Betreff
Neufassung der Richtlinien über finanzielle Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe
Vorlage
2312/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Richtlinien über finanzielle Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe werden gemäß der in der Anlage beigefügten Fassung beschlossen.


Sachverhalt:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschloss in seiner Sitzung vom 01.12.2011 eine Neufassung der Richtlinien. In der Sitzung vom 22.11.2012 beschloss der Jugendhilfeausschuss eine Anpassung der Richtlinien bezüglich der Erstausstattungsbeihilfe für Kinder unter drei Jahren.  Nun legt die Verwaltung den Entwurf einer Neufassung der Richtlinien vor, die ab dem 01.09.2021 angewendet werden könnte. Dieser Entwurf sowie die bislang gültige Fassung befinden sich in der Anlage. Der Entwurf der neuen Fassung wurde in sehr vielen Bereichen auch redaktionell geändert, so dass es nicht hilfreich wäre, die Änderungen in Form einer Synopse darzustellen.

 

Die Richtlinien sind die Arbeitsgrundlage der Verwaltung zur Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt, die lt. Gesetz als Folgeleistung bestimmter erzieherischer Hilfen, in erster Linie solcher in stationärer Ausgestaltung, zu erbringen sind. Darüber hinaus enthalten sie auch Regelungen zu den Leistungen für Pflegeeltern.

 

Die Richtlinien, die der Jugendhilfeausschuss erlässt, regeln die Leistungsbereiche, für die  nicht bereits anderweitige Vorgaben bestehen. So sind die Lebensunterhaltsleistungen für Kinder, die sich in Heimerziehung befinden, durch die Pflegesätze der Heime abgegolten, die unter Beachtung einer sog. Rahmenvereinbarung mit dem Jugendamt des Einrichtungssitzes ausgehandelt werden und so allgemeinverbindlich sind. Das an die Pflegeeltern monatlich zu zahlende Pflegegeld ist ebenfalls festgelegt. Es beinhaltet einen Teil zur Deckung des Sachaufwandes und einen Anteil zur Abgeltung/Honorierung der Erziehungsleistung der Pflegeeltern. Aktuell erhalten die Pflegeeltern für Kinder der mittleren Altersstufe ein Pflegegeld von 973 €; hiervon gelten 286 € als Erziehungsbeitrag.  Das Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Lebenssituationen zusätzlich zum Pflegegeld Beihilfen gezahlt werden. Der größte Teil der Richtlinien betrifft somit die Leistungen im Rahmen der Vollzeitpflege.

 

Die Richtlinien eines Jugendamtes sollten nach Möglichkeit nicht stark von den Regelungen anderer Jugendämter abweichen, um zu vermeiden, dass gegenseitig Pflegeeltern abgeworben werden. Aus diesem Grund orientieren sich die Jugendämter in einigen wenigen Punkten an Empfehlungen der Landesjugendämter, so bei der Weihnachtsbeihilfe und bei der Beihilfe für Ferienmaßnahmen. Darüber hinaus haben sich die Jugendämter im Kreis Heinsberg bezüglich der Richtlinien abgestimmt, konnten aber in einigen Punkten keine einheitlichen Regelungen finden.

 

Der nun von der Verwaltung erarbeitete Richtlinienentwurf beinhaltet im Wesentlichen folgende Veränderungen:

 

-         Bereitschaftspflege (Ziff. 2.6) – Wegfall der Befristung der Zahlung des doppelten Erziehungsbeitrages. Die Begründung ergibt sich aus dem Richtlinientext. Weitergehende Informationen können auf Wunsch in der Sitzung gegeben werden.

 

-         Bezuschussung der Kosten für den Führerschein

 

-         Gewährung einer Beihilfe zur Renovierung in einer Pflegestelle nach 10 Jahren

 

-         Bezuschussung einer Brille

 

-         Übernahme der Eigenanteile bei kieferorthopädischer Behandlung

 

-         Bezuschussung mehrerer Klassenfahrten pro Jahr

 

Ansonsten wurden die Beträge der zu leistenden Beihilfen an die Preissteigerung angepasst und die zahlreichen redaktionellen Veränderungen sollen die Praktikabilität und Verständlichkeit verbessern. Der Text der Richtlinien wird auch den Pflegeeltern übergeben. Im Bereich der Heimerziehung sorgen die MitarbeiterInnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes und der wirtschaftlichen Jugendhilfe für eine Information der Betroffenen.

 

Die vorgeschlagenen Neuregelungen bewirken jährliche Mehraufwendungen von ca. 9.000 €.