Betreff
Festsetzung der Verkaufspreise für den Verkauf der Baugrundstücke im Bereich des Bebauungsplanes 77, Ruhrstraße, Wupperstraße
Vorlage
048/2009
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss schlug dem Rat vor, bei den Festsetzungen der Kaufpreise und Konditionen für die Baugrundstücke im Bereich des Bebauungsplanes 77 den Vorgaben in der Vorlage zu folgen.


Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes 77 wurde das Grundstück Gemarkung Geilenkirchen, Flur 64, Flurstück 426, groß 1.897 m² als Fläche für die Errichtung eines Kindergartens ausgewiesen. In der im Rahmen der Realisierung des Baugebietes durchgeführten freiwilligen Umlegung wurde das Grundstück der Katholischen Kirche Hünshoven mit der Verpflichtung zur Errichtung eines Kindergartens übertragen. Vertraglich wurde festgelegt, dass, sollte der Kindergarten nicht realisiert werden, das Grundstück in das Eigentum der Stadt Geilenkirchen zu übertragen ist.

Da der Kindergarten nicht realisiert wurde, erfolgte zwischenzeitlich die Übertragung des Grundstücks in das Eigentum der Stadt. Der Bebauungsplan wurde dahingehend geändert, dass auf dem Grundstück die Errichtung von Wohnhäusern auf vier einzelnen Grundstücken möglich ist. Die Grundstücksgrößen liegen zwischen 339 m² und 498 m².

Die Vermessung der Grundstücke ist von der Verwaltung zwischenzeitlich beauftragt worden.

Um nunmehr mit der Vermarktung der Grundstücke beginnen zu können, sollten die Kaufpreise und Konditionen festgesetzt werden.

Die Verwaltung schlägt vor, die Baugrundstücke zum Kaufpreis in Höhe von 135,00 €/m² inklusive der Ablösung der Erschließung zu veräußern. Hinzuzurechnen ist der einmalige Kanalanschlussbeitrag von 5,79 €/m².

Der Bodenrichtwert für Baugrundstücke in Hünshoven liegt Stand 01.01.2009 bei 135,00 €/m².

Die Erwerber sollten im abzuschließenden Kaufvertrag verpflichtet werden, innerhalb von einem Jahr nach Erwerb des Grundstückes mit dem Bau zu beginnen und das Wohnhaus innerhalb von zwei Jahren nach Beginn fertig zu stellen. Sollte diese Verpflichtung nicht eingehalten werden, ist die Stadt berechtigt, das Grundstück in das öffentliche Eigentum zurück zu übertragen.