Betreff
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme an außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten in den städtischen Schulen
Vorlage
2142/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der beigefügte Satzungsentwurf wird verabschiedet. Die Satzung soll zum kommenden Schuljahresbeginn in Kraft treten.

 


Sachverhalt:

 

Die Stadt Geilenkirchen führt fünf ihrer sechs Grundschulen als Offene Ganztagsgrundschulen (OGGS) und die Städt. Realschule als Offene Ganztagsrealschule (OGRS). In den fünf Grundschulen wird außerdem die Vormittagsbetreuung von 8.00 bis 13.00 Uhr angeboten. Die Durchführung der Betreuungsleistungen hat die Stadt auf die MW Malteser Werke gGmbH übertragen. Lediglich an der KGS Immendorf werden die Betreuungsangebote („Schule von 8.00 bis 13.00 Uhr“ und „13 plus“) vom dortigen Förderverein durchgeführt.

 

Für die Offenen Ganztagsangebote wurden bislang vom Träger in Abstimmung mit der Stadt Elternbeiträge festgesetzt und auch von diesem eingezogen. Die Elternbeiträge stellen einen Teil der Gesamtfinanzierung dar. Daneben werden Landeszuwendungen gewährt, und der nicht gedeckte Anteil der Kosten wird von der Stadt übernommen. Der monatliche Elternanteil wurde bislang unabhängig vom Einkommen als Festbetrag angesetzt. Aktuell beträgt der Beitrag 65,- € monatlich. Eine Reduzierung auf 35,- € monatlich gilt für Geschwisterkinder und Empfänger bestimmter Sozialleistungen.

 

Anlässlich einer überörtlichen Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt NRW wurde dieses System der Beitragserhebung durch den Maßnahmenträger moniert. Da es sich bei den Elternbeiträgen um öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen handelt, dürfen diese nur auf Grundlage einer Satzung erhoben werden und müssen dann auch durch einen entsprechenden Beitragsbescheid festgesetzt werden.

 

Dieses Prüfungsergebnis hat die Verwaltung zum Anlass genommen, einen entsprechenden Satzungsentwurf zu erarbeiten.

 

Ein Vergleich mit bereits bestehenden Beitragssatzungen von Schulträgern im Kreisgebiet hat ergeben, dass i. d. R. einkommensabhängige Beitragsstaffelungen analog zur Satzung für die Erhebung der Kita-Beiträge vorgesehen sind. Die dort erhobenen Beiträge liegen aber in den oberen Einkommensgruppen z. T. deutlich über den bisher hier erhobenen Beiträgen. Gerade in der momentanen Situation der pandemiebedingten Einschränkungen hält die Verwaltung es für nicht angezeigt, den Erlass der Satzung mit deutlichen Beitragserhöhungen zu verknüpfen.

 

Es wird daher vorgeschlagen dem rechtlichen Erfordernis zum Erlass einer Beitragssatzung zu entsprechen und darin die Beiträge in der bisher erhobenen Höhe festzusetzen. Analog zur Beitragssatzung für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder in Tageseinrichtungen und in Tagespflege sieht der Satzungsentwurf in entsprechender Anwendung des § 90 Abs. 4 SGB VIII eine Beitragsbefreiung für Empfänger bestimmter Sozialleistungen vor.

 

Der Satzungsentwurf ist als Anlage beigefügt. Die Satzung soll zum kommenden Schuljahresbeginn in Kraft treten.