Betreff
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen - Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld für Ausschussvorsitzende
Vorlage
2288/2021
Art
Vorlage

Sachverhalt:

 

Auf Basis der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Neufassung des § 46 GO NRW hat der Rat der Stadt Geilenkirchen nach ausführlicher Abwägung beschlossen, auf Aufwandsentschädigungen für die Vorsitzenden sämtlicher Ausschüsse zu verzichten und eine entsprechende Regelung in § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung eingeführt.

 

§ 46 GO NRW wurde in der Zwischenzeit dahingehend geändert, dass gesetzlich klargestellt wurde, dass die bis dato fragliche Ausnahme aller Ausschüsse erlaubt ist und alternativ zu einer monatlichen Aufwandsentschädigung auch ein Sitzungsgeld für die Ausschussvorsitzenden gezahlt werden kann. Über die Gewährung von Sitzungsgeld hätte der Rat erstmalig ab dem 01.11.2020, also mit Beginn der neuen Legislaturperiode abstimmen können.

 

Von besonderer Bedeutung ist die Übergangsvorschrift aus Art. 11 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistages und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018.

Demnach haben satzungsrechtliche Regelungen, wie sie o. g. vom Rat der Stadt Geilenkirchen in Bezug auf § 46 GO NRW getroffen wurden, mit Beginn der neuen Legislaturperiode ihre Wirkung verloren. In diesem Fall tritt also wieder der Regelfall in Kraft, dass den Ausschussvorsitzenden eine monatliche Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, bis eine neue Entscheidung durch den Rat herbeigeführt wurde.

Insofern ist eine zum 01.11.2020 rückwirkende Änderung der Hauptsatzung erforderlich.

 

Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung würde dem 1-fachen Wert des Betrages der Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete entsprechen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO NRW). Dies sind zurzeit 313,- € monatlich.

Soweit die Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende als Sitzungsgeld gewährt würde, entspräche dieses ebenfalls dem 1-fachen Wert des Betrages der Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete in Höhe von 313,- € je Sitzung (§ 3 Abs. 4 i. V. m Abs. 1 Nr. 6 EntschVO NRW).

 

Seitens der Verwaltung wird die folgende Vorgehensweise vorgeschlagen:

Der Haupt- und Finanzausschuss wägt in seiner Sitzung am 01.09.2021 die nachfolgenden Argumente ab und formuliert je Ausschuss einen Vorschlag für den Rat, ob eine Aufwandsentschädigung oder ein Sitzungsgeld gewährt wird, oder ob der Ausschuss von der o. g. Regelung ausgenommen wird. Über die so formulierten Beschlussvorschläge stimmt der Rat in seiner Sitzung am 15.09.2021 einzeln ab.

 

Hinweis zur Zwei-Drittel-Mehrheit:

Gem. § 46 Abs. 2 S. 3 können Ausnahmen vom Grundsatz, dass jedem Ausschussvorsitzenden eine monatliche Aufwandsentschädigung auszuzahlen ist, lediglich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen werden. Als Ausnahme gilt sowohl die Gewährung von Sitzungsgeld als auch die gänzliche Ausnahme eines Ausschusses vom Regelfall.

 

Beispiel:

Lautet der Beschlussvorschlag, einen Ausschuss von der Regelung auszunehmen, müssen mindestens 26 Ratsmitglieder dafür stimmen. Stimmen weniger als 26 dafür, gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.

Sodann wäre darüber zu beraten, ob ein Sitzungsgeld für den/die Vorsitzende/n dieses Ausschusses gewährt wird. Stimmen hierfür ebenfalls weniger als 26 Mitglieder des Rates, bleibt es dabei, dass eine monatliche Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

 

Hinweis zur Befangenheit:

Ratsmitglieder, die Vorsitzende/r des jeweiligen Ausschusses sind, sind dazu berechtigt, an der Abstimmung teilzunehmen. Ein Ausschließungsgrund wegen Befangenheit i. S. d. § 31 Abs. 1 GO NRW ist nicht ersichtlich, da eine Entscheidung für oder gegen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nicht unmittelbar der Person selbst einen Vor- oder Nachteil bietet, sondern lediglich der Funktion des Amtes.

