Beschlussvorschlag:
Abweichend von den Vorschriften der
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) übernimmt die Stadt Geilenkirchen ab dem
Schuljahr 2021/2022 bis auf weiteres die notwendigen Schülerfahrkosten für die
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II der
Anita-Lichtenstein-Gesamtschule auch dann, wenn am Wohnort ein nähergelegenes
Gesamtschulangebot besteht und sie bereits die Sekundarstufe I der
Anita-Lichtenstein-Gesamtschule besucht haben. Fahrkosten entstehen notwendig
i. S. d. § 5 SchfkVO, wenn der Schulweg sowohl zur nächstgelegenen Gesamtschule
als auch zur Anita-Lichtenstein-Gesamtschule mehr als 5 km beträgt.
Sachverhalt:
Die Angelegenheit wurde bereits
in der Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur am
09.12.2020 beraten. Hierzu wird auf die beigefügte Vorlage Nr. 2084/2020
verwiesen.
Da im
Ausschuss Uneinigkeit über die Formulierung des Beschlussvorschlages bestand,
wurde der Antrag daher mit wohlwollender Betrachtung an den Rat zur weiteren
Entscheidung überwiesen. Vor einer Beschlussfassung durch den Rat sollte der
Ausschuss erneut über einen einheitlichen Beschlussvorschlag beraten.
Zur
weiteren Erläuterung sind im Folgenden die maßgeblichen Regelungen der
Schülerfahrkostenverordnung zusammengefasst dargestellt:
Regelungen aus der
Schülerfahrkostenverordnung
-
Der Schulträger
der besuchten Schule übernimmt die Schülerfahrkosten auf Antrag unabhängig
vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers (Schulträgerprinzip).
Ein
Anspruch auf Übernahme besteht erst, wenn der Schulweg in der einfachen
Entfernung in der
o
Primarstufe: mehr als 2,0 km
o
Sekundarstufe
I: mehr als 3,5 km
o
Sekundarstufe
II: mehr als 5,0 km
beträgt.
-
Schulweg ist
der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers
und der nächstgelegenen Schule.
-
Nächstgelegene
Schule ist die Schule der gewählten Schulform, …, die mit dem geringsten
Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und
deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
-
Wird eine
andere als die nächstgelegene öffentliche Schule besucht, werden
Schülerfahrkosten vom Schulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des
Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule
anfallen würde.
-
Ausnahmen:
o
Ein Umzug
erfolgt während des Besuchs der letzten Klasse vor Abschluss der Primarstufe
oder der Sekundarstufe I.
o
Ein Umzug
erfolgt während des Besuchs der Sekundarstufe II.
o
In der
nächstgelegenen Schule steht nachweislich kein Platz zur Verfügung.
-
Die Differenz
zwischen den Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule und dem Besuch
der gewünschten Schule entstehen, ist als Eigenanteil selbst zu tragen.
Kosten einer Schülerjahreskarte
nach der Tarifstruktur der WestVerkehr im Rahmen des AVV
Preisstufe |
1 B |
2 |
3 |
4 |
Geltungsbereich |
Wohnort
und Schulort innerhalb der Stadt Geilenkirchen |
Wohnort
und Schulort in benachbarten Kommunen |
Wohnort
in der übernächsten Kommune zum Schulort |
im
gesamten Bereich des AVV |
Jahrespreis |
547,-
€ |
785,-
€ |
1.095,-
€ |
1.500,-
€ |
Der
Antrag der ALG zielt im Kern darauf ab, Schülerinnen und Schüler, die bereits
die Sekundarstufe I besucht haben und die nicht ihren Wohnsitz in der Stadt
Geilenkirchen haben, von dem Eigenanteil zu befreien, wenn sie eine
nähergelegene Schule besuchen könnten und dort auch einen Anspruch auf
Übernahme der Fahrkosten hätten. In der Regel handelt es sich somit um die
Differenz der Kosten zwischen den Preisstufen 1 B und 2, in Ausnahmefällen
zwischen den Preisstufen 1 B und 3.
Die
nachstehende Aufstellung zeigt die Auswirkungen auf verschiedene beispielhafte
Fallkonstellationen auf, falls dem ursprünglichen Beschlussvorschlag gefolgt
würde.
Beispiel 1:
Schulort: ALG
Geilenkirchen
Wohnort: Brachelen,
Stadt Hückelhoven
Nächstgelegene
Gesamtschule: Ratheim,
Stadt Hückelhoven
Entfernung
zwischen Wohnort und ALG: 11
km
Entfernung
zur nächstgelegenen Gesamtschule: 10
km
Ergebnis:
Es
besteht ein Fahrkostenanspruch für die Strecke zwischen Wohnort und
Gesamtschule Hückelhoven, Kosten: 547.- €. Dieser Anspruch bestünde somit auch
für den Besuch zur ALG. Der Eigenanteil beträgt 785,- € ./.
547,- € = 238,- €. Dieser Eigenanteil würde im
Falle eines positiven Beschlusses von der Stadt Geilenkirchen zusätzlich
übernommen.
Beispiel 2:
Schulort: ALG
Geilenkirchen
Wohnort: Millich,
Stadt Hückelhoven
Nächstgelegene
Gesamtschule: Ratheim,
Stadt Hückelhoven
Entfernung
zwischen Wohnort und ALG: 14
km
Entfernung
zur nächstgelegenen Gesamtschule: 2
km
Ergebnis:
Es
besteht kein Fahrkostenanspruch für die Strecke zwischen Wohnort und
Gesamtschule Hückelhoven. Somit würde auch kein Anspruch für den Besuch
zur ALG bestehen. Ein Beschluss hätte auf diese Fallkonstellation somit keine
Auswirkungen.
Im
Sinne des Antrages der Anita-Lichtenstein-Gesamtschule könnte es daher bei dem
nachstehenden Beschlussvorschlag verbleiben.