Betreff
81. Änderung (Berichtigung) des Flächennutzungsplans der Stadt Geilenkirchen für eine Fläche in Geilenkirchen - "Alte Post"; Geltungsbereich: Zentrale Innenstadt von Geilenkirchen zwischen Theodor-Heuss-Ring im Westen, Konrad-Adenauer-Straße im Norden und Bahnhofstraße im Südosten (ehemalige Hauptpost)
hier: Feststellungsbeschluss über die Berichtigung des Flächennutzungsplans
Vorlage
2260/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB entsprechend des Bebauungsplans Nr. 35, 2. Änderung zu berichtigen.


 

Sachverhalt:

 

Am 11.12.2019 wurde der Bebauungsplan Nr. 35, 2. Änderung der Stadt Geilenkirchen – „Alte Post“ als Satzung beschlossen (Vorlage 1697/2019).

 

Das Bebauungsplanverfahren durchlief das beschleunigte Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13 a BauGB.

 

Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Der Flächennutzungsplan ist dann nachträglich im Wege der Berichtigung anzupassen.

 

Der Flächennutzungsplan der Stadt Geilenkirchen stellt die Fläche des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 114 derzeit als „Flächen für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Post“ dar.

 

Der Flächennutzungsplan sollte nun dahingehend berichtigt werden, dass die Fläche als „Urbane Gebiete“ (MU) dargestellt wird.

 

Es handelt sich bei dieser Berichtigung lediglich um einen redaktionellen Vorgang und nicht um eine Änderung des Flächennutzungsplanes im herkömmlichen Sinne.