 

Bei jeder Beratung sind dieselben Kriterien abzuwägen wie bereits bei der ursprünglichen Satzungsänderung im Jahr 2018. Beispielhaft handelt es sich hierbei um die Sitzungshäufigkeit, den Aufgabenzuschnitt und die Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse und den Umfang des tatsächlichen zusätzlichen Aufwandes für die jeweiligen Vorsitzenden. Rein fiskalische Erwägungen werden in der Gesetzeskommentierung kritisch gesehen und sollten nur eine untergeordnete Rolle bei der Abwägung einnehmen.

 

Analog zur Beratung der ursprünglichen Satzungsänderung werden die Argumente in aktualisierter Form und Formulierungshilfen für Beschlussvorschläge im Folgenden dargestellt.

Über welchen Beschlussvorschlag abgestimmt wird, ist nach einer entsprechenden Beratung entweder von einem Ausschussmitglied zu beantragen, oder von der Bürgermeisterin festzulegen.

 

I.     Allgemeine Erwägungen

 

Regelungen über die Bildung von Ausschüssen und ihre Verfahren finden sich in der GO NRW insbesondere in den §§ 57 und 58.

Ausschüsse nehmen eine Filterfunktion wahr, die eine Konzentration des Rates auf wesentliche Punkte erlaubt. Darüber hinaus haben in den Ausschüssen Fachpolitiker/innen die Möglichkeit, aufgrund ihrer Sachkenntnis eine Angelegenheit umfassend zu debattieren und zur Entscheidungsreife zu bringen. Die GO NRW differenziert zwischen Pflichtausschüssen wie dem Haupt- und Finanzausschuss und freiwilligen Ausschüssen wie bspw. einem Kulturausschuss. Bei der Bildung von freiwilligen Ausschüssen räumt der § 57 Abs. 1 GO NRW dem Rat einen breiten Ermessensspielraum ein. So sind die Anzahl und die Größe der Ausschüsse nicht bestimmt; sie sollte lediglich der Größe der Gemeinde angepasst sein.

 

Den Vorsitzenden der Ausschüsse kommt für die Arbeit in den Ausschüssen erhebliche Bedeutung zu. Ihre Rechte und Pflichten sind sowohl in der GO NRW (hier vor allem §§ 57, 58, 55) als auch in der Geschäftsordnung und Zuständigkeitsordnung festgeschrieben. Sie werden als wichtige Bindeglieder zwischen Verwaltung und politischem Raum zur Koordinierung einer effektiven Ausschussarbeit angesehen.

 

Die Regelungen zu den Entschädigungen von Ratsmitgliedern, stellvertretenden Bürgermeistern/innen, Fraktionsvorsitzenden und Ausschussvorsitzenden sind in den §§ 45 und 46 der GO NRW abschließend geregelt.

Mit den Entschädigungen wird ganz allgemein der Sinn und Zweck verfolgt, Ratsmitgliedern und den weiteren genannten Personen mandatsbedingten Aufwand pauschal zu entschädigen. Sie sichern weder den Lebensunterhalt noch stellen sie ein Entgelt dar. Sie sollen lediglich den Sachaufwand ausgleichen, der aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht. Ihnen liegt allein der Gedanke der Kostenerstattung zugrunde. Die Höhe und weitere Einzelheiten sind in gesonderten Rechtsvorschriften wie bspw. der Entschädigungsverordnung geregelt.

 

Die grundlegenden Erwägungen zur Anpassung des § 46 GO aus dem Jahr 2016 dahingehend, dass auch Ausschussvorsitzende neben stellvertretenden Bürgermeistern/innen und Fraktionsvorsitzenden für den zusätzlichen zeitlichen Aufwand entschädigt werden sollten, sind nach wie vor aktuell. Ein Pfeiler der Stärkung wurde in der Verbesserung der Bedingungen für Ausschussvorsitzende gesehen, die laut Gesetzesentwurf gegenüber den „einfachen“ Mandatsträgern einen erhöhten Arbeitseinsatz hätten. Dazu wird der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung wie auch die Sitzungsleitung gezählt. Die Arbeitsgruppe sah jedoch auch die Unterschiede in der Anzahl der Sitzungen während einer Wahlperiode und sich hieraus ergebenden zeitlichen Unterschiede, so dass der/die Vorsitzende vom Wahlprüfungsausschuss wie auch der/die Bürgermeister/in als Vorsitzende/r von der Regelung ausgeschlossen werden sollten. Darüber hinaus sollte ein „Vielfachvorsitz“ nicht honoriert werden. Durch eine Ergänzung der Norm wurde den Kommunen insgesamt freigestellt, noch weiter auf ihre individuelle Situation einzugehen und weitere Ausschüsse von einer Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende zu entziehen.

