Schülerinnen und Schüler, die bereits die Sekundarstufe I besucht haben und die nicht ihren Wohnsitz in der Stadt Geilenkirchen haben, von dem Eigenanteil zu befreien, wenn sie eine nähergelegene Schule besuchen könnten und dort auch einen Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten hätten. In der Regel handelt es sich somit um die Differenz der Kosten zwischen den Preisstufen 1 B und 2, in Ausnahmefällen zwischen den Preisstufen 1 B und 3.

 

Die nachstehende Aufstellung zeigt die Auswirkungen auf verschiedene beispielhafte Fallkonstellationen auf, falls dem ursprünglichen Beschlussvorschlag gefolgt würde.

 

Beispiel 1:

 

Schulort:                                                                    ALG Geilenkirchen

Wohnort:                                                                   Brachelen, Stadt Hückelhoven

Nächstgelegene Gesamtschule:                                Ratheim, Stadt Hückelhoven

Entfernung zwischen Wohnort und ALG:                  11 km

Entfernung zur nächstgelegenen Gesamtschule:      10 km

 

Ergebnis:

Es besteht ein Fahrkostenanspruch für die Strecke zwischen Wohnort und Gesamtschule Hückelhoven, Kosten: 547.- €. Dieser Anspruch bestünde somit auch für den Besuch zur ALG. Der Eigenanteil beträgt 785,- €   ./.  547,- €  =  238,- €. Dieser Eigenanteil würde im Falle eines positiven Beschlusses von der Stadt Geilenkirchen zusätzlich übernommen.

 

Beispiel 2:

 

Schulort:                                                                    ALG Geilenkirchen

Wohnort:                                                                   Millich, Stadt Hückelhoven

Nächstgelegene Gesamtschule:                                Ratheim, Stadt Hückelhoven

Entfernung zwischen Wohnort und ALG:                  14 km

Entfernung zur nächstgelegenen Gesamtschule:      2 km

 

Ergebnis:

Es besteht kein Fahrkostenanspruch für die Strecke zwischen Wohnort und Gesamtschule Hückelhoven. Somit würde auch kein Anspruch für den Besuch zur ALG bestehen. Ein Beschluss hätte auf diese Fallkonstellation somit keine Auswirkungen.

 

Im Sinne des Antrages der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule könnte es daher bei dem nachstehenden Beschlussvorschlag verbleiben.