Betreff
Festsetzung und Erhebung von Straßenbaubeiträgen für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Töpferstraße in Teveren
Vorlage
2319/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung und Verbesserung der Straßenbeleuchtung in der Töpferstraße in Teveren werden gemäß § 8 des Kommunal­abgaben­gesetzes (KAG) in Verbindung mit der Satzung der Stadt über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen Beiträge erhoben. Der Anteil der Beitrags­pflichtigen richtet sich nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung.

 

 


Sachverhalt:

 

Im Stadtteil Teveren wurde im Jahr 2017/2018 in der Töpferstraße die Beleuchtungsanlage erneuert und verbessert. Diese Anlage besteht aus 20 Beleuchtungsmasten.  Es wurden neue Stahl-Maste errichtet, die mit LED-Leuchtköpfen ausgestattet wurden. Die Gesamtanlage wurde nach der aktuellen DIN-Norm geplant und ausgeführt.

Die vorherige aus dem Jahre 1966 stammende, vorwiegend oberirdisch verkabelte und an Holzmaste befestigte Beleuchtungsanlage war stark abgängig und teilweise nicht mehr standfest.

 

Durch die erfolgte Erneuerung wurde eine den heutigen Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechende, wieder auf Jahrzehnte hinaus intakte Beleuchtungsanlage geschaffen und hierdurch die Erschließungs- und Wohnsituation der angrenzenden Grundstücke verbessert. Da den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser erneuerten und verbesserten Beleuchtungsanlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden, sind zum Ersatz des der Stadt entstandenen Herstellungsaufwandes für die Beleuchtungsanlage Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG zu erheben.

Der Anteil der Beitragspflichtigen am entstandenen Herstellungsaufwand richtet sich nach dem geltenden Ortsrecht.

Bei der o. g. Erschließungsanlage handelt es sich um eine Haupterschließungsstraße. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt daher für die Straßenbeleuchtung 30 % des der Stadt entstandenen beitragsfähigen Aufwandes.

Der von den Anliegern zu tragende Herstellungsaufwand ist nach § 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Geilenkirchen auf die durch die jeweilige Anlage erschlossenen Grundstücke nach der Grundstücksfläche zu verteilen.

Anrechenbar ist hierbei grundsätzlich eine Fläche bis zu einer Tiefe von 40 Metern, es sei denn, dass eine größere Tiefe baulich oder gewerblich genutzt wird oder genutzt werden darf. Grundstücke in Bebauungsplangebieten werden mit der Fläche in die Abrechnung einbezogen, auf die der Bebauungsplan die bauliche oder gewerbliche Nutzungsfestsetzung bezieht.

Die sich ergebende Fläche wird hiernach entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit mit einem Prozentsatz bewertet. Dieser beträgt bei bis zu zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit 100 %.

 

Die Summe der anrechenbaren und entsprechend ihrer baulichen Ausnutzbarkeit bzw. Nutzung bewerteten Grundstücksflächen ist die Abrechnungsfläche. Sie beträgt im vorliegenden Fall 38.596 m².

 

Zusammenstellung des Aufwandes und Berechnung des Beitragssatzes

 

Teileinrichtung                                      beitragsfähiger           Anliegeranteil          umlagefähiger  Aufwand                                                                           Aufwand

 

Erneuerung der                                             41.464,71 €                30 %                      12.439,41 €

Straßenbeleuchtungsanlage

 

Summe:                                                       41.464,71                                    12.439,41  

 

 

Es ergibt sich somit ein Beitragssatz in Höhe von

 

12.439,41 € : 38.596 m² = 0,32229 €/m² Abrechnungsfläche.*

 

 

*Die Abrechnung ist durch das Rechnungsprüfungsamt noch nicht abschließend geprüft. Daher können sich bis zur         Ratssitzung am 15.09.2021 noch geringfügige Änderungen ergeben.

 

 

Gemäß den ergänzenden Vorschriften des § 8a KAG besteht die Möglichkeit, einen Förderantrag beim Land NRW zu stellen, wenn der Tag der Entscheidung, die Erneuerungsmaßnahme durchzuführen, nach dem Stichtag 01.01.2018 gefasst wurde. Da die Entscheidung mit Ratsbeschluss vom 31.05.2017 gefasst wurde, ist eine Förderung der Maßnahme leider nicht möglich.