 

Die Tätigkeit der Ausschussvorsitzenden wird durch die Änderung des § 46 GO NRW darüber hinaus als Funktion eingestuft, die der Stellung der stellvertretenden Bürgermeister/innen und Fraktionsvorsitzenden gleichgestellt wird. Dadurch wird die außerordentliche Verantwortung und Inanspruchnahme eines Ausschussvorsitzenden honoriert. Wenn diese Mehrbelastung nicht ausgeglichen wird, bedeutet dies sogar eine Schlechterstellung gegenüber den Ratsmitgliedern, die keine gesonderte Funktion wahrnehmen.

 

Darüber hinaus spricht für die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung, dass die Ausschussvorsitzenden im Gesamtinteresse des Rates handeln, wenn sie Beschlüsse in Fachausschüssen vorbereiten. Sie sind einflussreicher Teil eines demokratischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesses, für den sie auch durch ihre besondere Funktion eine erhöhte Verantwortung tragen. Der Rat würdigt mit einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung zeitgemäß die spezielle Funktion.

 

Des Weiteren spricht gegen die Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Funktion der/des Ausschussvorsitzenden, dass die per Gesetz festgelegten Rechte und vor allem Pflichten lediglich in Teilbereichen innerhalb der Gremien bezogen sind und der Koordinierungsaufwand aufgrund der intensiven Vor- und Nachbereitung der Sitzungen durch die Verwaltung eher gering ist. So tritt der Aufwand für eine/n Ausschussvorsitzenden doch deutlich hinter dem einer/s Fraktionsvorsitzenden zurück, der/die umfassende intra- und interfraktionelle Koordinierungs-, Abstimmungs- und Vermittlungsfunktionen innehat. Auch ein/e stellvertretende/r Bürgermeister/in ist vom zeitlichen und repräsentativen Aufwand mit großer Außenwirkung hier nicht gleichzusetzen. Vielmehr kann dieser zusätzliche monetäre Anreiz individuelle politische Intentionen und Kompetenzen in den Hintergrund treten lassen, wenn ein zusätzliches Anreizsystem mit Entschädigungshierarchien geschaffen werde. Weiterhin ist in Zusammenhang mit einem finanziellen Anreizsystem fragwürdig, ob nicht die Freiheit des Mandats –die gleichermaßen auch für Ratsmitglieder gilt – durch Entschädigungen für zusätzliche Funktionsstellen beeinflusst wird, da dort das im Ermessen des einzelnen Ratsmitglieds liegende „Wie“ der Mandatsausübung einer Beurteilung unterzogen wird.

Darüber hinaus liegt die Schaffung neuer Ausschüsse nach § 57 GO NRW im Ermessen des Rates. Demnach ist die Zahl der Ausschüsse wie auch der Ausschussvorsitze frei erhöhbar, so dass die Gründung eines neuen Ausschusses bei Bedarf bspw. in finanziell engen Zeiten gehemmt wäre. Das andere Extrem wäre, dass immer neue Vorsitze als Anreiz- und Belohnungssystem eingeführt werden.

 

II.    Spezielle Erwägungen

 

a)    Umwelt- und Bauausschuss

 

Der Umwelt- und Bauausschuss ist laut Zuständigkeitsordnung an Planungen, Maßnahmen und Ausführungen des Hoch- und Tiefbaus, die Auswirkungen auf Gewässer, Grundwasser, Luft- und Landschaft haben zu beteiligen. Darüber hinaus ist er in den Bereichen Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Braunkohlenplänen, von Landschafts- und Flurbereinigungsplänen sowie für Angelegenheiten der Abfall- und Abwasserentsorgung zuständig. Im Ausschuss sind 19 Mitglieder vertreten, von denen sieben sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger sind, zuzüglich zwei beratende Mitglieder. Der Ausschuss tagte von 2017 bis 2019 durchschnittlich 6 Mal pro Jahr. Die durchschnittliche Sitzungsdauer beträgt 122,9 Minuten (2017-2020).

