Beschlussvorschlag:
Zum Ersatz des Aufwandes für
die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Töpferstraße in
Teveren werden gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit
der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitragspflichtigen
richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.
Sachverhalt:
Im Stadtteil Teveren wurde im Jahr 2017/2018 in
der Töpferstraße die Beleuchtungsanlage erneuert und verbessert. Diese Anlage
besteht aus 20 Beleuchtungsmasten. Es
wurden neue Stahl-Maste errichtet, die mit LED-Leuchtköpfen ausgestattet
wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und
ausgeführt.
Die vorherige aus dem Jahre 1966 stammende,
vorwiegend oberirdisch verkabelte und an Holzmaste befestigte
Beleuchtungsanlage war stark abgängig und teilweise nicht mehr standfest.
Durch die erfolgte Erneuerung wurde eine den
heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf
Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die
Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da
den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten
werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für
die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am
entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.
Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich
um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher
für die Straßenbeleuchtung 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen
Aufwandes.
Der von den Anliegern zu tragende
Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt
Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach
der Grundstücksfläche zu verteilen.
Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche
bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich
oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in
Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf
die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.
Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.
Die Summe der anrechenbaren und entsprechend
ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist
die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 38.596 m².
Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes
Teileinrichtung beitragsfähiger Anliegeranteil umlagefähiger Aufwand Aufwand
Erneuerung der 41.464,71
€ 30 % 12.439,41 €
Straßenbeleuchtungsanlage
Summe: 41.464,71 € 12.439,41 €
Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von
12.439,41 € : 38.596 m² = 0,32229 €/m² Abrechnungsfläche.*
*Die
Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft.
Daher können sich bis zur
Ratssitzung am 15.09.2021 noch geringfügige Änderungen ergeben.
Gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde. Da die Entscheidung mit Ratsbeschluss vom 31.05.2017 gefasst wurde, ist eine Förderung der Maßnahme leider nicht möglich.