Betreff
Antrag der FDP Fraktion - Aufstellung einer Satzung über die Beflaggung bei der Stadt Geilenkirchen sowie Aufnahme der jährlichen IDAHOBIT-Beflaggung in die Satzung
Vorlage
2278/2021
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Die FDP Fraktion hat den in der Anlage beigefügten Antrag zur Aufnahme auf die Tagesordnung der Ratssitzung am 30.06.2021 eingereicht.

 

Beschlussvorschlag aus dem Antrag:

 

(1)    Die Satzung über die Beflaggung für die Stadt Geilenkirchen wird in der im Entwurf vorgelegten Fassung beschlossen.

(2)    Die jährliche Beflaggung zum internationalen Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie (IDAHOBIT) am 17. Mai, wird in die Satzung über die Beflaggung für die Stadt Geilenkirchen aufgenommen. Hierbei wird ausschließlich die sogenannte „Regenbogenflagge“ am Rathaus gehisst.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Wie bereits im Antrag der Fraktion dargestellt wird, ist die Beflaggung von Dienstgebäuden der Gemeinden im Gesetz über das öffentliche Flaggen des Landes Nordrhein-Westfalen, in der Beflaggungsverordnung des Landes wie auch in der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen geregelt.

 

Unter anderem wird den Gemeinden im Gesetz über das öffentliche Flaggen in § 1 Abs. 2 ein Ermessensspielraum eingeräumt, aus eigener Entscheidung heraus, öffentlich zu flaggen, wenn sie dies für erforderlich halten. In der Verwaltungsvorschrift erfährt die Regelungskompetenz der Gemeinden wiederum eine Konkretisierung. Hier heißt es in Ziffer 2.3.1: „Die Gemeinden […] können aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann.“

 

Mit dem Satzungsentwurf der Fraktion wird nun die Festlegung des per Gesetz eingeräumten Ermessensspielraums vorgeschlagen.

 

Zum einen werden in der Satzung Passagen der Beflaggungsverordnung bzw. der Verwaltungsvorschriften wiedergegeben (vgl. bspw. §§ 2 und 5). Zum anderen wird der Ermessensspielraum durch die Regelungen der § 3 (Regelmäßige kommunale Beflaggungstage), § 4 (Kriterien der Beflaggung) wie auch § 6 (Einmalige kommunale Beflaggungstage) und § 8 (Fahnenwerbung) bestimmt.

 

Grundsätzlich wird den Gemeinden im § 7 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) eine Generalklausel zum Erlass von Satzungen an die Hand gegeben. Mangels einer spezialgesetzlichen Regelung zum Erlass einer Satzung in Bezug auf die Frage der Beflaggung, wird der § 7 GO NRW auch hier einschlägig sein. Als Gesetz im materiellen Sinne müssen Satzungen sowohl auf formeller als auch auf materieller Seite bestimmten Anforderungen genügen, um rechtmäßig zu sein. Auf der einen Seite dürfen sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen – aufgrund ihrer Position im Normengefüge gehören hierzu sämtliche Verordnungen und Gesetze auf Landes- und Bundesebene inklusive sämtlicher Grundrechte. Auf der anderen Seite verlangt das Rechtsstaatsprinzip, dass Satzungen verhältnismäßig und bestimmt sind.

 

Letztlich muss die Gemeinde das in § 7 eingeräumte Ermessen ausüben, ob und mit welchem Inhalt eine Satzung tatsächlich erforderlich ist.    

 

Mit Blick auf den vorgeschlagenen Satzungsentwurf kann zunächst festgestellt werden, dass zumindest die Formulierungen in den Absätzen 1, 4 und 6 des § 4 nicht den Bestimmtheitsanforderungen an ein materielles Gesetz genügen dürften. Des Weiteren wird in § 7 Abs. 3 die Organisation der Geschäfte der laufenden Verwaltung, die in § 62 GO NRW geregelt ist, unterwandert und der Bürgermeisterin in dieser Angelegenheit entzogen. Das dürfte grundlegenden kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen widersprechen.

 

Darüber hinaus werden in dem vorgeschlagenen Satzungsentwurf vielfach auch nur die Regelungen der Beflaggungsverordnung des Landes NRW bzw. der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen wiederholt, was formal betrachtet unnötig ist.

 

Letztlich resultiert der vorliegende Antrag aus der zuletzt intensiv geführten Diskussion über das Hissen der Regenbogenflagge am 17. Mai. In diesem Zusammenhang war seitens der Verwaltung deutlich darauf hingewiesen worden, dass die damalige Ablehnung einer Beflaggung auf einem rein formalen Hintergrund basierte. Darüber hinaus war auch kommuniziert worden, dass die mit der Regenbogenfahne verbundene Botschaft sowohl seitens der Verwaltung wie auch von den im Rat der Stadt Geilenkirchen vertretenen Fraktionen unterstützt wird. Es stellt sich daher hier insbesondere die Frage, ob es nunmehr tatsächlich als politisch geboten angesehen wird, eine generelle Satzung für die Beflaggung des Rathauses zu erlassen oder ob es für den zugrundeliegenden Fall nicht zielführender wäre, über konkrete gemeinsame Aktionen zum IDAHOBIT zu beratschlagen.

 

Für die Stadt Geilenkirchen war bereits die Bereitschaft erklärt worden, speziell für den jährlich stattfindenden internationalen Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie ein geeignetes Format mit Signalwirkung – gerne in Zusammenarbeit mit den Fraktionen – zu finden.   

 

Angesichts dieser Ausführungen sollte aus Sicht der Verwaltung von dem Beschluss zum Erlass einer Satzung zur Beflaggung abgesehen werden.