Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss möge
die Angelegenheit erörtern und ggf. einen Beschluss zur Stellungnahme fassen.
Sachverhalt:
Verfahren
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in
seiner 18. Sitzung am 02.10.2009 die Erarbeitung der o. g.
10. Planänderung beschlossen und die Bezirksplanungsbehörde
(Bezirksregierung Köln) beauftragt, das Erarbeitungsverfahren nach § 14
Landesplanungsgesetz durchzuführen.
Im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren werden die
Kommunen beteiligt und haben die Möglichkeit, Anregungen und Bedenken
vorzutragen. Die Unterlagen, bestehend aus Begründung mit Planentwurf, werden
den Fraktionsvorsitzenden zugesandt.
Gemäß § 7 der Zuständigkeitsordnung beschließt der
Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet der
Raumordnung, Landes- und Fachplanung Stellungnahmen und Empfehlungen der Stadt
zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Landes- und
Gebietsentwicklungsplänen (jetzt Regionalpläne).
Planinhalt
Gegenstand der Regionalplanänderung ist eine Fläche
des ehemaligen Betriebsgeländes der 1997 geschlossenen Zeche Sophia Jacoba in
Hückelhoven. Diese Fläche ist –in nächster Nähe zum Stadtkern
gelegen - ca. 35 ha groß und ist bisher im Regionalplan als
„Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) dargestellt.
Allerdings ist aus Sicht der Stadt Hückelhoven eine der derzeitigen
Regionalplandarstellung entsprechende industrielle Nutzung wegen der
angrenzenden Wohngebiete nicht sinnvoll. Die Stadt Hückelhoven hat für die
brach gefallenen Teile des ehemaligen Zechengeländes ein neues Nutzungskonzept
entwickelt.
Gegenstand des Nutzungskonzeptes soll sein:
-
10 ha für
großflächigen Einzelhandel (mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten)
-
3 ha für Kultur-
und Freizeiteinrichtungen
-
7 ha
innerstädtische Grünfläche
-
3 ha
wohnverträgliches Gewerbe.
Zur Realisierung eines solchen Nutzungskonzeptes
stellt die Darstellung des Bereiches als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ im
Regionalplan die grundsätzliche planungsrechtliche Voraussetzung auf der Ebene
der Landesplanung dar. Diese Darstellung eröffnet der Stadt Hückelhoven die
Möglichkeit, in der Bauleitplanung Sondergebiete für großflächigen Einzelhandel
darzustellen bzw. festzusetzen.
Bewertung
In Hückelhoven sind in jüngerer Vergangenheit
mehrere großflächige Einzelhandelsbetriebe entstanden (Kaufland, Media-Markt,
Wehmeyer, Deichmann, Sportgeschäft, C & A in Entstehung). Dies
hat tendenziell zur Folge, dass Umsätze erzielt werden, die nicht mehr aus der
Kaufkraft Hückelhovens erwachsen können. Aus der Umgebung wird also deutlich
Kaufkraft nach Hückelhoven gezogen.
Dies bestätigt sich in der Kennziffer über die
Einzelhandelszentralität 2009 (siehe Veröffentlichungen IHK Aachen) über
101,1%. Durch die geplante Umwandlung des „GIB“ in „ASB“ und die damit
eröffnete örtliche Planung von zusätzlichen Sondergebieten für großflächigen
Einzelhandel wird sich voraussichtlich die Situation in der Zukunft noch
zugunsten von Hückelhoven verändern. Zum Vergleich liegt die
Einzelhandelszentralität 2009 in Geilenkirchen bei 78,7 %.
Sowohl aus dem Bundesrecht (Baugesetzbuch) wie auch
aus dem Landesrecht (insbesondere § 24 a Landesentwicklungsprogramm NRW) ergibt
sich die Forderung, dass bei Planung zusätzlicher Flächen für großflächigen
Einzelhandel die Funktionsfähigkeit benachbarter zentraler Versorgungsbereiche
in Betracht zu ziehen bzw. zu berücksichtigen ist.
Ob und inwieweit der zentrale Versorgungsbereich
Geilenkirchens berührt würde durch die für Hückelhoven begonnene Planung, ist
aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Insoweit wäre es sinnvoll,
entweder den Planentwurf um derartige Untersuchungen zu ergänzen oder aber im
Regionalplan durch Formulierung eines entsprechenden Zieles festzulegen, dass
entsprechende Untersuchungen auf der Ebene der kommunalen Bauleitplanung
zwingend durchzuführen sind.
Diese Formulierung könnte folgenden Inhalt haben:
Im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens ist durch Vorlage entsprechender Untersuchungen zu
belegen, dass die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche in
benachbarten Gemeinden nicht beeinträchtigt wird.
Der Entwurf einer Stellungnahme ist als Anlage
beigefügt.