Betreff
Gründung einer Gesellschaft für regenerative Energien "GREEN Gesellschaft für regionale und erneuerbare Energien mbH (GREEN)"
Vorlage
420/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt möge folgenden Beschluss fassen:

 

1.

Die Stadt Geilenkirchen stimmt der Gründung der GREEN Gesellschaft für regionale und erneuerbare Energie mbH (nachfolgend als „die Gesellschaft-Neu“ bezeichnet) sowie dem Abschluss der Konsortialvereinbarung durch die EWV Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (EWV), an der die Stadt Geilenkirchen unmittelbar beteiligt ist, zu (Die Konsortialvereinbarung ist beigefügt als Anlage 1 und der Satzungsentwurf ist beigefügt als Anlage 2).

 

2.

Die Stadt Geilenkirchen stimmt der Gründung der Gesellschaft-Neu sowie dem Abschluss der Konsortialvereinbarung durch die Stadt Geilenkirchen selbst zu.

 

3.

Die Stadt Geilenkirchen stimmt für den Zeitraum nach erfolgter Gründung der Gesellschaft-Neu der Veräußerung deren Geschäftsanteile vorrangig an kommunale Gesellschafterinnen der EWV zu.

 

4.

Die Vertreter der Stadt Geilenkirchen in der Gesellschafterversammlung der EWV sowie die Vertreter der Stadt Geilenkirchen im Aufsichtsrat der EWV werden ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in Ziffern 1 bis 3 beschriebenen Maßnahmen abzugeben.

 

5.

Der Rat der Stadt Geilenkirchen beauftragt die Verwaltung, diesen Beschluss der  Bezirksregierung Köln und in Kopie dem Landrat des Kreises als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich und unter Beachtung der sonstigen insbesondere kommunalrechtlichen Vorschriften anzuzeigen; zugleich beauftragt der Rat die Verwaltung, dass diese zur erleichterten Durchführung dieses Anzeigeverfahrens die EWV zu dessen Koordinierung ermächtigt, damit die EWV bei Einverständnis der beteiligten Kommunalaufsichtsbehörden den Beschluss einheitlich der Bezirksregierung Köln anzeigt, ohne dadurch die Zuständigkeit der Stadt Geilenkirchen für die Anzeige und die Vertretung der Stadt Geilenkirchen in dem Anzeigeverfahren selbst nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu verändern.

 

 


Sachverhalt:

 

Die nachfolgende Beschlussvorlage wurde der Verwaltung von der EWV GmbH vorgelegt. Sie bezieht sich in ihren Formulierungen auf die Beschlussfassung im Rat.

 

Begründung zum Entwurf der Ratsvorlage

I.

 

Die Stadt Geilenkirchen als Gesellschafterin der EWV unterstützt deren Absicht, im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die Gesellschaft-Neu zu gründen, die sich auf die Erneuerbaren Energien konzentriert. Sie möchte sich an diesem Zukunftsmarkt beteiligen. Die Erneuerbaren, „grünen“ Energien stehen im Fokus des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interesses!

 

Die Stärkung und der Ausbau der Erneuerbaren Energien genießen Priorität im unternehmerischen Handeln und der politischen Gestaltung. Es gilt, echte Alternativen zu herkömmlichen Energiequellen zu schaffen, die von der Politik für die Menschen gewollte wirksame Reduktion des CO2-Ausstoßes zu erreichen und Arbeitsplätze in diesem Zukunftssektor zu sichern. Insgesamt möchte die Stadt Geilenkirchen gemeinsam mit der EWV im Wege der Gründung der Gesellschaft-Neu die Weichen für die künftige Energieversorgung der Menschen verantwortungsbewusst stellen und entscheidende Marktpositionen besetzen. Für die Zukunft ist vorgesehen, die Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaft-Neu durch die Übertragung von Geschäftsanteilen vorrangig an kommunale Gesellschafterinnen der EWV auf noch breitere Schultern zu verteilen und den Zukunftsmarkt der Erneuerbaren Energien durch das Hinzutreten weiterer Gesellschafterinnen gemeinsam und als Partner zu gestalten. Dieses und weitere Einzelheiten zum Unternehmensmodell der Gesellschaft-Neu sind in der als Anlage 1 beigefügten Konsortialvereinbarung vorgesehen. 

