Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Ab. 1 Satz 2 BauGB für die geringfügige Überschreitung einer Windkraftkonzentrationszone
Vorlage
2189/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Für den Fall, dass aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen während des Genehmigungsverfahrens nur die Variante 2 als Standort für die neue Windenergieanlage in Frage kommt, wird die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB in Aussicht gestellt.   

 

 


Sachverhalt:

 

Westlich der B221 auf Höhe des „Königshof“ befinden sich zwei Windkraftkonzentrationszonen (siehe Anlage). In der durch ein Vieleck dargestellten Konzentrationszone sollen nun im Rahmen einer Repoweringmaßnahme die beiden bestehenden „Vestas“ Windenergieanlagen durch eine neue, den heutigen Standards entsprechende Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von ungefähr 180 m ersetzt werden. Aufgrund einer aktuellen Gesetzesinitiative der Landesregierung ist derzeit noch unklar, wie groß der von der geplanten Windenergieanlage einzuhaltende Mindestabstand zu Wohngebieten (hier: Straeten) sein wird. Aus diesem Grund hat der Projektplaner für den Fall, dass der Gesetzesentwurf noch während des Genehmigungsverfahrens für die Windenergieanlage in Kraft tritt, vorsorglich zwei alternative Standorte für die Windenergieanlage geplant. In dem Fall, dass 720 m Mindestabstand einzuhalten sind, überschreitet der Rotorradius die östliche Grenze der Windkraftkonzentrationszone geringfügig (siehe Anlage).

Der Kreis Heinsberg als zuständige Genehmigungsbehörde hat für den Fall, dass die Stadt Geilenkirchen zu dieser Überschreitung ihr Einvernehmen erteilt, die Genehmigung der Anlage in Aussicht gestellt.

Der Standort der Variante 2 liegt ca. 27 m näher am „Königshof“ als der Standort der Variante 1. Der Eigentümer des „Königshof“ hat keine Bedenken gegen den Standort der Windenergieanlage nach der Variante 2 (siehe Anlage).