Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt möge folgenden Beschluss fassen:
1.
Die
Stadt Geilenkirchen stimmt der Gründung der GREEN Gesellschaft für regionale
und erneuerbare Energie mbH (nachfolgend als „die Gesellschaft-Neu“
bezeichnet) sowie dem Abschluss der Konsortialvereinbarung durch die EWV
Energie- und Wasser-Versorgung GmbH (EWV), an der die Stadt Geilenkirchen
unmittelbar beteiligt ist, zu (Die Konsortialvereinbarung ist beigefügt als
Anlage 1 und der Satzungsentwurf ist beigefügt als Anlage 2).
2.
Die Stadt Geilenkirchen stimmt der Gründung der Gesellschaft-Neu
sowie dem Abschluss der Konsortialvereinbarung durch die Stadt Geilenkirchen
selbst zu.
3.
Die
Stadt Geilenkirchen stimmt für den Zeitraum nach erfolgter Gründung der
Gesellschaft-Neu der Veräußerung deren Geschäftsanteile vorrangig an kommunale
Gesellschafterinnen der EWV zu.
4.
Die
Vertreter der Stadt Geilenkirchen in der Gesellschafterversammlung der EWV
sowie die Vertreter der Stadt Geilenkirchen im Aufsichtsrat der EWV werden
ermächtigt, alle erforderlichen Erklärungen zur Verwirklichung der in
Ziffern 1 bis 3 beschriebenen Maßnahmen abzugeben.
5.
Der
Rat der Stadt Geilenkirchen beauftragt die Verwaltung, diesen Beschluss
der Bezirksregierung Köln und in Kopie
dem Landrat des Kreises als der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
unverzüglich nach Beschlussfassung, spätestens sechs Wochen vor Beginn des
Vollzugs schriftlich und unter Beachtung der sonstigen insbesondere
kommunalrechtlichen Vorschriften anzuzeigen; zugleich beauftragt der Rat die
Verwaltung, dass diese zur erleichterten Durchführung dieses Anzeigeverfahrens
die EWV zu dessen Koordinierung ermächtigt, damit die EWV bei Einverständnis
der beteiligten Kommunalaufsichtsbehörden den Beschluss einheitlich der
Bezirksregierung Köln anzeigt, ohne dadurch die Zuständigkeit der Stadt
Geilenkirchen für die Anzeige und die Vertretung der Stadt Geilenkirchen in dem
Anzeigeverfahren selbst nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
verändern.
Sachverhalt:
Die
nachfolgende Beschlussvorlage wurde der Verwaltung von der EWV GmbH vorgelegt.
Sie bezieht sich in ihren Formulierungen auf die Beschlussfassung im Rat.
Begründung zum Entwurf der
Ratsvorlage
I.
Die
Stadt Geilenkirchen als Gesellschafterin der EWV unterstützt deren Absicht, im
Interesse der Bürgerinnen und Bürger die Gesellschaft-Neu zu gründen, die sich
auf die Erneuerbaren Energien konzentriert. Sie möchte sich an diesem
Zukunftsmarkt beteiligen. Die Erneuerbaren, „grünen“ Energien stehen im Fokus
des politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Interesses!
Die
Stärkung und der Ausbau der Erneuerbaren Energien genießen Priorität im
unternehmerischen Handeln und der politischen Gestaltung. Es gilt, echte
Alternativen zu herkömmlichen Energiequellen zu schaffen, die von der Politik
für die Menschen gewollte wirksame Reduktion des CO2-Ausstoßes zu erreichen und
Arbeitsplätze in diesem Zukunftssektor zu sichern. Insgesamt möchte die Stadt
Geilenkirchen gemeinsam mit der EWV im Wege der Gründung der Gesellschaft-Neu
die Weichen für die künftige Energieversorgung der Menschen verantwortungsbewusst
stellen und entscheidende Marktpositionen besetzen. Für die Zukunft ist
vorgesehen, die Verantwortlichkeit für das Handeln der Gesellschaft-Neu durch
die Übertragung von Geschäftsanteilen vorrangig an kommunale
Gesellschafterinnen der EWV auf noch breitere Schultern zu verteilen und den
Zukunftsmarkt der Erneuerbaren Energien durch das Hinzutreten weiterer
Gesellschafterinnen gemeinsam und als Partner zu gestalten. Dieses und weitere
Einzelheiten zum Unternehmensmodell der Gesellschaft-Neu sind in der als Anlage 1 beigefügten
Konsortialvereinbarung vorgesehen.