 

Wichtig ist, dass die Gesellschaft-Neu nicht mit dem örtlichen Handwerk in Konkurrenz treten wird. Es gilt vielmehr, sich Zukunftsperspektiven gemeinsam zu erarbeiten und gemeinsam zu gestalten: In dem kooperativen Miteinander zwischen existierendem Handwerk und der Gesellschaft-Neu sieht die Stadt Geilenkirchen die Zukunft für erfolgreiches Handeln. Auf dieser Grundlage ist die Stadt Geilenkirchen überzeugt, sich für die Zukunft der Erneuerbaren Energien richtig aufgestellt zu haben, an deren Chancen zu partizipieren und sich alle Perspektiven offenzuhalten, um gemeinsam mit den Partnern der Gesellschaft-Neu im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu handeln.

 

II.

 

1.

Die wirtschaftliche Betätigung im Wege der Gründung der Gesellschaft-Neu ist geboten und zulässig. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft-Neu ist die Planung, Förderung, Koordination, Realisierung von Projekten und der Betrieb von Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien insbesondere innerhalb der Kreise Heinsberg und Düren sowie der StädteRegion Aachen und vorrangig für die Gesellschafterinnen der Gesellschaft-Neu. Einzelheiten hierzu sowie zur rechtlichen Ausgestaltung der Gesellschaft-Neu sind in dem als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurf dokumentiert.

 

Durch die Konzentration der Gesellschaft-Neu auf die Beschäftigung im Bereich der Erneuerbaren Energien wird die Kompetenz in diesen zukunftsgerichteten Themenfeldern gebündelt. Der jährlich durch die Gesellschaft-Neu aufzustellende Wirtschaftsplan sorgt für finanzielle Planungssicherheit. Die Gesellschaft-Neu wird damit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der mitwirkenden Städte und Gemeinden gestärkt und ausgebaut. Folge ist die bessere und effizientere Versorgung mit „grüner Energie“, die Stärkung der hiermit verbundenen Infrastruktur und damit insgesamt die verantwortungsvolle Besetzung dieses Zukunftsmarktes.

 

Zur besseren Transparenz der beabsichtigten Geschäftsentwicklung der Gesellschaft-Neu werden die Gründungsgesellschafterinnen der Gesellschaft-Neu die gesonderte Konsortialvereinbarung (Anlage 1) unterzeichnen; gleiches gilt für jede künftige Gesellschafterin, die der Gesellschaft-Neu nach deren Gründung durch den unmittelbaren Erwerb von Geschäftsanteilen hinzutritt. In der Konsortialvereinbarung sind Einzelheiten zum Kooperationsgedanken vereinbart, was unter anderem die künftige Beteiligung an der Gesellschaft-Neu, Mechanismen der Projektandienung oder sonstige Einzelaspekte der Zusammenarbeit betrifft. Dies gilt der soliden Aufstellung und der nachhaltigen Entwicklung der Gesellschaft-Neu. Schließlich sind Details zur Betätigungsstruktur in der als Anlage 3 beigefügten Marktanalyse dokumentiert. Sie unterrichtet zugleich den Rat vor seiner Abstimmung über die Gründung von und Beteiligung an der Gesellschaft-Neu über die Chancen und Risiken dieser Betätigung und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft. Die Gründung der Gesellschaft-Neu und die Beteiligung der Stadt Geilenkirchen hieran stehen danach in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der  Stadt Geilenkirchen - Einzelheiten hierzu sind ebenfalls der Marktanalyse zu entnehmen. Insgesamt würde die Energieversorgung durch die Gesellschaft-Neu zu jeder Zeit gut und wirtschaftlich erfüllt. Auf dieser Grundlage werden die Vertreter der Stadt Geilenkirchen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der EWV (Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat) mit diesem Beschluss zugleich ermächtigt, alle zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Erklärungen abzugeben.   