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld:

 

Neben dem Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung nimmt der Umwelt- und Bauausschuss aufgrund der Anzahl der Sitzungen eine führende Position ein. Aufgrund dessen sind mit ihm ein erheblicher Zeitaufwand für die Vorbereitung und Sitzungsleitung verbunden. Angesichts der Fülle der Tagesordnungspunkte nimmt die inhaltliche Vorbereitung mehr Zeit in Anspruch als in anderen Ausschüssen. Die durchschnittliche Sitzungsdauer ist die zweitlängste im Vergleich aller Ausschüsse. Darüber hinaus werden hier Themen behandelt, die im großen Interesse sowohl der Presse als auch der Bürgerinnen und Bürger stehen. Zu nennen seien bspw. infrastrukturelle oder im Hochbau angesiedelte Maßnahmen, die zumeist das Bild einer Stadt über Jahrzehnte hinweg maßgeblich beeinflussen. Die Außenwirkung der in diesem Ausschuss zu beratenden Themen ist immens und nachhaltig. Die Sitzungsvorbereitung und Leitung sind aufgrund der vorgenannten Darstellungen umfassend. Daneben machen die Themengebiete für den Vorsitzenden eine intensive Auseinandersetzung mit Planungsbüros und Fachleuten notwendig, da diese häufig im Ausschuss vortragen und dies Teil der Beratung ist.

Aufgrund dieser Sachlage erscheint es sinnvoll, den/die Ausschussvorsitzende/n mit einer zusätzlichen Entschädigung zumindest in Form des Sitzungsgeldes zu bedenken. Gerade hier greift die Absicht des Gesetzgebers, die Funktionsstelle der/s Vorsitzenden aufgrund der zusätzlichen Belastung zu honorieren. Der monetäre Anreiz ist geeignet und auch notwendig, da eine andere Art der Würdigung vorliegend nicht in Betracht kommt. Die Höhe des Betrages ist aufgrund ihrer Orientierung an den genannten Beträgen der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zudem der Höhe nach verhältnismäßig. Rechte Dritter werden vorliegend nicht beeinträchtigt. 

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Ergänzend zu den pauschalen Argumenten, die gegen eine Aufwandsentschädigung sprechen, kann hier angeführt werden, dass die Situation vor Ort einen deutlich höheren Bedarf bei den Ausschussvorsitzenden nicht begründet. Vielmehr ist die individuelle Vorbereitung, die ein/e bestellte/r Vorsitzende/r in die Sitzungsvorbereitung einfließen lässt, Ausfluss der freien Mandatsausübung und daher nicht konkret nachvollziehbar bzw. bewertbar. Die Sitzungsleitung ist durch rechtliche Vorgaben weitestgehend geregelt; die Sitzung selbst bedarf lediglich der Koordinierung, die für eine deutlich überschaubare Anzahl von Sitzungen zuzumuten ist. Auch der Personenkreis der Ausschussmitglieder bedarf keiner weiteren Betreuung durch den/die Ausschussvorsitzende/n, da der Großteil der Mitglieder ohnehin durch Ratsmitglieder gestellt wird.

 

Beschlussvorschläge:

 

a)      § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend beibehalten, dass der Umwelt- und Bauausschuss von der Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen wird. (Keine Aufwandsentschädigung; 2/3-Mehrheit erforderlich)

b)     § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend geändert, dass für den Vorsitz des Umwelt- und Bauausschusses ein Sitzungsgeld i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW ausgezahlt wird. (Sitzungsgeld; 2/3-Mehrheit erforderlich)

 

b)    Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung beschließt laut Zuständigkeitsordnung auf dem Gebiet der Raumordnung, Landes- und Fachplanung Stellungnahmen und Empfehlungen der Stadt zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Landes- und Gebietsentwicklungsplänen. Des Weiteren befasst sich der Ausschuss bspw. mit der Flächennutzungsplanung, Freizeit- und Erholungsplanung, Verkehrsplanung, der Kommunikationsinfrastruktur, der Energie- und Trinkwasserversorgung wie auch der Wirtschaftsförderung. Im Ausschuss sind 19 Mitglieder vertreten, von denen sieben sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger sind, zuzüglich zwei beratende Mitglieder. Der Ausschuss tagte von 2017 bis 2019 durchschnittlich 6,3 Mal pro Jahr. Die durchschnittliche Sitzungsdauer beträgt 71 Minuten (2017-2020).

