Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2019 gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW
Vorlage
2178/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.      Der gemäß § 95 Abs. 5 GO NRW vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister dem Rat zur Feststellung zugeleitete Jahresabschluss nebst Lagebericht und Anhang vom 19.06.2020 ist vom Rechnungsprüfungsausschuss nach § 102 GO NRW geprüft worden. Das Prüfungsergebnis ist im Bestätigungsvermerk festgehalten worden. Der Jahresabschluss 2019 vom 19.06.2020 wird hiermit gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW festgestellt.

 

2.      Die Bürgermeisterin wird gebeten, den festgestellten Jahresabschluss 2019 samt Anlagen gemäß § 96 Abs. 2 GO NRW der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der festgestellte Jahresabschluss ist öffentlich bekanntzumachen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten.


Sachverhalt:

 

Die Jahresabschlussprüfung wurde nach § 102 GO NRW i.V.m. § 104 GO NRW und in Anlehnung der vom Institut für Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsgemäßer Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden. Bei der Festlegung der Prüfungsverhandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Stadt sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Restnutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Stadt sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Rechnungsprüfung ist der Auffassung, dass die Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für die Beurteilung bildet.

 

Die Prüfung hat zu keinen wesentlichen Einwendungen geführt.

 

Nach der Beurteilung der örtlichen Rechnungsprüfung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Stadt und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

 

Der vorstehende Prüfungsbericht wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften

und in Anlehnung an die Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen (vgl. IDW PS 450) erstattet.