Betreff
Beratung und Beschlussfassung über Anregungen und Beschwerden i.S.d. § 24 GO NRW
Vorlage
423/2011
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

Der Haupt- und Finanzausschuss folgt der Anregung von Frau Arns-Marchezzolo nicht. Sie erhält gemäß § 6 Abs. 9 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen eine Mitteilung über die Entscheidung.

 


Sachverhalt:

Am 02.04.2011 wandte sich Frau Arns-Marchezzolo über das Kontaktformular auf der Homepage der Stadt Geilenkirchen mit dem als Anlage beigefügten Antrag an den Rat der Stadt Geilenkirchen, den Bürgermeister und die Vertreter aller Parteien und Fraktionen.

 

Darin fordert sie die Stadt auf, einen Antrag an den Landtag NRW zu stellen, die Pflicht zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen aufzuheben, mit der Begründung, dass seit dem 01.03.2010 die Gesetzgebungskompetenz auf den Bund übergegangen sei und für eine landesrechtliche Regelung keine Notwendigkeit mehr bestehe. Ferner regt sie an, dass der Rat der Stadt die Dichtheitsprüfung in Geilenkirchen so lange aussetzen solle, bis der Landtag über den zu stellenden Antrag entschieden hat.

 

Für Anregungen gemäß § 24 Abs. 1 GO NRW ist gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GO NRW der Haupt- und Finanzausschuss zuständig.

 

Durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene neue WHG wird die Pflicht der Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung an ihren privaten Abwasserleitungen, die in § 61 a Abs. 3 – 6 LWG NW geregelt ist, weder aufgehoben noch gegenstandslos. § 61 Abs. 3 WHG ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der der Rechtsrahmen für die Selbstüberwachung gemäß § 61 Abs. 2 WHG konkretisierend ausgestaltet werden kann. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften weiter. Dementsprechend ist auf Landesebene weiterhin § 61 a LWG NW maßgeblich.

 

Die Dichtheitsprüfung wurde zum 01.05.2010 durch das Inkrafttreten des § 61 a LWG aus der Landesbauordnung (§ 45 Abs. 4 – 7 BauO NRW) in das Landeswassergesetz überführt.

 

Es fand somit lediglich eine Änderung in der Zuständigkeit der für die Überprüfung zuständigen Behörden, jedoch nicht in der grundsätzlichen Pflicht der Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung statt. Die von Frau Arns-Marchezzolo benannte Problematik besteht somit nicht erst seit Einführung des § 61 a LWG, so dass fraglich ist, ob der Landtag einem evtl. Antrag unter den genannten Gesichtspunkten stattgeben würde. Eine Recherche im Internet hat ergeben, dass identische Schreiben an diverse Städte in Nordrhein-Westfalen versandt wurden. In der Stadt Petershagen hat der Rat in der Folge eine Resolution an den Landtag sowie die vorläufige Aussetzung der Dichtheitsprüfung beschlossen.

 

Die Verwaltung hält einen evtl. Antrag an den Landtag nicht für zielführend. Außerdem haben viele Städte und Gemeinden bereits entsprechende Satzungen zur Dichtheitsprüfung erlassen. Auch in Geilenkirchen sind die Arbeiten zum Erlass einer Satzung nahezu abgeschlossen.

 

Daher sollte dem Antrag von Frau Arns-Marchezzolo nicht gefolgt werden.