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Der Ausschuss nimmt angesichts der tatsächlichen Anzahl der Sitzungen die Führung im Vergleich aller Ausschüsse ein, wenngleich die Sitzungsdauer insgesamt lediglich im mittleren bis unteren Bereich liegt. Vor dem Hintergrund des Zuständigkeitsbereichs des Ausschusses erscheint die Aufgabe der Sitzungsvorbereitung und Durchführung jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden zu sein, was bspw. schon durch den Umfang der Einladungen zu den Sitzungen deutlich wird. Da der/die Ausschussvorsitzende sowohl für die Erstellung der Tagesordnung als auch für die Korrektheit der Unterlagen verantwortlich ist, wird hier ein deutlicher Mehraufwand erkennbar. Darüber hinaus ist der überwiegende Teil des Zuständigkeitsbereichs mit der langfristigen infrastrukturellen und planerischen Entwicklung der Stadt sowohl in städtebaulicher Sicht – durch Ausweisung neuer Baugebiete – als auch in wirtschaftlicher Sicht – durch Ausweisung von Gewerbegebieten – betraut. Die langfristige Außenwirkung der Entscheidungen dieses Ausschusses ist erheblich und das Interesse der Öffentlichkeit wie auch der Presse sehr hoch. Daneben nimmt der/die Ausschussvorsitzende eine repräsentative Stellung in Bezug auf die Geilenkirchener Unternehmen ein. Seine/Ihre Stellung als Vorsitzende/r des zuständigen Wirtschaftsausschusses unterscheidet ihn/sie deutlich von anderen Ratsmitgliedern. 

Aufgrund des tatsächlichen Mehraufwands des Ausschussvorsitzenden sollte diese/r eine zusätzliche Entschädigung zumindest in Form des Sitzungsgeldes erhalten. Die Intention des Gesetzgebers wäre hier klar erfüllt. Die Geeignetheit und Notwendigkeit zur Deckung des erhöhten Bedarfs sind gegeben. Andere Möglichkeiten kommen vorliegend nicht in Betracht. Ein Eingriff in Rechte Dritter ist nicht ersichtlich; die Verhältnismäßigkeit wäre gegeben.

 

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Punkte gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung können analog zur Darstellung unter Punkt a) herangezogen werden. Darüber hinaus spricht gegen die Zahlung der Entschädigung, dass der Aufwand durch die tatsächlich geringe Sitzungsdauer deutlich geringer ist, als in anderen Ausschüssen.

 

Beschlussvorschläge:

 

a)      § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend beibehalten, dass der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung von der Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen wird. (Keine Aufwandsentschädigung; 2/3-Mehrheit erforderlich)

b)     § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend geändert, dass für den Vorsitz des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung ein Sitzungsgeld i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW ausgezahlt wird. (Sitzungsgeld; 2/3-Mehrheit erforderlich)

 

c)  Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur

 

Laut Zuständigkeitsordnung obliegt dem Ausschuss das Zustimmungsrecht nach § 61 Abs. 4 des Schulgesetzes NRW zur Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an städtischen Schulen. Darüber hinaus ist der Ausschuss zu beteiligen bei der Schulentwicklungsplanung, Schulbauvorhaben, bei der Gewährung der freiwilligen Sozialhilfe, bei der Durchführung besonderer Hilfsprogramme, bei Entscheidungen im Bereich der Spätaussiedler, Asylbewerbern und Flüchtlingen, im Bereich der Obdachlosenbetreuung, der Hilfen für Familien und Senioren. Er ist ferner zuständig für die Sport- und Kulturpflege. Ihm obliegt die Zusammenarbeit mit dem Kulturarbeitskreis, mit Vereinen und kulturellen Einrichtungen. Bei 19 Ausschusssitzen sind hiervon sieben an sachkundige Bürgerinnen und Bürger vergeben. Hinzu kommen vier externe beratende Mitglieder. Der Ausschuss tagte von 2017 bis 2019 durchschnittlich 3,7 Mal pro Jahr, wobei anzumerken ist, dass fünf Sitzungen für 2021 vorgesehen sind. Die durchschnittliche Sitzungsdauer beträgt 123 Minuten (2017-2020).

