Betreff
Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen - Wertgrenzen für Entscheidungen über das Auftragswesen
Vorlage
2336/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Geilenkirchen verabschiedet die 4. Änderung der Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Geilenkirchen in der der Vorlage beigefügten Form.


Sachverhalt:

 

Die Zuständigkeitsordnung für den Rat, die Ausschüsse und die Bürgermeisterin der Stadt Geilenkirchen regelt, in welchen kommunalen Angelegenheiten Ausschüsse zur Beratung einzubeziehen sind und in welchen Angelegenheiten sie und die Bürgermeisterin zur Entscheidung befugt sind.

 

In den §§ 5, 6 und 11 der Zuständigkeitsordnung ist unter anderem geregelt, bis zu welchen Wertgrenzen Entscheidungen über Auftragsvergaben vom Haupt- und Finanzausschuss, vom Umwelt- und Bauausschuss und von der Bürgermeisterin getroffen werden können. Die Wertgrenzen gestalten sich zurzeit wie folgt:

 

Entscheidungskompetenz über Auftragsvergaben:

-         Bis 25.000 €: Bürgermeisterin

o   Ab 10.000 €: Bericht an den Haupt- und Finanzausschuss

-         25.000 € bis 50.000 €: Haupt- und Finanzausschuss oder Umwelt- und Bauausschuss je nach Angelegenheit

-         Ab 50.000 €: Rat der Stadt Geilenkirchen

 

Diese Staffelung orientierte sich ursprünglich an den vergaberechtlichen und verwaltungsintern festgelegten Wertgrenzen, ab wann die verschiedenen Verfahrensarten angewendet werden.

Mit der Überarbeitung der diesbezüglich maßgeblichen Kommunalen Vergabegrundsätze des Landes Nordrhein-Westfalen wurden diese Wertgrenzen in den letzten Jahren stückweise angepasst.

 

Es wird in Abstimmung mit den Fraktionsvorsitzenden angeregt, die in der Zuständigkeitsordnung aufgeführten Wertgrenzen an die vergaberechtlich anzuwendenden Wertgrenzen anzunähern. Es wird insofern die folgende Staffelung vorgeschlagen:

 

-         Bis 100.000 €: Bürgermeisterin

o   Ab 25.000 € Bericht an den Haupt- und Finanzausschuss

-         Von 100.000 € bis 1.000.000 €: Haupt- und Finanzausschuss oder Umwelt- und Bauausschuss je nach Angelegenheit

-         Ab 1.000.000 €: Rat der Stadt Geilenkirchen

 

Die angegebenen Wertgrenzen werden wie folgt begründet:

-         Ab einem Schätzwert von 25.000 € netto sind einerseits vergaberechtlich diverse Formvorgaben einzuhalten wie die Abfrage des Vergaberegisters nach § 8 KorruptionsbG vor Auftragserteilung sowie die Verpflichtung, die Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetztes NRW als Vertragsgrundlage zu vereinbaren. Aufgrund dieser Formvorgaben hat sich die Stadt Geilenkirchen ursprünglich dazu entschieden, Aufträge ab 25.000 € netto durch die Zentrale Vergabestelle durchzuführen.

-         Bis zu einem Schätzwert von 100.000 € führt die Verwaltung i. d. R. freihändige Vergaben bzw. Verhandlungsvergaben oder beschränkte Ausschreibungen durch. Die Durchführung von Verhandlungsvergaben nach der UVgO ist darüber hinaus bis zum Wert von 100.000 € netto grundsätzlich zulässig. In Ausnahmefällen kann dieser Wert überschritten werden. Ab 100.000 € führt die Verwaltung in der Regel öffentliche Ausschreibungen durch.

-         Darüber hinaus bieten die Kommunalen Vergabegrundsätze NRW die Möglichkeit, Bauleistungen bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert von 750.000 € netto bzw. bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert von 1.250.000 € netto eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Für die Regelung der Zuständigkeitsordnung wurde der Einfachheit halber der Mittelwert herangezogen (1.000.000,00 €).