Betreff
Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen
Vorlage
2416/2021
Art
Vorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen.

 


Sachverhalt:

 

 

Nach Beschlussfassung über die Gebührenbedarfsberechnung 2022 für die Abwasserbeseitigung wird zum 01.01.2022 eine Änderung der betreffenden Gebührensatzung erforderlich.

 

Die Änderungssatzung soll in der folgenden Form beschlossen werden:

 

 

4. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen

 

vom …………..

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV. NRW. 2020, S. 916), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. 2019, S. 1029), des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (GV. NRW. 2021, S. 560, ber. S. 718), sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes vom Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2021 (GV. NRW 2021, S. 560) und der Satzung der Stadt Geilenkirchen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Entwässerungssatzung) vom 15.12.2016 in der zz. geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Geilenkirchen in seiner Sitzung am 07.12.2021 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren und Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Geilenkirchen beschlossen:

 

 

 

Art. 1

 

Die §§ 4 Abs. 6 und  5 Abs. 4 erhalten folgende Fassung:

 

§ 4

Schmutzwassergebühren

 

(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 2,96 €.

 

§ 5

Niederschlagswassergebühr

 

(4) Die Gebühr beträgt 0,74 € je Quadratmeter angeschlossener Grundstücksfläche.

 

Art. 2

 

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2022  in Kraft.