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Anhand der oben dargestellten Zahlen und Fakten ist erkennbar, dass der Ausschuss trotz seiner geringeren Anzahl an Sitzungen vermutlich aufgrund der Bandbreite der Aufgaben die längste durchschnittliche Sitzungsdauer aufweist und damit in der Gesamtberatungszeit im Jahr auf den zweiten Platz fällt. Dies hat direkte Auswirkungen auf den/die Vorsitzende/n des Ausschusses, der/die eine besonders flexible Sitzungsleitung aufweisen und damit ein höheres Maß an Koordinierungsleistung vollbringen muss. Schon allein vor diesem Hintergrund muss er/sie Themen in der Aufstellung der Tagesordnung eingehend beleuchten und die Sitzung sinnvoll gestalten. Darüber hinaus sind die Themenblöcke Schule, Familie, Senioren, Flüchtlinge in diesem Ausschuss vorhanden, die von dem/r Vorsitzenden einen zeitgemäßen, sensiblen und tagesaktuellen Umgang erfordern. Der Bereich Sport und Kultur spielt wiederrum auf kommunaler Ebene für die Gesellschaft eine bedeutende Rolle, so dass hier der direkte Kontakt zum/zur Vorsitzenden gesucht wird. Hier ist ein besonders hohes Engagement und Fingerspitzengefühl im Umgang mit den verschiedensten Interessenvertretungen erforderlich.

Aufgrund dessen erscheint die Zahlung einer Aufwandsentschädigung bzw. zumindest eines Sitzungsgeldes für den/die Vorsitzende/n dieses Ausschusses begründet zu sein. Sinn und Zweck der Stärkung des Ehrenamtes auf kommunaler Ebene wären erfüllt. Die Maßnahme erscheint darüber hinaus geeignet, angemessen und verhältnismäßig zu sein. Rechte Dritter sind nicht eingeschränkt.

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Neben den unter den Punkten a) und b) aufgeführten Überlegungen kann für diesen Ausschuss hinzugefügt werden, dass der Bereich Sport und Kultur den freiwilligen Leistungen der Kommune zugeordnet werden kann. Je nach Haushaltslage nimmt der Umfang der Entscheidungen in diesem Ausschuss ab, so dass der Aufwand der/s Vorsitzenden überschaubar ist. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Betreuung des Kultur- und Sportbereichs komplett durch die Verwaltung abgedeckt wird und der/die Vorsitzende höchstens repräsentativ tätig ist. Ob dies eine zusätzliche Aufwandsentschädigung begründet, ist fragwürdig, da er Bürgernähe als Ratsmitglied schon alleine in seinem Wahlbezirk praktizieren sollte.

 

Beschlussvorschläge:

 

a)      § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend beibehalten, dass der Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur von der Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen wird. (Keine Aufwandsentschädigung; 2/3-Mehrheit erforderlich)

b)     § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend geändert, dass für den Vorsitz des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur ein Sitzungsgeld i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW ausgezahlt wird. (Sitzungsgeld; 2/3-Mehrheit erforderlich)

 

d) Jugendhilfeausschuss

 

Trotz der spezialgesetzlichen Grundlagen im Sozialgesetzbuch – Achtes Buch und Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, die den Jugendhilfeausschuss dem Jugendamt zuordnen, gelten die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften der Gemeindeordnung hier ebenfalls. Nach Auslegung des Gesetzgebers erfüllen die Vorsitzenden der Jugendhilfeausschüsse ebenfalls die Voraussetzungen, die zu einer Anwendung des § 46 GO NRW führen würden. Daher wird der Jugendhilfeausschuss in der Betrachtung berücksichtigt.

 

Der Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses ist in § 7 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen beschrieben. Er befasst sich mit der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien, mit Anregungen zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung sowie der Förderung der freien Jugendhilfe.

Die Zusammensetzung des Ausschusses unterscheidet sich stark von den anderen Gremien. So nehmen an den Sitzungen neun Ausschussmitglieder teil, wovon vier sachkundige Bürger bzw. Bürgerinnen sind. Daneben sind sechs stimmberechtigte und 13 beratende externe Mitglieder beteiligt. Der Ausschuss tagte von 2017 bis 2019 durchschnittlich 3,3 Mal pro Jahr. Die durchschnittliche Sitzungsdauer beträgt 93,9 Minuten (2017-2020).

