Die FDP Fraktion hat den in der Anlage
beigefügten Antrag zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Ratssitzung am
30.06.2021 eingereicht.
Beschlussvorschlag aus dem Antrag:
(1) Die Satzung über die Beflaggung für
die Stadt Geilenkirchen wird in der im Entwurf vorgelegten Fassung beschlossen.
(2) Die jährliche Beflaggung zum
internationalen Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie (IDAHOBIT) am 17.
Mai, wird in die Satzung über die Beflaggung für die Stadt Geilenkirchen
aufgenommen. Hierbei wird ausschließlich die sogenannte „Regenbogenflagge“ am
Rathaus gehisst.
Stellungnahme der Verwaltung:
Wie bereits im Antrag der Fraktion
dargestellt wird, ist die Beflaggung von Dienstgebäuden der Gemeinden im Gesetz
über das öffentliche Flaggen des Landes Nordrhein-Westfalen, in der
Beflaggungsverordnung des Landes wie auch in der Verwaltungsvorschrift zum
Gesetz über das öffentliche Flaggen geregelt.
Unter anderem wird den Gemeinden im
Gesetz über das öffentliche Flaggen in § 1 Abs. 2 ein Ermessensspielraum
eingeräumt, aus eigener Entscheidung heraus, öffentlich zu flaggen, wenn sie
dies für erforderlich halten. In der Verwaltungsvorschrift erfährt die
Regelungskompetenz der Gemeinden wiederum eine Konkretisierung. Hier heißt es
in Ziffer 2.3.1: „Die Gemeinden […] können aus eigener Entscheidung flaggen,
wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Soll
wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten,
dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden
kann.“
Mit dem Satzungsentwurf der Fraktion
wird nun die Festlegung des per Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums
vorgeschlagen.
Zum einen werden in der Satzung
Passagen der Beflaggungsverordnung bzw. der Verwaltungsvorschriften
wiedergegeben (vgl. bspw. §§ 2 und 5). Zum anderen wird der Ermessensspielraum
durch die Regelungen der § 3 (Regelmäßige kommunale Beflaggungstage), § 4
(Kriterien der Beflaggung) wie auch § 6 (Einmalige kommunale Beflaggungstage)
und § 8 (Fahnenwerbung) bestimmt.
Grundsätzlich wird den Gemeinden im §
7 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eine Generalklausel zum Erlass von Satzungen
an die Hand gegeben. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung zum Erlass
einer Satzung in Bezug auf die Frage der Beflaggung, wird der § 7 GO NRW auch
hier einschlägig sein. Als Gesetz im materiellen Sinne müssen Satzungen sowohl
auf formeller als auch auf materieller Seite bestimmten Anforderungen genügen,
um rechtmäßig zu sein. Auf der einen Seite dürfen sie nicht gegen höherrangiges
Recht verstoßen – aufgrund ihrer Position im Normengefüge gehören hierzu
sämtliche Verordnungen und Gesetze auf Landes- und Bundesebene inklusive
sämtlicher Grundrechte. Auf der anderen Seite verlangt das Rechtsstaatsprinzip,
dass Satzungen verhältnismäßig und bestimmt sind.
Letztlich muss die Gemeinde das in § 7
eingeräumte Ermessen ausüben, ob und mit welchem Inhalt eine Satzung
tatsächlich erforderlich ist.
Mit Blick auf den vorgeschlagenen
Satzungsentwurf kann zunächst festgestellt werden, dass zumindest die
Formulierungen in den Absätzen 1, 4 und 6 des § 4 nicht den
Bestimmtheitsanforderungen an ein materielles Gesetz genügen dürften. Des
Weiteren wird in § 7 Abs. 3 die Organisation der Geschäfte der laufenden
Verwaltung, die in § 62 GO NRW geregelt ist, unterwandert und der
Bürgermeisterin in dieser Angelegenheit entzogen. Das dürfte grundlegenden
kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen widersprechen.
Darüber hinaus werden in dem
vorgeschlagenen Satzungsentwurf vielfach auch nur die Regelungen der
Beflaggungsverordnung des Landes NRW bzw. der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz
über das öffentliche Flaggen wiederholt, was formal betrachtet unnötig ist.
Letztlich resultiert der vorliegende
Antrag aus der zuletzt intensiv geführten Diskussion über das Hissen der
Regenbogenflagge am 17. Mai. In diesem Zusammenhang war seitens der Verwaltung
deutlich darauf hingewiesen worden, dass die damalige Ablehnung einer
Beflaggung auf einem rein formalen Hintergrund basierte. Darüber hinaus war
auch kommuniziert worden, dass die mit der Regenbogenfahne verbundene Botschaft
sowohl seitens der Verwaltung wie auch von den im Rat der Stadt Geilenkirchen
vertretenen Fraktionen unterstützt wird. Es stellt sich daher hier insbesondere
die Frage, ob es nunmehr tatsächlich als politisch geboten angesehen wird, eine
generelle Satzung für die Beflaggung des Rathauses zu erlassen oder ob es für
den zugrundeliegenden Fall nicht zielführender wäre, über konkrete gemeinsame
Aktionen zum IDAHOBIT zu beratschlagen.
Für die Stadt Geilenkirchen war
bereits die Bereitschaft erklärt worden, speziell für den jährlich
stattfindenden internationalen Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie ein
geeignetes Format mit Signalwirkung – gerne in Zusammenarbeit mit den Fraktionen
– zu finden.
Angesichts dieser Ausführungen sollte
aus Sicht der Verwaltung von dem Beschluss zum Erlass einer Satzung zur
Beflaggung abgesehen werden.