Beschlussvorschlag:
Der Rat genehmigt die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen.
Sachverhalt:
Im Haushaltsjahr 2021 ist die Genehmigung der nachstehend aufgeführten über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 GO NRW erforderlich:
Produkt, Sachkonto,
Maßnahme |
Bezeichnung, Begründung
und Deckungsvorschlag |
Ansatz 2021 |
überplanmäßig außerplanmäßig |
Aufwand |
Auszahlung |
01.111.08.0 504100 01.111.08.0 512100 01.111.06.0 071100 |
Personalmanagement Beihilfen und
Unterstützungsleistungen für Beschäftigte Das Antrags- und Bewilligungsverfahren zur Gewährung von
Beihilfen in Geburts-, Krankheits- Pflege- und Todesfällen für
Beihilfeberechtigte der Stadt Geilenkirchen aufgrund der Beihilfeverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BVO-NRW) ist seit einigen Jahren auf die Beihilfekasse der Rheinischen
Versorgungskassen in Köln übertragen. Die von der Beihilfekasse gewährten Beihilfen werden dabei seit dem Jahre 2020 über ein differenziertes
Umlageverfahren refinanziert; bis zum Jahre 2019 erfolgte die Refinanzierung
der Beihilfeaufwendungen über ein Erstattungsmodell. Aufgrund der gestiegenen Aufwendungen im Gesundheitsweisen
mussten die Rheinischen Versorgungskassen die zuletzt im Juni 2020
festgesetzten Umlagepauschalen neu
kalkulieren und für das Jahr 2021 erhöhen. Für den städt. Haushalt ergibt sich ein Mehrbedarf in Höhe
von 107.100 €. Zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Planentwurfs 2021 war diese Mehrbelastung noch nicht bekannt. Die Mehrbelastung ist im Wege einer überplanmäßigen Leistung
(Aufwand u. Auszahlung) gemäß § 83 GO
NRW bereitzustellen. Die überplanmäßige Leistung führt in der Ergebnisplanung des
laufenden Haushaltsjahres zu einem erhöhten Jahresfehlbetrag sowie zu
Mehrauszahlungen im Rahmen des konsumtiven Finanzplanes. Die Mehrbelastungen liegen im Rahmen der in der Haushaltssatzung
(§ 8) festgelegten Erheblichkeitsgrenzen gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1b und § 81
Abs. 2 Nr. 2 GO NRW. Personalmanagement Beiträge
Versorgungskasse Beamte Die Rheinischen Versorgungskassen haben
die seit mehreren Jahren praktizierte Umlagefinanzierung der Beamtenpensionen
zum 01.01.2021 reformiert. Mit der Verfahrensänderung soll für
die einzelnen Mitgliedskommunen eine stimmigere, da verursachungsgerechtere
Beteiligung an der Solidarfinanzierung der Versorgungsleistungen erreicht werden. Das auf der Reform basierende Prognosegutachten,
welches die zu erwartende Aufwandsentwicklung für die kommenden 5 Jahre –
beginnend mit dem Jahr 2021 – aufzeigt, hat die Verwaltung erst so spät
erreicht, dass eine Berücksichtigung im Haushaltsplanentwurf für das Jahr
2021 nicht mehr möglich war. Über den Haushaltsansatz hinaus
erhöhen sich die an die Versorgungskasse zu leistenden Abschlagszahlungen für
das laufende Jahr um 158.720 €. Aus der endgültigen Festsetzung der
Umlage für das Jahr 2020 fließt ein Betrag in Höhe von 86.686,00 zurück, so
dass noch ein verbleibender Betrag in Höhe von 72.034 € überplanmäßig bereit
gestellt werden muss. Die überplanmäßige Leistung führt in der Ergebnisplanung des
laufenden Haushaltsjahres zu einem erhöhten Jahresfehlbetrag sowie zu
Mehrauszahlungen im Rahmen des konsumtiven Finanzplanes. Die Mehrbelastungen liegen im Rahmen der in der
Haushaltssatzung (§ 8) festgelegten Erheblichkeitsgrenzen gem. § 81 Abs. 2
Nr. 1b und § 81 Abs. 2 Nr. 2 GO NRW. Stadtbetrieb Auszahlungen für die
Anschaffung eines Kastenwagens mit elektrischem Antrieb für den Stadtbetrieb Zur Leistung investiver Auszahlungen im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Maschinen, technischen Anlagen und Fahrzeugen für den Stadtbetrieb
sind im Finanzplan 2021 bei Produkt 01.111.06.0/SK 071100/Maßnahme
77000.93510 Finanzmittel in Höhe von insgesamt 50.000 € eingeplant. Aus diesem Ansatz war vorgesehen, einen anteiligen Betrag in
Höhe von ca. 24.500 € für die Beschaffung eines Kastenwagens (mit Verbrennungsmotor)
für den hiesigen Stadtbetrieb zu verwenden. Unter Berücksichtigung der derzeit gegebenen
Bezuschussungsmöglichkeiten, potentiell niedriger Betriebskosten, aber auch
aufgrund der zu erwartenden Einsatzbedingungen des Fahrzeuges und nicht zuletzt aus ökologischen Gründen
bietet sich als Alternative die Beschaffung eines Fahrzeuges mit E-Antrieb
an. Die zu erwartenden Investitionskosten für ein solches
Fahrzeug belaufen sich auf rd.
36.500,00 € und werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 40 % (= rd.
14.600 €) subventioniert. Die beim städt. Bauhof vorhandene Ladeinfrastruktur
kann mit geringem Aufwand erweitert werden und ist von daher nutzbar. Die Investition (brutto ohne Zuschuss) ist als
außerplanmäßige Auszahlung darzustellen. Deckung Die Investitionskosten sind durch Mehreinzahlungen
(Zuschuss) und nicht mehr benötigten Auszahlungen bei Produkt 01.111.06.0/SK
071100/Maßnahme 77000.93510 gedeckt. |
550.000 € 1.375.000 € 0 € |
107.100 € (überplanmäßig) 72.034 € (überplanmäßig) 36.500 € (außerplanmäßig) |
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