Wichtig
ist, dass die Gesellschaft-Neu nicht mit dem örtlichen Handwerk in Konkurrenz
treten wird. Es gilt vielmehr, sich Zukunftsperspektiven gemeinsam zu
erarbeiten und gemeinsam zu gestalten: In dem kooperativen Miteinander zwischen
existierendem Handwerk und der Gesellschaft-Neu sieht die Stadt Geilenkirchen
die Zukunft für erfolgreiches Handeln. Auf dieser Grundlage ist die Stadt
Geilenkirchen überzeugt, sich für die Zukunft der Erneuerbaren Energien richtig
aufgestellt zu haben, an deren Chancen zu partizipieren und sich alle
Perspektiven offenzuhalten, um gemeinsam mit den Partnern der Gesellschaft-Neu
im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu handeln.
II.
1.
Die
wirtschaftliche Betätigung im Wege der Gründung der Gesellschaft-Neu ist
geboten und zulässig. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft-Neu ist die
Planung, Förderung, Koordination, Realisierung von Projekten und der Betrieb
von Anlagen im Bereich der Erneuerbaren Energien insbesondere innerhalb der
Kreise Heinsberg und Düren sowie der StädteRegion Aachen und vorrangig für die
Gesellschafterinnen der Gesellschaft-Neu. Einzelheiten hierzu sowie zur
rechtlichen Ausgestaltung der Gesellschaft-Neu sind in dem als Anlage 2 beigefügten Satzungsentwurf
dokumentiert.
Durch
die Konzentration der Gesellschaft-Neu auf die Beschäftigung im Bereich der
Erneuerbaren Energien wird die Kompetenz in diesen zukunftsgerichteten
Themenfeldern gebündelt. Der jährlich durch die Gesellschaft-Neu aufzustellende
Wirtschaftsplan sorgt für finanzielle Planungssicherheit. Die Gesellschaft-Neu
wird damit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger der mitwirkenden Städte und
Gemeinden gestärkt und ausgebaut. Folge ist die bessere und effizientere Versorgung
mit „grüner Energie“, die Stärkung der hiermit verbundenen Infrastruktur und
damit insgesamt die verantwortungsvolle Besetzung dieses Zukunftsmarktes.
Zur
besseren Transparenz der beabsichtigten Geschäftsentwicklung der
Gesellschaft-Neu werden die Gründungsgesellschafterinnen der Gesellschaft-Neu
die gesonderte Konsortialvereinbarung (Anlage 1) unterzeichnen; gleiches gilt
für jede künftige Gesellschafterin, die der Gesellschaft-Neu nach deren
Gründung durch den unmittelbaren Erwerb von Geschäftsanteilen hinzutritt. In
der Konsortialvereinbarung sind Einzelheiten zum Kooperationsgedanken
vereinbart, was unter anderem die künftige Beteiligung an der Gesellschaft-Neu,
Mechanismen der Projektandienung oder sonstige Einzelaspekte der Zusammenarbeit
betrifft. Dies gilt der soliden Aufstellung und der nachhaltigen Entwicklung
der Gesellschaft-Neu. Schließlich sind Details zur Betätigungsstruktur in der
als Anlage 3 beigefügten
Marktanalyse dokumentiert. Sie unterrichtet zugleich den Rat vor seiner
Abstimmung über die Gründung von und Beteiligung an der Gesellschaft-Neu über
die Chancen und Risiken dieser Betätigung und über die Auswirkungen auf das
Handwerk und die mittelständische Wirtschaft. Die Gründung der Gesellschaft-Neu
und die Beteiligung der Stadt Geilenkirchen hieran stehen danach in einem
angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Stadt Geilenkirchen - Einzelheiten hierzu
sind ebenfalls der Marktanalyse zu entnehmen. Insgesamt würde die
Energieversorgung durch die Gesellschaft-Neu zu jeder Zeit gut und
wirtschaftlich erfüllt. Auf dieser Grundlage werden die Vertreter der Stadt
Geilenkirchen in den gesellschaftsrechtlichen Gremien der EWV
(Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat) mit diesem Beschluss zugleich
ermächtigt, alle zur Umsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Erklärungen
abzugeben.
