Beschlussvorschlag:
Für den Fall,
dass aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen während des
Genehmigungsverfahrens nur die Variante 2 als Standort für die neue
Windenergieanlage in Frage kommt, wird die Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB in Aussicht gestellt.
Sachverhalt:
Westlich
der B221 auf Höhe des „Königshof“ befinden sich zwei
Windkraftkonzentrationszonen (siehe Anlage). In der durch ein Vieleck
dargestellten Konzentrationszone sollen nun im Rahmen einer Repoweringmaßnahme
die beiden bestehenden „Vestas“ Windenergieanlagen durch eine neue, den
heutigen Standards entsprechende Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von
ungefähr 180 m ersetzt werden. Aufgrund einer aktuellen Gesetzesinitiative der
Landesregierung ist derzeit noch unklar, wie groß der von der geplanten
Windenergieanlage einzuhaltende Mindestabstand zu Wohngebieten (hier: Straeten)
sein wird. Aus diesem Grund hat der Projektplaner für den Fall, dass der
Gesetzesentwurf noch während des Genehmigungsverfahrens für die
Windenergieanlage in Kraft tritt, vorsorglich zwei alternative Standorte für
die Windenergieanlage geplant. In dem Fall, dass 720 m Mindestabstand
einzuhalten sind, überschreitet der Rotorradius die östliche Grenze der
Windkraftkonzentrationszone geringfügig (siehe Anlage).
Der
Kreis Heinsberg als zuständige Genehmigungsbehörde hat für den Fall, dass die
Stadt Geilenkirchen zu dieser Überschreitung ihr Einvernehmen erteilt, die
Genehmigung der Anlage in Aussicht gestellt.
Der
Standort der Variante 2 liegt ca. 27 m näher am „Königshof“ als der Standort
der Variante 1. Der Eigentümer des „Königshof“ hat keine Bedenken gegen den Standort
der Windenergieanlage nach der Variante 2 (siehe Anlage).