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Die besondere Stellung dieses Ausschusses auf kommunaler Ebene kommt bereits dadurch zum Ausdruck, dass die Ermächtigungsgrundlage nicht in der Kommunalverfassung sondern im Achten Sozialgesetzbuch bzw. im Ersten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zu finden ist. Die Sonderrolle wird auch in der Zusammensetzung des Ausschusses deutlich, in dem deutlich mehr externe Mitglieder und Berater als in allen anderen Ausschüssen vorzufinden sind. Der/Die Vorsitzende dieses Ausschusses muss dieser Zusammensetzung in der Vorbereitung der Sitzung und auch in der Sitzungsleitung Rechnung tragen. Da durch das Themenfeld des Ausschusses meist nur ein bestimmter Teil der Bevölkerung betroffen ist, sind die Sitzungen im Vergleich nicht so öffentlichkeitswirksam wie andere Ausschusssitzungen; dennoch nehmen sie aufgrund der Gewichtung des Themas und der engen Zusammenarbeit mit vielen verschiedenen sozialen Trägern einen hohen Stellenwert ein. Eine gründliche Vorbereitung der Sitzungsleitung ist vor diesem Hintergrund unabdingbar.

Aufgrund der hohen Koordinierungsfunktion der/s Vorsitzenden scheint die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung bzw. eines Sitzungsgeldes für den/die Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses empfehlenswert zu sein. Die zusätzliche finanzielle Entschädigung ist geeignet und angemessen, wie auch verhältnismäßig. Eine Alternative ist nicht ersichtlich. In Rechte Dritter wird nicht eingegriffen.

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Neben den grundsätzlichen Erwägungen gegen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung wird bei diesem speziellen Ausschuss deutlich, dass der Aufwand der/s Vorsitzenden im Vergleich zu den anderen Ausschüssen stark abnimmt. Die Sitzungshäufigkeit spricht hier für sich. Zudem wird die eigentliche Koordinierung der Tätigkeit mit den Trägern und Beteiligten durch das Jugendamt bzw. Sozialamt vorgenommen. Der Ausschuss entfaltet kaum eine Außenwirkung. Es werden interne Leitlinien und Entwicklungen im Bereich der Jugendhilfe besprochen, die nur für eine begrenzte Bevölkerungsgruppe eine Rolle spielen. Dass die Thematik durchaus sensibel behandelt werden muss und auch Brisanz entfalten kann, spielt im Arbeitsalltag eine deutlich wichtigere Rolle als für den Ausschuss. Aufgrund dessen sollte von einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für den Vorsitzenden abgesehen werden. 

 

Beschlussvorschläge:

 

a)      § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend beibehalten, dass der Jugendhilfeausschuss von der Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen wird. (Keine Aufwandsentschädigung; 2/3-Mehrheit erforderlich)

b)     § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend geändert, dass für den Vorsitz des Jugendhilfeausschusses ein Sitzungsgeld i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW ausgezahlt wird. (Sitzungsgeld; 2/3-Mehrheit erforderlich)

 

e) Rechnungsprüfungsausschuss

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss nach der Gemeindeordnung, durch die auch seine Zuständigkeiten bzw. Aufgaben festgeschrieben werden. So legt er dem Rat das Ergebnis seiner Beratungen vor. Dies ist z.B. der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses. Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Der Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern inklusive eines sachkundigen Bürgers. Der Ausschuss tagte von 2017 bis 2019 durchschnittlich 1,7 Mal pro Jahr. Die durchschnittliche Sitzungsdauer beträgt 35,8 Minuten (2017-2020).

 

Argumente pro Aufwandsentschädigung:

 

Die Gemeindeordnung bestimmt im § 57 abschließend die Pflichtausschüsse, die unabhängig von spezialgesetzlichen Regelungen, die bspw. beim Jugendhilfeausschuss greifen, gebildet werden müssen. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist darüber hinaus der einzige Ausschuss, dessen Zuständigkeitsbereich einfachgesetzlich durch die GO NRW vorgegeben wird. Insgesamt nimmt damit auch der/die Vorsitzende eine bedeutende Rolle ein. Sowohl die Sitzungsvorbereitung als auch die Leitung der Sitzung bzw. die Koordinierung der Diskussion und Zusammenfassung der Argumentation in der Debatte setzen ein hohes Maß an Fachwissen voraus.