Der
regionale und auch funktionale Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit der
Gesellschaft-Neu und damit die wirtschaftliche Betätigung der Stadt
Geilenkirchen durch ihre Beteiligung wird in dem Gemeindegebiet der Stadt
Geilenkirchen sowie dem Gemeindegebiet
der übrigen kommunalen Gesellschafterinnen der EWV liegen. Denn die
Gesellschaft-Neu ist schon ihrem Unternehmensgegenstand nach vorrangig für ihre
Gesellschafterinnen tätig.
Soweit
die Gesellschaft-Neu auch außerhalb des Gemeindegebietes der Stadt
Geilenkirchen aber auf dem Gemeindegebiet der übrigen kommunalen
Gesellschafterinnen der EWV tätig wird, sind nach aktueller Kenntnis und auf
Grundlage aller gegenwärtigen Gespräche und Abstimmungen die berechtigten
Interessen der jeweils betroffenen Städte und Gemeinden gewahrt. Denn auch die
übrigen Städte und Gemeinden als kommunale Gesellschafterinnen der EWV müssen
der Gründung der Gesellschaft-Neu zustimmen - sie würden dies nicht tun, wenn
sie ihre eigenen Interessen nicht hinreichend gewahrt sähen. Soweit die Gesellschaft-Neu im Einzelfall
auch in solchen Regionen tätig werden sollte, die nicht zum Gebiet der
kommunalen Gesellschafterinnen der EWV gehören, wird dem im Einzelfall stets
eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der dann betroffenen Städte
und Gemeinden vorausgehen und zugrunde liegen. Eine positive und konstruktive
Abstimmung zwischen allen Beteiligten ist stets die Grundlage des
unternehmerischen Handelns der Gesellschaft-Neu. Schon der Gründungsprozess
wird begleitet von einer umfassenden gegenseitigen Abstimmung der jeweiligen
Gründungsgesellschaften unter Einbeziehung deren kommunaler
Gesellschafterinnen.
2.
Soweit
der künftigen Veräußerung von Anteilen an der Gesellschaft-Neu vorrangig an
kommunale Gesellschafterinnen der EWV zugestimmt wird, wird die für die
Betreuung der Einwohner/innen der Stadt Geilenkirchen erforderliche Erfüllung
der Aufgaben nicht beeinträchtigt. Im Gegenteil. Der Unternehmensgegenstand der
Gesellschaft-Neu wird durch die Veräußerung von Geschäftsanteilen an
hinzukommende Gesellschafterinnen bei deren dann unmittelbarer Beteiligung
nicht verändert. Insoweit bliebe alles gleich. Die formale Verringerung der
Einflussnahme der Stadt Geilenkirchen auf die Gesellschaft-Neu wegen deren
relativer Verringerung der Geschäftsanteile und dem Hinzutreten neuer
Gesellschafterinnen lässt die Aufgabenwahrnehmung unberührt. Insbesondere die
zuverlässige und effektive Tätigkeit der Gesellschaft-Neu für alle
Gesellschafterinnen und damit insbesondere auch für die Bürgerinnen und Bürger
der Stadt Geilenkirchen ist unverändert. Vielmehr würde die Verantwortung für
die Gesellschaft-Neu durch das Hinzukommen weiterer vorrangig kommunaler
Gesellschafterinnen auf noch breitere Schultern verteilt, so dass die
Effektivität und Legitimität der Aufgabenwahrnehmung eine noch stärkere
Ausprägung erhalten.
3.
Nach
den gesetzlichen Bestimmungen muss die Stadt Geilenkirchen diesen Beschluss binnen einer bestimmten Frist der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde anzeigen. Zur erleichterten Durchführung dieses
Anzeigeverfahrens ist es sinnvoll, dass die EWV dieses Verfahren koordiniert.
Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass dieses Anzeigeverfahren auch von den
übrigen kommunalen Gesellschafterinnen der EWV im Rahmen des Gründungsprozesses
der Gesellschaft-Neu durchlaufen wird, so dass die Koordinierung des Verfahrens
durch die EWV effizient ist. Die Zuständigkeit der Stadt Geilenkirchen für die
Anzeige sowie die Vertretung der Stadt Geilenkirchen im Anzeigeverfahren selbst
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wird durch die bloße Koordinierung
des Verfahrens durch die EWV nicht berührt.
Finanzierung:
Anlagen:
Anlage 1: Konsortialvereinbarung
Anlage 2:
Satzungsentwurf Gesellschaft-Neu
Anlage 3:
Marktanalyse