Betreff
Beratung und Entscheidung über die Erschließungsplanung und die Übernahme der Erschließungsanlagen für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 117 - Am Gut Loherhof II in die Baulast und das Eigentum der Stadt
Vorlage
2150/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Die Erschließungsplanung zum Bebauungsplangebiet Nr. 117 wird beschlossen. Die Verwaltung wird ermächtigt zur Übernahme der herzustellenden Kanäle und Erschließungsanlagen in die Baulast der Stadt einen Erschließungsvertrag abzuschließen.

Die Erschließungsanlagen und Kanäle werden in das Eigentum der Stadt Geilenkirchen übernommen.

 


Sachverhalt:

Mit der betreffenden Bauleitplanung wird die Erschließung weiterer Wohnbauflächen im Stadtteil Hünshoven realisiert. Die Verabschiedung des Bebauungsplanes Nr. 117 als Satzung ist in der Ratssitzung am 24.06.2020 erfolgt und ist am 12.12.2020 in Kraft getreten.

 

Auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 29.08.2013 hat die Entwicklungsgesellschaft Stadt Geilenkirchen durch das Ingenieurbüro Achten und Jansen GmbH die betreffende Erschließungsplanung erarbeiten lassen. Die Verkehrsflächen sollen entsprechend dem in der Stadt Geilenkirchen üblichen Standard hergestellt werden. Vorgesehen ist ein einstufiger Ausbau.

Die Straßen und Kanäle sollen nach regelgerechter Fertigstellung in die Baulast der Stadt Geilenkirchen übergehen. Hierzu wird mit der Entwicklungsgesellschaft ein entsprechender Erschließungsvertrag geschlossen.

Der Lageplan zum Straßenbauentwurf wird als Anlage im Ratsinformationssystem eingestellt.

Das Ingenieurbüro Achten und Jansen wird dem Ausschuss die Planung der vorgesehenen Erschließungsanlagen sowie die örtliche Bauabwicklung vorstellen.

Die Planung wurde mit dem Beauftragten für Menschen mit Behinderungen abgestimmt.

 

Die Beschlussfassung über die Erschließungsplanung obliegt dem Umwelt- und Bauausschuss. Der Ausschuss möge die Verwaltung beauftragen, einen entsprechenden Erschließungsvertrag mit der Entwicklungsgesellschaft abzuschließen. Die Beschlussfassung zur Übernahme des Eigentums an den Erschließungsflächen obliegt dem Rat der Stadt.