Beschlussvorschlag:
Der beigefügte Satzungsentwurf
wird verabschiedet. Die Satzung soll zum kommenden
Schuljahresbeginn in Kraft treten.
Sachverhalt:
Die Stadt
Geilenkirchen führt fünf ihrer sechs Grundschulen als Offene
Ganztagsgrundschulen (OGGS) und die Städt. Realschule als Offene
Ganztagsrealschule (OGRS). In den fünf Grundschulen wird außerdem die
Vormittagsbetreuung von 8.00 bis 13.00 Uhr angeboten. Die Durchführung der
Betreuungsleistungen hat die Stadt auf die MW Malteser Werke gGmbH übertragen.
Lediglich an der KGS Immendorf werden die Betreuungsangebote („Schule von 8.00
bis 13.00 Uhr“ und „13 plus“) vom dortigen Förderverein durchgeführt.
Für die Offenen
Ganztagsangebote wurden bislang vom Träger in Abstimmung mit der Stadt
Elternbeiträge festgesetzt und auch von diesem eingezogen. Die Elternbeiträge
stellen einen Teil der Gesamtfinanzierung dar. Daneben werden Landeszuwendungen
gewährt, und der nicht gedeckte Anteil der Kosten wird von der Stadt
übernommen. Der monatliche Elternanteil wurde bislang unabhängig vom Einkommen
als Festbetrag angesetzt. Aktuell beträgt der Beitrag 65,- € monatlich. Eine
Reduzierung auf 35,- € monatlich gilt für Geschwisterkinder und Empfänger
bestimmter Sozialleistungen.
Anlässlich einer
überörtlichen Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW wurde dieses System der
Beitragserhebung durch den Maßnahmenträger moniert. Da es sich bei den
Elternbeiträgen um öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen handelt,
dürfen diese nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden und müssen dann
auch durch einen entsprechenden Beitragsbescheid festgesetzt werden.
Dieses
Prüfungsergebnis hat die Verwaltung zum Anlass genommen, einen entsprechenden
Satzungsentwurf zu erarbeiten.
Ein Vergleich mit
bereits bestehenden Beitragssatzungen von Schulträgern im Kreisgebiet hat
ergeben, dass i. d. R. einkommensabhängige Beitragsstaffelungen analog zur
Satzung für die Erhebung der Kita-Beiträge vorgesehen sind. Die dort erhobenen
Beiträge liegen aber in den oberen Einkommensgruppen z. T. deutlich über den
bisher hier erhobenen Beiträgen. Gerade in der momentanen Situation der
pandemiebedingten Einschränkungen hält die Verwaltung es für nicht angezeigt,
den Erlass der Satzung mit deutlichen Beitragserhöhungen zu verknüpfen.
Es wird daher
vorgeschlagen dem rechtlichen Erfordernis zum Erlass einer Beitragssatzung zu
entsprechen und darin die Beiträge in der bisher erhobenen Höhe festzusetzen. Analog
zur Beitragssatzung für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder
in Tageseinrichtungen und in Tagespflege sieht der Satzungsentwurf in
entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 4 SGB VIII eine Beitragsbefreiung für
Empfänger bestimmter Sozialleistungen vor.
Der Satzungsentwurf
ist als Anlage beigefügt. Die Satzung soll zum kommenden Schuljahresbeginn in
Kraft treten.