Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Im Bürgerbüro der Stadt Geilenkirchen wird
zukünftig die auf der Grundlage des § 24 a der Fahrerlaubnisverordnung
erforderliche und in der Zuständigkeit des Kreises Heinsberg liegende
Antragstellung auf Pflichtumtausch von Führerscheinen für Einwohnerinnen und
Einwohner der Stadt Geilenkirchen angeboten. Die Einführung erfolgt, nachdem
die personellen, räumlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen wurden,
zeitnah.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 30.04.2021 beantragt die Fraktion
Bürgerliste im Rat der Stadt Geilenkirchen, die Antragstellung auf
Pflichtumtausch von Führerscheinen im Bürgerbüro des Rathauses Geilenkirchen zu
ermöglichen. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde
gesetzlich den Kreisen und den kreisfreien Städte zugewiesen.
Da die Dienstleistung zusätzlich aber bereits von
sechs der zehn hiesigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden angeboten wird,
ist zu überlegen, ob der Service auch im Bürgerbüro der Stadt Geilenkirchen
angeboten werden kann. Unabhängig davon steht die Verwaltung einer Übernahme
von Aufgaben einer übergeordneten Verwaltungsebene aus den nachfolgenden
Gründen grundsätzlich kritisch gegenüber.
Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch Gemeinden
und Gemeindeverbände ist auf der Grundlage der Regelungen des Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) grundsätzlich z. B. im Rahmen einer
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung möglich. Nach der Gesetzessystematik ist
dies aber nur auf der horizontalen Behördenebene zwischen Kommunen mit gleicher
gesetzlicher Aufgabenzuweisung vorgesehen und nicht vertikal zwischen Behörden
im Über-/Unterordnungsverhältnis mit unterschiedlicher gesetzlicher
Aufgabenzuweisung. Zudem erfolgt bei den Kommunen, die die Aufgabe bereits wahrnehmen, keine
angemessene kostendeckende Entschädigung. Obwohl die Antragsaufnahme mit den
erforderlichen Nebenarbeiten (u. a. Weiterleitung an den Kreis und manuelle
zeitliche Befristung der alten Führerscheine) einen erheblichen Anteil des
Gesamtaufwandes darstellt, verbleibt von der erhobenen Gebühr von 25,30 €
lediglich ein Betrag von 3,00 € bei der antragaufnehmenden Kommune.
Darüber hinaus kann das Merkmal „moderne und
kundenorientierte Verwaltung“ nicht allein danach beurteilt werden, dass den
Bürgerinnen und Bürgern eine Fahrt in die Kreisstadt erspart wird. Durch
antragstellende Personen werden
erfahrungsgemäß häufig sehr unterschiedliche einzelfallbezogene, teilweise
komplexe Detailfragen gestellt, die vom Personal des Bürgerbüros hinsichtlich
des Führerscheintauschs naturgemäß nicht unmittelbar beantwortet werden können,
da die insoweit geschulten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim
Straßenverkehrsamt des Kreises angesiedelt sind. Auch die Internetauftritte der
in dem Aufgabenbereich bereits tätigen Kommunen enthalten kaum detaillierte
Ausführungen und bieten lediglich einen Link auf die Seiten des Kreises an.
Umfassende Beratung und Auskunftserteilung ist aber gerade ein wesentliches
Merkmal einer modernen und kundenorientierten Verwaltung und bei der
Bearbeitung dieses Aufgabenbereichs von den kreisangehörigen Kommunen kaum zu
leisten.
Ferner wird die in Rede stehende Dienstleistung im
hiesigen Bürgerbüro auch deshalb nicht angeboten, weil die personelle und
räumliche Situation die Übernahme weiterer Aufgaben nicht zulässt. U. a. sind
derzeit zwei der ohnehin notwendigen Vollzeitstellen vakant.
Trotz der vorgenannten Bedenken schlägt die
Verwaltung im Interesse einer kreisweit einheitlichen Regelung vor, die
Antragstellung auf Pflichtumtausch von Führerscheinen im hiesigen Bürgerbüro
anzubieten, sobald die personellen, räumlichen und technischen Voraussetzungen
geschaffen worden sind.