Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung (Teilstück) in der Straße "Am Pannhaus" in Immendorf
Vorlage
2193/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung (Teilstück) in der Straße „Am Pannhaus“ in Immendorf werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.

Gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG wird ein Förderantrag gestellt, der die Beitragslast der Beitragspflichtigen bei positiver Bescheidung um 50 % reduziert.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Die Straßenbeleuchtungsanlage (Teilstück mit 5 Beleuchtungsmasten) in der Straße „Am Pannhaus“ in Immendorf wurde im Jahr 2018 erneuert und verbessert. Es wurden neue Stahl-Maste errichtet, die mit LED-Leuchtköpfen ausgestattet wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und ausgeführt.

Die vorherige aus dem Jahre 1996 stammende Beleuchtungsanlage bestand aus Bogenmaste, die mit nicht mehr zulässigen HQL-Leuchten bestückt waren. Neben den Leuchtköpfen mussten die Bogenmaste aufgrund von nicht mehr kompatiblen Mastdurchmessern ebenfalls ausgetauscht werden.

 

Durch die erfolgte Erneuerung wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 50 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %. Eine tatsächliche, überwiegend gewerbliche Nutzung wird mit 150 % bewertet.

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 30.910 m².

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                      beitragsfähiger           Anliegeranteil          umlagefähiger  Aufwand                                                                           Aufwand

 

Erneuerung der                                               8.331,96 €                50 %                        4.165,98 €

Straßenbeleuchtungsanlage

 

Summen:                                                       8.331,96                                      4.165,98  

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

4.165,98 € : 30.910 m² = 0,13478 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

 

* Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur Ratssitzung am 19.05.2021 noch geringfügige Änderungen ergeben.

 

 

Gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde. Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall erfüllt.

Bei einer positiven Bescheidung würde die Beitragslast der Beitragspflichtigen um 50 % reduziert werden.