Betreff
Anerkennung des Fördervereins Jugendhaus Franz von Sales e.V. als Träger der freien Jugendhilfe
Vorlage
2407/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Förderverein Jugendhaus Franz von Sales e. V. wird mit sofortiger Wirkung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt.


Sachverhalt:

 

Der Förderverein Jugendhaus Franz von Sales hat mit Schreiben vom 10.08.2021 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII beantragt, siehe Anlage.  Die Anerkennung gibt dem Träger der freien Jugendhilfe einen bevorzugten Status im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt / Landesjugendamt). Bei Durchführung vieler Projekte und Maßnahmen ist die Anerkennung Voraussetzung, um Fördermittel erhalten zu können. Der Verein bemüht sich um die Anerkennung, um das Regenbogenprojekt (Beratungs- und Unterstützungsangebot für junge Menschen der LSBT* - Gruppe) fortführen zu können, weil der aktuelle Träger, das Jugendhaus Altes Kloster Marienberg, die Trägerschaft aufgeben möchte.

 

Der Verein legte der Verwaltung zahlreiche Unterlagen vor, so dass der Antrag sorgfältig in Form eines Gutachtens geprüft werden konnte, dessen Inhalt wie folgt zusammengefasst wird: Das Jugendamt der Stadt Geilenkirchen ist für die öffentliche Anerkennung örtlich zuständig, weil der Träger seinen Sitz in Geilenkirchen hat und dort auch vorwiegend tätig ist. Gem. § 7 Abs. 2 b der Satzung der Stadt Geilenkirchen für das Jugendamt entscheidet der Jugendhilfeausschuss abschließend über die Anerkennung.

 

Nach § 75 Abs. 1 SGB VIII können juristische Personen und Personenvereinigungen, die auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen und auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Jugendhilfe leisten werden, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden.  Ferner müssen die Träger die Zielsetzungen des Grundgesetzes fördern.

 

Der Träger ist juristische Person und hat dies durch Eintragung in das Vereinsregister nachgewiesen.

 

Der Träger ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig. Jugendhilfe wird in § 1 SGB VIII u. a. wie folgt definiert: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Zudem soll Jugendhilfe jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeit in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können. Der Verein beschreibt in der Satzung und aktuell auf seiner Homepage seine Tätigkeiten und Hilfsangebote. Hierbei handelt es sich z. B. um die Bereitstellung von Wohnraum in Jugendheimen, Unterstützung bei der Freizeitgestaltung und Zukunftsplanung sowie die Suche nach geeigneten Arbeitsplätzen.

 

Der Verein erfüllt die fachlichen und personellen Voraussetzungen, indem sowohl der Geschäftsführer und dessen Stellvertreter sozialpädagogische Fachkräfte mit langjähriger Berufserfahrung in der Heimerziehung sind. Dass der Verein gemeinnützige Ziele verfolgt, ist durch Vorlage des entsprechenden Freistellungsbescheides des Finanzamtes nachgewiesen.

 

Der Förderverein Jugendhaus Franz von Sales e. V. erfüllt alle in § 75 Abs. 1 SGB VIII genannten  Voraussetzungen. Er übt die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe seit mehr als drei Jahren aus und hat somit nach § 75 Abs. 2 SGB VIII Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.