Aufgrund dieser hohen Anforderungen und der bedeutenden Funktion erscheint die Zahlung einer weiteren Entschädigung für den/die Vorsitzende/n sinnvoll. Die Geeignetheit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme kann bejaht werden. In Rechte Dritter wird durch sie nicht eingegriffen.

 

Argumente contra Aufwandsentschädigung:

 

Neben den bereits unter den Punkten a), b), c) und d) aufgeführten allgemeinen Argumenten, kommt gerade für den Rechnungsprüfungsausschuss ein Ausschluss von der Regelung des § 46 GO NRW aufgrund der geringen Sitzungshäufigkeit in Betracht. Schon der Wahlprüfungsausschuss wurde per Gesetz von der Regelung ausgenommen; analog ist dies auf den Rechnungsprüfungsausschuss zu übertragen. Zwar wird die Fachkenntnis des/der Ausschussvorsitzenden nicht in Abrede gestellt werden können; doch wird die Aufwandsentschädigung nicht personenbezogen sondern funktionsbezogen gezahlt. Vor Ort in Geilenkirchen ist der Rechnungsprüfungsausschuss als der mit dem geringsten Aufwand für dessen Mitglieder zu betrachten, so dass eine ganz klare Abgrenzung zu den anderen Ausschüssen vollkommen legitim und nachvollziehbar ist.

 

Beschlussvorschläge:

 

a)      § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend beibehalten, dass der Rechnungsprüfungsausschuss von der Regelung des § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW ausgenommen wird. (Keine Aufwandsentschädigung; 2/3-Mehrheit erforderlich)

b)     § 12 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen wird rückwirkend zum 01.11.2020 dahingehend geändert, dass für den Vorsitz des Rechnungsprüfungsausschusses ein Sitzungsgeld i. S. d. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW ausgezahlt wird. (Sitzungsgeld; 2/3-Mehrheit erforderlich)

 

III.   Empfehlung der Verwaltung

 

In der Sitzung des Rates am 11.04.2018 wurde unter Abwägung der o. g. Argumente beschlossen, gänzlich auf Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende zu verzichten. An den jeweiligen Pro- und Kontra-Argumenten haben sich in der Zwischenzeit keine wesentlichen Änderungen ergeben. Lediglich hat die Sitzungshäufigkeit des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur zugenommen.

Diese Abwägungen sind nun unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Sitzungsgeld anstelle einer monatlichen Aufwandsentschädigung auszuzahlen, neu zu bewerten. Geht man davon aus, dass ca. 6 Ausschusssitzungen pro Ausschuss pro Jahr in einem Abstand von ca. zwei Monaten stattfinden, würde sich die finanzielle Belastung für den städtischen Haushalt gegenüber einer monatlichen Aufwandsentschädigung auf die Hälfte reduzieren.

 

Vor diesem Hintergrund ist insbesondere abzuwägen, für die Ausschussvorsitzenden des Umwelt- und Bauausschusses, des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung sowie des Ausschusses für Bildung, Soziales, Sport und Kultur ein Sitzungsgeld einzuführen. Bei diesen Ausschüssen handelt es sich um solche, die neben dem Haupt- und Finanzausschuss am häufigsten tagen, die längsten Sitzungszeiten aufweisen und politische Themen behandeln, die für den größten Teil der Bevölkerung von Relevanz sind.

Zwar dauern die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses ebenfalls verhältnismäßig lang, jedoch entfaltet er aufgrund seines speziellen Aufgabenzuschnitts, ungeachtet seiner Wichtigkeit, nur eine geringe Außenwirkung; der Koordinierungsaufwand wird zudem vom Jugendamt übernommen, sodass für den Ausschussvorsitz neben der Sitzungsleitung kein erhöhter Aufwand besteht. Ein geringer Aufwand für den Ausschussvorsitz besteht ebenfalls beim Rechnungsprüfungsausschuss. Dieser tagt ein- bis zweimal im Jahr in der Regel für einen kurzen Zeitraum und nur selten in Angelegenheiten, die von politischer Relevanz sind.


Finanzierung:

 

Der Haushalt würde jährlich mit ca. 19.000 € zusätzlich belastet, sofern jede/r Ausschussvorsitzende/r eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten würde.

Die jährliche Belastung verringert sich auf ca. 8.500 €, sofern jede/r Ausschussvorsitzende/r ein Sitzungsgeld anstelle der monatlichen Aufwandsentschädigung erhalten würde.