Betreff
Antrag der Fraktion Bürgerliste im Rat der Stadt Geilenkirchen vom 30.04.2021, die Antragstellung auf Pflichtumtausch von Führerscheinen im Bürgerbüro des Rathauses Geilenkirchen zu ermöglichen
Vorlage
2228/2021
Aktenzeichen
32 01 00
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Im Bürgerbüro der Stadt Geilenkirchen wird zukünftig die auf der Grundlage des § 24 a der Fahrerlaubnisverordnung erforderliche und in der Zuständigkeit des Kreises Heinsberg liegende Antragstellung auf Pflichtumtausch von Führerscheinen für Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Geilenkirchen angeboten. Die Einführung erfolgt, nachdem die personellen, räumlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen wurden, zeitnah.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben vom 30.04.2021 beantragt die Fraktion Bürgerliste im Rat der Stadt Geilenkirchen, die Antragstellung auf Pflichtumtausch von Führerscheinen im Bürgerbüro des Rathauses Geilenkirchen zu ermöglichen. Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung dieser Aufgabe wurde gesetzlich den Kreisen und den kreisfreien Städte zugewiesen.

Da die Dienstleistung zusätzlich aber bereits von sechs der zehn hiesigen kreisangehörigen Städte und Gemeinden angeboten wird, ist zu überlegen, ob der Service auch im Bürgerbüro der Stadt Geilenkirchen angeboten werden kann. Unabhängig davon steht die Verwaltung einer Übernahme von Aufgaben einer übergeordneten Verwaltungsebene aus den nachfolgenden Gründen grundsätzlich kritisch gegenüber.

Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung durch Gemeinden und Gemeindeverbände ist auf der Grundlage der Regelungen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) grundsätzlich z. B. im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung möglich. Nach der Gesetzessystematik ist dies aber nur auf der horizontalen Behördenebene zwischen Kommunen mit gleicher gesetzlicher Aufgabenzuweisung vorgesehen und nicht vertikal zwischen Behörden im Über-/Unterordnungsverhältnis mit unterschiedlicher gesetzlicher Aufgabenzuweisung. Zudem erfolgt bei den Kommunen, die  die Aufgabe bereits wahrnehmen, keine angemessene kostendeckende Entschädigung. Obwohl die Antragsaufnahme mit den erforderlichen Nebenarbeiten (u. a. Weiterleitung an den Kreis und manuelle zeitliche Befristung der alten Führerscheine) einen erheblichen Anteil des Gesamtaufwandes darstellt, verbleibt von der erhobenen Gebühr von 25,30 € lediglich ein Betrag von 3,00 € bei der antragaufnehmenden Kommune.

Darüber hinaus kann das Merkmal „moderne und kundenorientierte Verwaltung“ nicht allein danach beurteilt werden, dass den Bürgerinnen und Bürgern eine Fahrt in die Kreisstadt erspart wird. Durch antragstellende  Personen werden erfahrungsgemäß häufig sehr unterschiedliche einzelfallbezogene, teilweise komplexe Detailfragen gestellt, die vom Personal des Bürgerbüros hinsichtlich des Führerscheintauschs naturgemäß nicht unmittelbar beantwortet werden können, da die insoweit geschulten und erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Straßenverkehrsamt des Kreises angesiedelt sind. Auch die Internetauftritte der in dem Aufgabenbereich bereits tätigen Kommunen enthalten kaum detaillierte Ausführungen und bieten lediglich einen Link auf die Seiten des Kreises an. Umfassende Beratung und Auskunftserteilung ist aber gerade ein wesentliches Merkmal einer modernen und kundenorientierten Verwaltung und bei der Bearbeitung dieses Aufgabenbereichs von den kreisangehörigen Kommunen kaum zu leisten.

Ferner wird die in Rede stehende Dienstleistung im hiesigen Bürgerbüro auch deshalb nicht angeboten, weil die personelle und räumliche Situation die Übernahme weiterer Aufgaben nicht zulässt. U. a. sind derzeit zwei der ohnehin notwendigen Vollzeitstellen vakant.

Trotz der vorgenannten Bedenken schlägt die Verwaltung im Interesse einer kreisweit einheitlichen Regelung vor, die Antragstellung auf Pflichtumtausch von Führerscheinen im hiesigen Bürgerbüro anzubieten, sobald die personellen, räumlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind.