Beschlussvorschlag:
Die Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 63 der Stadt Geilenkirchen hinsichtlich
a)
der Überbauung einer als Flächen für Garagen und Stellplätze
festgesetzten Fläche mit einem Abstellraum und
b)
der Errichtung einer Doppelgarage außerhalb der als Flächen
für Garagen und überdachte Stellplätze festgesetzten Fläche
wird antragsgemäß erteilt.
Sachverhalt:
Das Grundstück des
Antragstellers ist derzeit mit einem Einfamilienhaus ohne Garage bebaut. Der
Voreigentümer hat an das Wohngebäude einen Abstellraum angebaut, ohne hierfür
im Besitz der erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Der neue Grundstückseigentümer
beantragt nun zum einen die nachträgliche Legalisierung für den ohne
Genehmigung angebauten Abstellraum und zum anderen die Errichtung einer
Doppelgarage (siehe Anlage).
Der Bebauungsplan Nr. 63 der
Stadt Geilenkirchen setzt für das betreffende Grundstück neben Baulinien und
Baugrenzen auch Flächen für Garagen und überdachte Stellplätze fest (siehe
Anlage).
Der Abstellraum wurde auf
einer Fläche errichtet, für die im Bebauungsplan die Errichtung von Garagen und
Stellplätzen festgesetzt ist. Die Errichtung der Garage ist auf einer Fläche
geplant, die außerhalb der Fläche für die Errichtung von Garagen und
überdachten Stellplätzen liegt und für die keine speziellen Festsetzungen nach
dem Bebauungsplan bestehen (siehe Anlage).
Die Voraussetzungen für die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des angebauten Abstellraumes und der
Doppelgarage könnten durch Erteilung einer Befreiung herbeigeführt werden.
1.
Prüfungsmaßstab
Das Vorhaben befindet sich
innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 63 der Stadt
Geilenkirchen. Die überbaubare Grundstücksfläche ist im B-Plan durch
Baugrenzen, Baulinien und Flächen für Garagen und überdachte Stellplätze
festgesetzt.
Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann
jedoch von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn:
- die Grundzüge der Planung
nicht berührt werden,
- die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist und
- auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
2.
Befreiungstatbestände
2.1
Grundzüge der Planung nicht
berührt
Das städtebauliche
Grundkonzept –als Grundzug der Planung- ergibt sich aus der Begründung zum
Bebauungsplan. Demnach sollte seinerzeit durch das Bauleitplanverfahren die
Möglichkeit zur Bereitstellung von Wohnbauflächen geschaffen werden, um den
vorhandenen Baulandbedarf zu decken.
Diesem Grundkonzept stehen
die aktuellen Planungen nicht entgegen. Allein vom städtebaulich
architektonischen Konzept wurde bzw. wird abgewichen. Während zum Zeitpunkt der
Bauleitplanung in den neunziger Jahren noch eine typische Gestaltung des
Wohnhauses mit angebauter Einzelgarage vorherrschte, ist man heute bemüht, die
Anordnung der Gebäude der jeweiligen Grundstückssituation anzupassen und auch
die Errichtung von Doppelgaragen zuzulassen, wie vorliegend beantragt.
Grundzüge der Planung würden
somit nicht berührt.
2.2
Städtebauliche Vertretbarkeit
Städtebaulich vertretbar ist
die Befreiung, da keine Beeinträchtigung städtebaulicher Belange vorläge.
2.3
Unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar
Eine Beeinträchtigung
nachbarlicher Interessen ist nicht erkennbar. Durch das Abweichen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Platzierung der baulichen
Anlagen auf dem Grundstück werden potenzielle Ruhebereiche auf den
Nachbargrundstücken nicht belastet. Darüber hinaus werden die vorgeschriebenen
Abstandsflächen eingehalten.
3.
Ergebnis
Die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten
Befreiungen liegen vor.