Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Seitenstraße in
Kogenbroich werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung
mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen
richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung.
Gemäß den ergänzenden
Vorschriften des § 8a KAG wird ein Förderantrag gestellt, der die Beitragslast der
Beitragspflichtigen bei positiver Bescheidung um 50 % reduziert.
Sachverhalt:
Im Stadtteil Kogenbroich wurde im Jahr 2019/2020 in
einer Seitenstraße die Beleuchtungsanlage erneuert und verbessert. Diese Anlage
besteht aus 3 Beleuchtungsmasten. Es
wurden neue Stahl-Maste errichtet, die mit LED-Leuchtköpfen ausgestattet
wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und
ausgeführt.
Die vorherige aus dem Jahre 1968 stammende,
oberirdisch verkabelte und an Holzmaste befestigte Beleuchtungsanlage war stark
abgängig. Im Rahmen einer Maßnahme des Stromnetzbetreibers, der die Stromanschlüsse
der Häuser erstmalig unterirdisch verkabelte, konnte im Gleichzug die
Beleuchtungsanlage erstmalig erdverkabelt und entsprechend erneuert werden.
Durch diesen Synergieeffekt konnten erhebliche Kosten für die Herstellung der
Beleuchtungsanlage eingespart werden.
Durch die erfolgte Erneuerung wurde eine den
heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da
den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten
werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für
die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Anliegerstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für
die Straßenbeleuchtung 50 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen
Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich
oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 7.074 m².
Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Erneuerung der 6.908,91
€ 50 % 3.454,46 €
Straßenbeleuchtungsanlage
Summen: 6.908,91 € 3.454,46 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
3.454,46 € : 7.074 m² = 0,48833 €/m² Abrechnungsfläche.
Gemäß den ergänzenden
Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land
NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme
durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde. Dieser Tatbestand
ist im vorliegenden Fall erfüllt.
Bei einer positiven Bescheidung
würde die Beitragslast der Beitragspflichtigen um 50 % reduziert werden.