Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Wirtschaftsförderung empfiehlt dem Rat der Stadt Geilenkirchen die Einführung
einer bürger*innenfreundlichen Baumschutzsatzung.
Die Verwaltung wird mit der Entwurfserarbeitung einer bürger*innenfreundlichen Baumschutzsatzung bis zur nächsten Sitzung des Umwelt- und Bauausschusses (08.06.2021) beauftragt und soll zu diesem Zweck frühzeitig die Naturschutzverbände – NABU und BUND – einbinden.
Sachverhalt:
Die Fraktionen im Rat der Stadt Geilenkirchen
Bündnis 90/Die Grünen, SPD und DIE LINKE haben mit Datum vom
6. April 2021 einen Antrag auf Einführung einer
bürger*innenfreundlichen Baumschutzsatzung beantragt. Auf diesen als Anlage beigefügten
Antrag sei verwiesen.
Nach den Vorschriften des § 49 LNatSchG NRW[1] können
die Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne
regeln.
Demnach würde es sich bei einer
Baumschutzsatzung um eine freiwillige Satzung handeln, mit der auf dem Gebiet
der Stadt Geilenkirchen insbesondere der private Baumbestand reglementiert
werden könnte und bei Fällungen entsprechende Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen
gefordert werden könnten.
Im Kreis Heinsberg haben lediglich zwei
Kommunen eine Baumschutzsatzung.
Laut Zuständigkeitsordnung für den Rat, die
Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen obliegt nach § 7 Abs.
2 Buchstabe c) dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung die
Beratung und Beschlussempfehlung an den Rat bei Ortsrecht, wenn es sich z. B.
um eine Baum(schutz)satzung handelt.
Der Antrag zielte auf die Behandlung des
Antrags im Umwelt- und Bauausschuss ab. Um allerdings gemäß der
Zuständigkeitsordnung verfahren zu können, wurde der Antrag nach Rücksprache
mit Herrn Stadtverordneten Benden auf die Tagesordnung der heutigen
Ausschusssitzung gesetzt.
Bei den Überlegungen zum möglichen Erlass
einer Baumschutzsatzung darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für das
Stadtgebiet zunächst ein Baumkataster zu erstellen wäre, um sich eine Übersicht
über den schützenwerten Baumbestand, insbesondere auf den Privatgrundstücken,
verschaffen zu können. Ein solches Baumkataster wäre dann auch die Grundlage,
um mögliche künftige Verstöße rechtssicher und wirkungsvoll ahnden bzw.
sanktionieren zu können.
Die Aufstellung eines Baumkatasters und damit
einhergehend die Erarbeitung eines Satzungsentwurfs bis zur nächsten Ausschusssitzung
am 08.06.2021 wären neben der Erledigung des anfallenden Tagesgeschäftes nicht
zu schaffen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Aufstellung
eines Baumkatasters einen erheblichen zusätzlichen Aufwand (monetär und
personell) erforderlich macht, der ohne weitere Recherchen/Ermittlungen zum
jetzigen Zeitpunkt noch nicht beziffert werden kann.
Auch werden durch Erlass der
Baumschutzsatzung Antragsverfahren und bei Verstößen auch ordnungsbehördliche
Verfahren auf die Verwaltung zukommen. Hierdurch entstünde zusätzlicher
Personalbedarf, der noch ermittelt werden müsste.
Was den Geltungsbereich von Bebauungsplänen
anbelangt, so können dort Festsetzungen zum Erhalt und zur Anpflanzung von
Bäumen getroffen werden. Dies wird bereits praktiziert. Wird dann gegen eine
solche Festsetzung verstoßen, kann diese Ordnungswidrigkeit nach § 213 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 BauGB[2] mit
einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
In der Praxis wird über die Inkraftsetzung von Baumschutzsatzungen in den Kommunalparlamenten durchaus kontrovers diskutiert.
So wird angeführt, dass Baumschutzsatzungen eine geringe Wirksamkeit beigemessen werde, da bei ca. 80 % der Anträge auf Baumfällung eine Genehmigung lt. Satzung erteilt werden müsse und eine Fällung wegen eines Bauvorhabens nicht verhindert werden könne.
Ins Feld geführt werden die Kosten für die Erfassung des privaten Baumbestandes in Form eines Baumkatasters, das zur wirkungsvollen Umsetzung einer Baumschutzsatzung erforderlich ist. Der Städte- und Gemeindebund beziffert die Kosten dafür grob mit ca. 30.000,00 €. Dazu kommen noch die Kosten für Personal bzw. Arbeitsmittel.
Weiterhin ist zu bedenken, dass es im Stadtgebiet zu sog. „vorsorglichen Entnahmen“ kommen kann bzw. wird. Dies sind Entnahmen von Bäumen, die die Kriterien der Baumschutzsatzung noch nicht erfüllen (z. B. Stammdurchmesser).
Mit einer Baumschutzsatzung werden die privaten Grundstückseigentümer bezüglich ihrer Entscheidungsfreiheit über den Gehölzbestand eingeschränkt und empfinden die Regelungen als Bevormundung bzw. partielle Enteignung.
Vor diesem Hintergrund sollte überlegt werden, ob der Erlass einer Baumschutzsatzung für das Stadtgebiet Geilenkirchen wirklich zielführend ist.
In Zeiten des Klimawandels und der zunehmenden Sensibilität der Bevölkerung für den Klimaschutz ist das Verantwortungsbewusstsein der privaten Grundstückseigentümer nach Auffassung der Verwaltung durchaus vorhanden.
[1] Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW), in
der Fassung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193, 214)
[2] Baugesetzbuch
(BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017
(BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728)