 

Der regionale und auch funktionale Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der Gesellschaft-Neu und damit die wirtschaftliche Betätigung der Stadt Geilenkirchen durch ihre Beteiligung wird in dem Gemeindegebiet der Stadt Geilenkirchen  sowie dem Gemeindegebiet der übrigen kommunalen Gesellschafterinnen der EWV liegen. Denn die Gesellschaft-Neu ist schon ihrem Unternehmensgegenstand nach vorrangig für ihre Gesellschafterinnen tätig.

 

Soweit die Gesellschaft-Neu auch außerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Geilenkirchen aber auf dem Gemeindegebiet der übrigen kommunalen Gesellschafterinnen der EWV tätig wird, sind nach aktueller Kenntnis und auf Grundlage aller gegenwärtigen Gespräche und Abstimmungen die berechtigten Interessen der jeweils betroffenen Städte und Gemeinden gewahrt. Denn auch die übrigen Städte und Gemeinden als kommunale Gesellschafterinnen der EWV müssen der Gründung der Gesellschaft-Neu zustimmen - sie würden dies nicht tun, wenn sie ihre eigenen Interessen nicht hinreichend gewahrt sähen.  Soweit die Gesellschaft-Neu im Einzelfall auch in solchen Regionen tätig werden sollte, die nicht zum Gebiet der kommunalen Gesellschafterinnen der EWV gehören, wird dem im Einzelfall stets eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der dann betroffenen Städte und Gemeinden vorausgehen und zugrunde liegen. Eine positive und konstruktive Abstimmung zwischen allen Beteiligten ist stets die Grundlage des unternehmerischen Handelns der Gesellschaft-Neu. Schon der Gründungsprozess wird begleitet von einer umfassenden gegenseitigen Abstimmung der jeweiligen Gründungsgesellschaften unter Einbeziehung deren kommunaler Gesellschafterinnen.

 

2.

Soweit der künftigen Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft-Neu vorrangig an kommunale Gesellschafterinnen der EWV zugestimmt wird, wird die für die Betreuung der Einwohner/innen der Stadt Geilenkirchen erforderliche Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft-Neu wird durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an hinzukommende Gesellschafterinnen bei deren dann unmittelbarer Beteiligung nicht verändert. Insoweit bliebe alles gleich. Die formale Verringerung der Einflussnahme der Stadt Geilenkirchen auf die Gesellschaft-Neu wegen deren relativer Verringerung der Geschäftsanteile und dem Hinzutreten neuer Gesellschafterinnen lässt die Aufgabenwahrnehmung unberührt. Insbesondere die zuverlässige und effektive Tätigkeit der Gesellschaft-Neu für alle Gesellschafterinnen und damit insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Geilenkirchen ist unverändert. Vielmehr würde die Verantwortung für die Gesellschaft-Neu durch das Hinzukommen weiterer vorrangig kommunaler Gesellschafterinnen auf noch breitere Schultern verteilt, so dass die Effektivität und Legitimität der Aufgabenwahrnehmung eine noch stärkere Ausprägung erhalten.

 

3.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss die Stadt Geilenkirchen diesen Beschluss binnen einer bestimmten Frist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen. Zur erleichterten Durchführung dieses Anzeigeverfahrens ist es sinnvoll, dass die EWV dieses Verfahren koordiniert. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass dieses Anzeigeverfahren auch von den übrigen kommunalen Gesellschafterinnen der EWV im Rahmen des Gründungsprozesses der Gesellschaft-Neu durchlaufen wird, so dass die Koordinierung des Verfahrens durch die EWV effizient ist. Die Zuständigkeit der Stadt Geilenkirchen für die Anzeige sowie die Vertretung der Stadt Geilenkirchen im Anzeigeverfahren selbst nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die bloße Koordinierung des Verfahrens durch die EWV nicht berührt.

 

 

 

 

 


Finanzierung:

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Konsortialvereinbarung

Anlage 2: Satzungsentwurf Gesellschaft-Neu

Anlage 3: Marktanalyse