Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung (Teilstück) in der
Straße „Am Pannhaus“ in Immendorf werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der
Beitragspflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.
Gemäß den ergänzenden
Vorschriften des § 8a KAG wird ein Förderantrag gestellt, der die Beitragslast
der Beitragspflichtigen bei positiver Bescheidung um 50 % reduziert.
Sachverhalt:
Die Straßenbeleuchtungsanlage (Teilstück mit 5
Beleuchtungsmasten) in der Straße „Am Pannhaus“ in Immendorf wurde im Jahr 2018
erneuert und verbessert. Es wurden neue Stahl-Maste errichtet, die mit
LED-Leuchtköpfen ausgestattet wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen
DIN-Norm geplant und ausgeführt.
Die vorherige aus dem Jahre 1996 stammende
Beleuchtungsanlage bestand aus Bogenmaste, die mit nicht mehr zulässigen
HQL-Leuchten bestückt waren. Neben den Leuchtköpfen mussten die Bogenmaste
aufgrund von nicht mehr kompatiblen Mastdurchmessern ebenfalls ausgetauscht
werden.
Durch die erfolgte Erneuerung wurde eine den
heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da
den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten
werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für
die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen
Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für
die Straßenbeleuchtung 50 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen
Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich
oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in
Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf
die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung
bezieht.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %. Eine tatsächliche, überwiegend gewerbliche Nutzung wird mit 150 % bewertet.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 30.910 m².
Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Erneuerung der 8.331,96
€ 50 % 4.165,98 €
Straßenbeleuchtungsanlage
Summen: 8.331,96 € 4.165,98 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
4.165,98 € : 30.910 m² = 0,13478 €/m² Abrechnungsfläche.*
* Die
Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft.
Daher können sich bis zur Ratssitzung am 19.05.2021 noch geringfügige
Änderungen ergeben.
Gemäß den ergänzenden
Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land
NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme
durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde. Dieser Tatbestand
ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Bei einer positiven
Bescheidung würde die Beitragslast der Beitragspflichtigen um 50 % reduziert
werden.