Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss folgt der Anregung von Frau Arns-Marchezzolo nicht. Sie erhält
gemäß § 6 Abs. 9 der Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen eine Mitteilung über
die Entscheidung.
Sachverhalt:
Am 02.04.2011 wandte sich Frau Arns-Marchezzolo über das Kontaktformular
auf der Homepage der Stadt Geilenkirchen mit dem als Anlage beigefügten Antrag
an den Rat der Stadt Geilenkirchen, den Bürgermeister und die Vertreter aller
Parteien und Fraktionen.
Darin fordert sie die Stadt auf, einen Antrag an den Landtag NRW zu
stellen, die Pflicht zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen
aufzuheben, mit der Begründung, dass seit dem 01.03.2010 die
Gesetzgebungskompetenz auf den Bund übergegangen sei und für eine
landesrechtliche Regelung keine Notwendigkeit mehr bestehe. Ferner regt sie an,
dass der Rat der Stadt die Dichtheitsprüfung in Geilenkirchen so lange
aussetzen solle, bis der Landtag über den zu stellenden Antrag entschieden hat.
Für Anregungen gemäß § 24 Abs. 1 GO NRW ist gemäß § 6 Abs. 4 der
Hauptsatzung der Stadt Geilenkirchen in Verbindung mit § 24 Abs. 2 GO NRW der
Haupt- und Finanzausschuss zuständig.
Durch das am 01.03.2010 in Kraft getretene neue WHG wird die Pflicht der
Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung an ihren privaten
Abwasserleitungen, die in § 61 a Abs. 3 – 6 LWG NW geregelt ist, weder
aufgehoben noch gegenstandslos. § 61 Abs. 3 WHG ermächtigt die Bundesregierung
zum Erlass einer Rechtsverordnung, in der der Rechtsrahmen für die
Selbstüberwachung gemäß § 61 Abs. 2 WHG konkretisierend ausgestaltet werden
kann. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Rechtsverordnung gelten die
einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften weiter. Dementsprechend ist auf
Landesebene weiterhin § 61 a LWG NW maßgeblich.
Die Dichtheitsprüfung wurde zum 01.05.2010 durch das Inkrafttreten des §
61 a LWG aus der Landesbauordnung (§ 45 Abs. 4 – 7 BauO NRW) in das
Landeswassergesetz überführt.
Es fand somit lediglich eine Änderung in der Zuständigkeit der für die
Überprüfung zuständigen Behörden, jedoch nicht in der grundsätzlichen Pflicht
der Grundstückseigentümer zur Dichtheitsprüfung statt. Die von Frau
Arns-Marchezzolo benannte Problematik besteht somit nicht erst seit Einführung
des § 61 a LWG, so dass fraglich ist, ob der Landtag einem evtl. Antrag unter
den genannten Gesichtspunkten stattgeben würde. Eine Recherche im Internet hat
ergeben, dass identische Schreiben an diverse Städte in Nordrhein-Westfalen
versandt wurden. In der Stadt Petershagen hat der Rat in der Folge eine
Resolution an den Landtag sowie die vorläufige Aussetzung der Dichtheitsprüfung
beschlossen.
Die Verwaltung hält
einen evtl. Antrag an den Landtag nicht für zielführend. Außerdem haben viele
Städte und Gemeinden bereits entsprechende Satzungen zur Dichtheitsprüfung
erlassen. Auch in Geilenkirchen sind die Arbeiten zum Erlass einer Satzung
nahezu abgeschlossen.
Daher sollte dem Antrag von Frau Arns-Marchezzolo nicht gefolgt werden.